Ist diese Eingliederungsvereinbarung gültig, auch wenn ich unterschrieben habe?

Begonnen von Hartz4Streik, 11:16:48 Sa. 03.Dezember 2022

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Onkel Tom

Die alte EGV wurde per ersetzendem Verwaltungsakt verabreicht weil Du nicht unterschrieben
hast ?

Sowas muss "Berater_in" schon genauer wissen, bis hin zur genaueren Formulierungen,
die darin vertreten sind.

Wenn SB tüddelig ist hat sie das Glück, aus der Malesche flott raus zu kommen..
Bist Du tüddelig, setzt die PC-Peitsche in Gang.

Allgemein :
Der EGV-Verlauf inklusive Dokumentation der Verhandlungsphase ist wichtig,
um daraus Gründe extrahieren zu können, den EGV-Tamtam plätten zu können.
Aber bei dieser hast Du unterschrieben und deine Möglichkeuten erheblich
verringert, da die Verhandlungsphase abgeschlossen ist.

Mit der Unterschrift hast du vorherige EGV "freiwillig" durch diese abgelöst,
von daher ist die alte EGV nicht mehr von Belang.

Fehler machen ist menschlich und das nutzen SB gerne aus.
Weiter ist eine Begleitung im Sinne des §13 Abs.4 sinnvoll, um eventuell
Haare auf den Zähnen des SB nicht zur Einschüchterung kommen zu lassen.  ;)

Stanwell-Werbung aus den 70zigern.
3 Dinge braucht der Man. Pfeife, Feuer und guten Taback.

Anti-H4-Werbung heute..
3 Dinge braucht Elo, Gute Beziehungen  (Elo-Ini etc.), guten Fachanwalt für
Sozialrecht und einen guten (Fach)Doc.

Aus dem vom JC gewollten "Einzelkämpfertum" wieder heraus zu kommen,
wäre ein guter Anfang, sich zu wappnen.  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Hartz4Streik

Moin, wollte ein Update geben. Bisher habe ich keine Entscheidung gefallen bzw. werde eventuell versuchen auf dem Textausschnitt, dass die Leistungsfähigkeit ungeklärt ist verweisen und damit die EGV ungültig machen. Andererseits muss ich auch nicht schlafende Hunde wecken und dementsprechend hilft ja auch einfach nur warten - nämlich bisher ist kein Termin für den berufspsychologischen Service eingetroffen und vielleicht könnte sich was leicht ändern nun mit dem Wegfall des Vermittlungsvorrang

Ich wünsche ein schönes neues Jahr!

Onkel Tom

Dann machste besser gar nichts, denn mit dem Hinweis der "ungeklärten Leistungsfähigeit"
spielst Du dich erst recht in die Hände deines SB.
Du begründest damit quasi für dein SB, das diese Maßnahme genau das richtige für dich sei.

Mache dir erst mal besser Gedanken darüber, wie Du deine "Arbeitserprobung" protokollieren
kannst.
Je nach dem, was Du nun erlebst, kann es doch noch Begründungen ergeben, die Totschlagargument(e)
darin liefern können, "aus wichtigem Grund" beenden zu können.

Sollten Folgemaßnamen angedacht werden, dann fessel mal dein Autogrammhändchien und erst
"beschnacken" und dann machen..

Tjo, einerseits möchtest Du ja auch "keine schlafenden Hunde wecken", was ich nachvollziehen kann
aber wäre es nicht mal interesannt aus der Not eine Tugend zu machen ? Ja das doppelte Lottchien spielen..
Die Maßnahme durchziehen aber auch detaliert erst mal für dich zu dokumentieren ?

Sowas habe ich auch gemacht, wenn ich eine Maßnahme am Popo hatte und fand im Anschluss oder
während der Maßnahme Begründungen, den Scheiß unverzüglich und schadensfrei zu beenden.

Trotz allem ein frohes neues Jahr  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Hartz4Streik

Ich habe eine Einladung erhalten. Dort soll ich "Kontaktaufnahme mit dem Bildungsträger" mitbringen. Diese sollte ursprünglich noch in 2022 passieren.

Kann man dass sanktionieren? Siehst so aus als wäre die Maßnahme immer betretbar. In 3+ Monaten ist die EGV ungültig. Kann man mich dort länger aufhalten lassen, falls ich dort gezwungen werde hinzugehen? Oder wird das mit dem nicht unterschreiben des Vertrages beim Bildungsträger ohne Sanktionen klappen?

Onkel Tom

Nimm den Termin wahr und halt ohne Kontaktaufnahme zum Maßnahmenträger.

Bleibe dabei, das Du erst das Ergebnis der Begutachtung vom MD
abwarten willst.

