Verpflegungsgeld bei "Hartz IV" nicht als Einkommen anrechenbar

Begonnen von unkraut, 23:24:04 Fr. 25.Juli 2008

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Verpflegungsgeld bei "Hartz IV" nicht als Einkommen anrechenbar
Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen anrechenbar.

Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur für einen Arbeitgeber in Deutschland und wird überwiegend in den Niederlanden eingesetzt. Neben einem Bruttolohn in Höhe von 1.200 Euro erhält er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von knapp 530 Euro monatlich.

Weil das Geld für die Familie nicht reichte beantragte er Arbeitslosengeld II (ALG II) als Aufstockerleistungen. Die zuständige ARGE Dresden lehnte den Antrag ab. Das Verpflegungsgeld rechnete sie teilweise als Einkommen an. Da der Antragsteller sich davon Lebensmittel kaufen könne, brauche er entsprechend weniger ALG II. Der hiergegen gerichtete Eilantrag war erfolgreich.

Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht auf das ALG II als Einkommen anzurechnen. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen. Die Ernährung ist fernab vom eigenen Haushalt teurer als zu Hause.  

Der Gesetzgeber hat diese Aufwendungen außerdem steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Daher ist es konsequent, dass eine Anrechnung auf das ALG II zu unterbleiben hat. Die ARGE wurde vorliegend verpflichtet, den Antragstellern als Aufstocker monatlich rund 340 Euro ALG II zu zahlen.

SG Dresden, Beschl. v. 26.06.2008 - S 21 AS 1805/08 ER (n. rkr.)
PM des SG Dresden v. 18.07.2008

aus: Rechtsprechung
25.07.2008 (ol) - © //www.arbeitsrecht.de
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