EuGH: Anspruch auf Vergütung des Jahresurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

Begonnen von Kater, 01:33:00 Mi. 21.Januar 2009

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Kater

ZitatEuGH: Anspruch auf Vergütung des Jahresurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

Brüssel (AP) Arbeitsunfähige Beschäftigte haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anspruch auf eine Vergütung ihres ungenutzten Jahresurlaubs. Der Gerichtshof in Luxemburg äußerte sich am Dienstag zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers, der nach langer Krankheit frühverrentet wurde und deshalb seinen bezahlten Jahresurlaub nicht antreten konnte. Wer nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, hat nach dem Urteil Anspruch darauf, den verpassten Jahresurlaub nachzuholen. Diesen Artikel weiter lesen
Zwar sei es grundsätzlich zulässig, den Anspruch auf Jahresurlaub zu befristen, erklärte der EuGH. In Deutschland läuft diese Frist üblicherweise drei Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahrs ab. Wenn ein ordentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer aber keine Möglichkeit habe, in diesem Zeitraum seinen Jahresurlaub anzutreten, so bleibe sein Anspruch darauf bestehen, erklärte der Gerichtshof. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse die für den Jahresurlaub fällige Vergütung ausgezahlt werden.

http://de.news.yahoo.com/1/20090120/tde-eugh-anspruch-auf-vergtung-des-jahre-3fc80be.html

Wilddieb Stuelpner

Stern vom 21.01.2009: EuGH-Entscheid: Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht immer

Wenn schon nicht Erholung, dann wenigstens Geld: Kann ein Arbeitnehmer wegen einer langen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen, hat er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Was passiert mit dem Jahresurlaub, wenn ein Beschäftigter monatelang krank war und ihn gar nicht nehmen konnte? Mit dieser Problematik hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem jüngsten Urteil beschäft: Demnach haben arbeitsunfähige Beschäftigte Anspruch auf eine finanzielle Vergütung ihres ungenutzten Jahresurlaubs.

Geld statt Erholung

Der Gerichtshof in Luxemburg äußerte sich am Dienstag zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers, der nach monatelanger Krankheit frühverrentet wurde und deshalb seinen bezahlten Jahresurlaub nicht antreten konnte. Beim Ausscheiden aus der Firma wollte er sich die nicht genommenen Urlaubstage auszahlen lassen. Das Unternehmen weigerte sich allerdings, weshalb der Frührentner durch alle Instanzen zog - und schlussendlich Recht bekam.

Wer nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, hat nach dem Urteil Anspruch darauf, den verpassten Jahresurlaub nachzuholen. Zwar sei es - wie z.B. in Deutschland - grundsätzlich zulässig, den Anspruch auf Jahresurlaub zu befristen, erklärte der EuGH.

Drei-Monats-Regel greift nicht immer

Wenn ein ordentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer aber keine Möglichkeit habe, in diesem Zeitraum seinen Jahresurlaub anzutreten, so bleibe sein Anspruch darauf bestehen, erklärte der Gerichtshof. In Deutschland läuft diese Frist üblicherweise drei Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahrs ab.

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse die für den Jahresurlaub fällige Vergütung ausgezahlt werden (Aktenzeichen C-350/06 und C-520/06).

AP

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