In wie weit deine letzte EGV-Unterschrift zu deinen Lasten ausgehen wird,
gehe ich davon aus, das erst mal eine Sanktion verhängt wird, wenn Du
diese EGV nicht im Sinne des § 119 BGB bereits gekündigt hast.

Jedes SG stimmt zu, das eine Maßnahme erst nach der Feststellung
gesundheitlicher Einschränkungen zielführend sein können.
Weiter ist diese EGV vor der Festellung deiner gesundheitlichen
Einschränkungen abgeschlossen worden, also genau so obsolet.

Falls tatsächlich Sanktionsbescheid käme (was ich nicht glaube),
gibt es dann den Weg zu Widerspruch bis Klage.

Falls SB mit dem Gutachten kommt, unbedingt Fotokopie verlangen
und zuhause darüber besinnen, wie es weiter gehen kann.
Es wird durchaus möglich, dir nun eine Maßnahme ans Bein hängen
zu wollen, was jedoch nicht von heute auf morgen über das Knie
gebrochen werden sollte. Brauchst ein paar Tage Bedenkzeit..

Also nix unterschreiben, alles einsacken und mit nach Hause nehmen.

Nach den Terminen unbedingt Erinnerungsprotokoll erstellen, werden
später eventuell wichtig.
;)

Jo, und Gedanken darüber machen, welchen Weg Du nach Begutachtung
einschlagen könntest.. (Es wird Zeit dazu..)
Lass Dich nicht verhartzen !

Hartz4Streik

Moin, laut


https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-02_2023.pdf

Seite 11 müsste diese EGV nichtig sein, da sich die Rechtsfolgen nachträglich verändert haben, korrekt? Mündlich wurde zu dem Zeitpunkt nämlich auf fehlende Rechtsfolgen hingewiesen (da Sanktionsmoderatorium). Muss da einen bestimmten Paragrafen angeben?

Onkel Tom

Ich kann den Griff nach jedem Strohalm verstehen, die EGV zu kicken aber..

Die gegenwärtige EGV wurde ja schon unterzeichnet, mit der neuartigen
Rechtsfolgenbelehrung, wo die Maximalsanktion von 30% augfeführt ist.

Dein Fundstück spricht jedoch die erste Runde von Kooperationsplan an.
Solange "keine wesentlichen Änderungen eintreten" oder was neues ausgemacht
wird, bleibt die EGV in ihrer Wirkung bis maximal Ende Juni erhalten,
hast also eine "altertümliche" EGV an der Backe.

Ich rate mal, das die EGV weder gekündigt wurde noch Nachverhandlungen
versucht wurden.. Liege ich da richtig ?

Wenn ja, wird der "Übergang" erst ab den 1.7. interesannt. Da wahrscheinlich
nicht alle Elos gleich zum 1.7. ihre "Kooperationsplanung" (Ko-Plan) gefertigt
und gültig bekommen, sollten jedoch alle bis maximal Jahresende "umgestellt"
sein.

Bei EGVs, die "bis auf weiteres gültig" sind, können bis maximal 31.12.2023
ihre Wirkung behalten.

Fraglich anbei, ob die EGV zu Zeiten des Sanktionsmoratorium unterzeichnet wurden
und nicht durch neue Rechtsfolgenbelehrung "aktuallisiert" wurden, Sanktionen
verhängt werden können.

Da könnte den Elos noch ein Brief mit RFB-Aufklärung zukommen (Glaskugelblick).
Ein Versuch, eine neue RFB "nachschieben" zu wollen. So als Bluff vom JC, die
EGV als weiter "gültig" zu suggerieren ? Funzt wohl nicht, wegen Vertragsrecht  8)

Ich gehe jedoch eher von einer Einladung "zur Erstellung eines Kooperationsplan"
aus, was den Elo erwartet.

Jo, alles Neuland und hoffe den SJ richtig verstanden zu haben.
Im März erscheint ja Teil 2..  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Hartz4Streik

So weit ich verstanden habe, müsste die EGV, die auf Seite 1 zu sehen sein, zu Zeiten des Sanktionsmoderatorium unterzeichnet sein, d.h. auch die dortzeitigen Rechtsfolgen (eben keine).

So weit ich das verstanden habe, würde das Jobcenter somit den Vertrag einseitig verändern, würde sie die Rechtsfolgen von dem 01.01.2023 nutzen, obwohl das verträglich damals gar nicht möglich gewesen wäre.

Ja, bisher habe ich die EGV nicht als nichtig erklärt, das würde ich dann tun bei der Sanktionsanhörung (momentan habe ich eine Einladung in Kürze, wo darauf steht, ich sollte die Kommunikation mit der Maßnahme beweisen - und falls nicht würde ich wahrscheinlich Sanktionen erhalten.)

