Keine Nachzahlungen bei falschen Rentenbescheiden mehr

Begonnen von Kater, 14:00:20 Do. 22.Februar 2007

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Kater

ZitatSoVD: Keine Nachzahlungen mehr für Rentner trotz höchstrichterlicher Urteile
 
22.02.2007 - 09:49 Uhr, SoVD Sozialverband Deutschland    [Pressemappe]
   Berlin (ots) - Zur geplanten Neuregelung im Zuge der Rente mit 67
erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:

   Im Gesetzentwurf zur Rente mit 67 ist eine Regelung versteckt, die
den Rechtsschutz für Rentner massiv beschneidet. Rentner erhalten
künftig bei falschen Rentenbescheiden keine Nachzahlungen mehr, wenn
sich eine Regelung als verfassungswidrig erweist oder in ständiger
Rechtsprechung festgestellt wird, dass die Rentenversicherung eine
Regelung falsch anwendet. Das sieht § 100 Abs. 4 SGB VI-E im
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) vor.

   Damit wird der Rechtsschutz für Rentner massiv ausgehöhlt. Wenn
die Neuregelung in Kraft tritt, würden Rentner trotz
höchstrichterlicher Urteile um Nachzahlungen betrogen. Derzeit gilt
eine gesetzliche Nachzahlungsfrist von bis zu vier Jahren. Künftig
sollen rechtswidrig vorenthaltene Leistungen nicht mehr rückwirkend
ausgezahlt werden, es sei denn es wurde fristgemäß Widerspruch gegen
den Rentenbescheid eingelegt. Damit werden Rentner massenhaft in
Widerspruchsverfahren gedrängt, damit sie ihre Ansprüche wahren
können. Das ist absurd und führt zu einem unverhältnismäßigen
bürokratischen Mehraufwand bei der Rentenversicherung.

   Der SoVD fordert mit Nachdruck die ersatzlose Streichung der
geplanten Neuregelung. Es kann nicht sein, dass Fehler des
Gesetzgebers oder systematische Fehler der Rentenversicherung künftig
zu Lasten der Rentner gehen. Es darf keinen Freischein für
rechtswidriges Verwaltungshandeln geben.

   Betroffen sind von der Neuregelung unter anderem
Erwerbsminderungsrentner, auf die das  Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 zutrifft. Das BSG hatte
entschieden, dass Abschläge für Erwerbsminderungsrentner unter 60
Jahren gesetzes- und grundrechtswidrig sind. Um sich etwaige
Rückzahlungsansprüche zu sichern, müssen die Betroffenen vor dem
geplanten Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai einen
Überprüfungsantrag stellen.

http://www.presseportal.de/story.htx?nr=944922

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