Auch ohne Kontakt: Kinder müssen ihre Eltern bestatten

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 22:04:01 Sa. 05.März 2005

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Wilddieb Stuelpner

Zeitschrift "Guter Rat": auf S. 3 der Verbraucher-News: Auch ohne Kontakt: Kinder müssen ihre Eltern bestatten

Volljährige Kinder müssen ihre Eltern auch dann bestatten, wenn sie nie Kontakt zu ihnen hatten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) gilt dies auch für nichteheliche Kinder. Diese könnten die Ausgaben unter Umständen aber von den Erben des Verstorbenen oder vom Sozialamt zurückverlangen. Normalerweise ist für die Bestattung der Ehepartner zuständig. Gibt es diesen nicht, sind die erwachsenen Kinder an der Reihe. Mit dem bereits rechtskräftigen Urteil wies der VGH die Berufungsklage eines 45-jährigen Mannes zurück und bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az.: 1 S 681/04). Der Mann sollte nach dem Tod des Vaters auf Anordnung der Stadt Karlsruhe die Bestattungskosten in Höhe von 1646,60 Euro zahlen. Er wehrte sich dagegen mit dem Hinweis, er habe zu seinem «Erzeuger» seit seiner Geburt keinerlei Kontakt gehabt. Zum Zeitpunkt der Geburt sei er nach damals geltendem Recht nicht einmal mit dem Vater verwandt gewesen. Auch hätten er und seine Mutter vom Vater nie eine Unterstützung erhalten. Und da er auch die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei es «menschenrechtswidrig», wenn er die Kosten übernehmen müsse. Dem VGH zufolge ist der 45-Jährige als einziger Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Da der Vater nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von bis zu 96 Stunden nach dem Tod beerdigt worden sei, habe die Stadt zu Recht die Bestattung veranlasst und dem Sohn die Kosten übertragen. Dass dieser unehelich geboren sei, spiele keine Rolle. Seit 1970 unterscheide das Gesetz nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Auch die ausgeschlagene Erbschaft sei ohne Belang. Bei der Bestattungspflicht handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die keiner Beschränkung unterliege oder die bei «grober Unbilligkeit» wegfalle. Sie diene in erster Linie der Gefahrenabwehr und knüpfe an die Totenfürsorge an, für die die nächsten Angehörigen zuständig seien. Der Kläger habe aber gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Ausgleichsanspruch. Falls der Vater mittellos gewesen sei, könne der Sohn die Kosten vom Sozialhilfeträger einfordern, wenn ihm nicht zugemutet werden könne, selbst dafür aufzukommen. Bei der Beurteilung dieser Zumutbarkeit könne auch die Beziehung zum Vater eine Rolle spielen. (3.2.05)

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