Da ist nun folgende Problematik:

a) Ich sollte das zum ersten Mal tun während des Sanktionsmoderatorium.
b) Rechtsfolgen waren zum Zeitpunkt als der Vertrag unterschrieben wurden, keine, da auf Sanktionsmoderatorium verwiesen wurden.

Falls das alles nicht klappt, muss ich wohl die Sanktionen aushalten müssen...?

Ich hatte bevor ich die PDF gelesen habe gedacht, dass die EGV bis zu 01.06.2023 nur gültig ist (da ab da die Übergangsregel verfällt).

Muss man schauen wie das jetzt alles aussieht.

Die Person, die dass Bürgergeld empfehlt, wurde unter dem Vorwand, dass man für ihn ja Psychologen anrufen würde usw in der Maßnahme, geködert. Ich selber hatte damals halt empfohlen dass zu unterschreiben, weil es das Sanktionsmoderatorium gab. Es findet also nun ein Irrtum statt, dass nämlich davon ausgegangen wurde, dass es ein Sanktionsmoderatorium gegeben hätte bis zum 01.06.2023.

Das mit dem Kündigungsgrund im BGB, denn du erwähnt hattest, könnte ich ja dementsprechend immer noch anwenden, oder nicht?

Edit: Achja, neue Rechtsfolgenbelehrungen kann man ja einseitig gar nicht reinschrieben in einer EGV. Dementsprechend müsste ein Verwaltungsakt abgeschlossen werden, dass geht aber nicht, wenn man eine EGV unterschrieben hat, korrekt?

Das einzige wofür man den Bürgergeldempfänger dann dran bekommen könnte ist die Maßnahmenabwesenheit, korrekt? Es gab aber keine formelle Zuweisung, sondern nur ein Flyer und eine Einladung seitens der Maßnahme für ein ersten Gespräch.

In der Maßnahme selber könnte man auch noch heraussgeschmissen werden, würde man kein Vertrag dort unterschreiben, richtig? Die Schiene habe ich also auch noch...

Hartz4Streik

- keine Sanktionen meines Wissens nach
- SB war krank
- VertretungSB hat eine neue EGV gegeben wo es nur noch die Maßnahme gab, so gut wie alle negativen Punkte wie Bewerbungen weg.


Super gelaufen der Termin. Müsste sich erstmal erledigt haben.

Onkel Tom

Hast Du die neue EGV bereits unterzeichnet ?

Wenn nein, lass mal bitte schauen, wie sie genauer formuliert ist  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Hartz4Streik

Zitat von: Onkel Tom am 16:22:06 Mi. 22.Februar 2023Hast Du die neue EGV bereits unterzeichnet ?

Wenn nein, lass mal bitte schauen, wie sie genauer formuliert ist  ;)

Die wurde unterzeichnet. Denke alles ist okay damit; z.B. keine Bewerbungen mehr. Das einzige ist die Maßnahme, aber da will der Unterzeichner hin. Da scheint auch ein Psychologe zu sein (der Unterzeichner kam nicht dazu, einen Psychologen zu bekommen, z.B. hält der Arzt vor Ort nicht wirklich von psychologischen Problemen o.ä.)






Onkel Tom

Okay.

Punkt 9 Letzter Satz hättest Du streichen können, da so
"Ihr Euch ja schon vorab darüber einig seid, Änderungen
an zu gehen, wenn diese EGV geändert werden soll"..

Sowas nannten wir in der ehemaligen Elo-Selbsthilfe
Glaskugelpassus. (Blicke in ungewisser Zukunft..)

Fraglich ist anbei, wenn das mit der Aktivierungsmaßnahme
nicht so funzt, wie sich das JC so vorstellt a la Jobannahme.

Fahrkosten werden über den Maßnahmenträger abgerechnet und
Kosten der Bewerbungsbemühungen können auch über den MT
durch Vorlage von Kassenbons für Kopien und Porto geltend
gemacht werden, was laut dieser EGV jedoch nicht garantiert
wird.

Zur AU wird ab den 01.01.2023 diese ja digital gewuppt,
sprich elektronisch auf einem Server abgelegt, wo ein AG
schauen kann, das AU vorliegt. Ob das JC dies schon
gebacken bekommt, steht gegenwärtig noch offen.
Somit bist Du gegenwärtig auf die Austellung des gelben
Zettelchien angewiesen.

Diese EGV hätte ich nur dann unterzeichnet, wenn ich zur
Maßnahme wolle, diese zu beschnüffeln.
Deine SB hat somit alles an einem von "Dir ausgesuchten"
Maßnahmenträger ausgelagert.

Gewöhne Dich dazu an die tägliche Dokumentierung, was beim MT
so los ist uns wenn bemerkt wird, das MT Mist baut, dann ließe
sich diese EGV und Maßnahme mit einem "wichtigem Grund" plätten.

