Urteil: Eingliederungsvereinbarung ersetzt Rechtsbelehrung nicht

Begonnen von Kater, 08:47:52 Mo. 23.April 2007

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Kater

ZitatEingliederungsvereinbarung ersetzt Rechtsbelehrung nicht
Montag 16. April 2007, 07:07 Uhr
 
München (ddp.djn). Versäumt ein Arbeitsloser ein Vorstellungsgespräch, darf das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung gekürzt werden. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht und ordnete damit in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Hilfebedürftigen gegen den ALG-II-Kürzungsbescheid an.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitslose am 10. Juli 2006 eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet. Am 21. Juli wies die Behörde den Arbeitslosen auf ein Stellenangebot hin. Zum Vorstellungstermin am Folgetag erschien der Arbeitslose jedoch nicht. Daraufhin kürzte die Behörde die Regelleistung um 104 Euro monatlich, da der Hilfebedürftige gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten verstoßen habe. Die vom Arbeitslosen als Entschuldigung für den versäumten Termin angeführte Erkrankung habe dieser nicht durch einen Attest belegen können.
Der Antrag des Arbeitslosen auf Aussetzung des Kürzungsbescheids hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die in der Eingliederungsvereinbarung erfolgte allgemeine Rechtsfolgenbelehrung reiche im vorliegenden Fall nicht für eine Sanktion aus, so die Richter. Die Behörde hätte den Arbeitslosen in der Besprechung vom 21. Juli darauf hinweisen müssen, dass das ALG II gekürzt wird, wenn er den Vorstellungstermin am 22. Juli ohne wichtigen und belegbaren Grund versäumt. Aus der Akte gehe jedoch nicht hervor, dass dies geschehen sei. Daher dürfe die Leistung nicht gekürzt werden, bis der Sachverhalt im Hauptsacheverfahren aufgeklärt sei.

(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2007, AZ: L 7 B 948/06 AS ER)

http://de.biz.yahoo.com/16042007/336/rechtstipp-eingliederungsvereinbarung-ersetzt-rechtsbelehrung.html

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