EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren

Begonnen von counselor, 18:25:40 Di. 11.Oktober 2022

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counselor

Zitat4. EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren
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Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, bzw. nicht verjährt. FAZIT: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Arbeitgebers, kommt es u.U. automatisch zu einer jahrelangen Kumulation von Urlaubsansprüchen und damit zu hohen Abgeltungsforderungen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen nicht (§ 13 BUrlG).      Mehr: https://t1p.de/ud2vx

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-39-2022-vom-10-10-2022.html
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dagobert

"Ich glaube, daß man nichts vom Krieg mehr wüßte,
wenn wer ihn will, ihn auch am meisten spürt."
Udo Jürgens (Ich glaube, 1968)

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