Soso, die Zuweisung inklusiver Kontrahierungszwang wurde durch
"freiwilligem" Einlösen eines Gutschein der schlechten Sorte
a la §16 SGB II i.v.m. §45 SGB 3 ersetzt. Was raffiniert, den
Elo unter Zugzwängen zu versetzen und damit vorab als Schuldigen
bei Versagen des Maßnahmenantritt zu besiedeln.

Die EGV ist wasserdicht, bis Du beim Maßnahmenträger dubiose
Erfahrungen sammeln musst, um diese mit den entsprechenden
Erfahrungswerten, die handschriftlich festgehalten sind, kicken
zu können.

Die Einlösung des Gutschein ist nicht sanktionirbar, kannst also
als "subtilen Vertrauensvorschuss" bewerten. Hat juristisch
jedoch kein Belang und könnte die Daumenschrauben durch SB
nachgezogen werden, wenn Gutschein nicht eingelöst wird.

Letztendlich hast Du dir mit der EGV "freiwillig" den Antritt
einer Aktivierungsmaßnahme aufgegabelt.

Viel Glück.
 
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: Onkel Tom am 12:14:41 Do. 23.Februar 2023Zur AU wird ab den 01.01.2023 diese ja digital gewuppt,
sprich elektronisch auf einem Server abgelegt, wo ein AG
schauen kann, das AU vorliegt. Ob das JC dies schon
gebacken bekommt, steht gegenwärtig noch offen.
Somit bist Du gegenwärtig auf die Austellung des gelben
Zettelchien angewiesen.
Dazu:
https://forum.chefduzen.de/index.php?topic=331482.msg383167#msg383167
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Hartz4Streik

Moin, würdet ihr den Vertrag unterschreiben? Nach meinen Verständnis kann ich diesen Vertrag gar nicht unterschreiben, weil ich bei Rücktritt nach Maßnahmenbeginn alles zahlen müsste und ich das Geld gar nicht hätte.

Was denkt ihr?










Und was soll das eigentlich mit der Abtretserklärung? Muss ich das machen? Dann bekomme ich vom Jobcenter doch gar nicht das Sozialticket erstattet? (Edit:  Kurzgefasst habe ich nun verstanden was das meint; Ich bekomme weiterhin Fahrtkostenerstattung.)

Und ist das bezüglich beim Jobcenter mit der Rückgabe der Kosten bzw. Rückzahlung der Leistung nur bei Fahrtkosten gemeint bei den letzten Blatt?

Ich habe keinen Aktivierungsgutschein in der Hand, jedoch in der EGV steht dass ich ein Aktivierungsgutschein einsetzen könnte. Kann ich ohne dass ich z.B. irgendein Zettel habe, überhaupt den Vertrag unterschreiben, da ich sonst auf den Kosten sitzen müsste? Bezüglich diesen Punkt habe ich meinen Sachbearbeiter angeschrieben. (Edit: Der Aktivierungsgutschein wird laut Sachbearbeiter bei Antritt der Teilnahme vom Sachbearbeiter am Maßnahmenträger übersendet)

Ich soll morgen ein telefonisches Gespräch haben wo der Vertrag nochmal besprochen wird. Soll ich versuchen die Maßnahme ohne Vertrag anzutreten?

Die Maßnahme fängt in ein paar Tagen an.

Onkel Tom

Vielen Dank für die Einsicht in deine neusten Papiere.

Zu den Fahrkosten: Diese 4er Tickets werden vom Maßnahmenträger vor Ort
erstattet und der Maßnamenträger will sich diese Knete beim Mobcenter
wieder holen. Mehr ist das nicht und wenn Du das Ding unterzeichnen
solltest, unbedingt auf der letzten Seite die zwei letzten Ja/Nein-Fragen
beantworten.

Soo, nun stehst Du vor einer wichtigen Entscheidung.

Der Antritt an dieser Maßnahme ist EGV-mäßig besiedelt (Unter Vorbehalt des BGB 119).

Dieser Teilnahmevertrag besiedelt nun die Praxis, die dir ja noch gar nicht bekannt ist
oder kennst Du deinen künftigen Choach schon ?

Nun geht es darum, was willst Du selber daraus machen ?

Die Maßnahme abblocken, den Maulwurf machen oder "Augen zu und durch" ?

Willkommen auf dem Maßnahmenträger - Schlachtfeld.

Schlafe mal ne Nacht drüber, was Du nun aus dieser Ausforschungs-Attacke und Verramschaktion
deines SB machen willst.

Hast Du schon recherchiert, ob der Maßnahmenträger mit Zeitarbeitsfimen kuschelt ?

Hüstel.. Schaaade, das ich dein Problem nicht selber an den Fersen habe.
Schmunzel, bei diesen hochnäsigen Affen macht es besonders Spaß, Handwerk an zu legen..
Lass Dich nicht verhartzen !

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