ALG II: Höherer Freibetrag beim Nebenverdienst

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 19:36:41 Do. 13.Oktober 2005

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Wilddieb Stuelpner

MDR, Sendung "Hier ab vier", Rubrik "Mit Rat und Tat: ALG II: Höherer Freibetrag beim Nebenverdienst

Ab dem 1. Oktober gelten neue Einkommensfreibeträge für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für die meisten von ihnen verbessert sich dadurch die finanzielle Situation. Auch ist die Berechnung deutlich einfacher geworden. So werden die Freibeträge nunmehr aus dem Brutto- und nicht mehr aus dem Nettoeinkommen errechnet. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (Grundfreibetrag). Hinzu kommen noch weitere Freibeträge. Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro sind 20 Prozent des Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Das heißt, 80 Prozent des Einkommens zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Beispiel: Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt aus einer geringfügigen Beschäftigung 400 Euro (brutto = netto). Von diesen 400 Euro sind zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag abzuziehen. Von den verbleibenden 300 Euro sind 20 Prozent, also 60 Euro, ebenfalls anrechnungsfrei. Anders ausgedrückt: 240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Derzeit wird die Grundsicherung um 306,72 Euro abzüglich eventuell anfallender Fahrkosten vermindert.

Für Bruttoeinkommen über 800 Euro sind zusätzlich weitere 10 Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liegt die Obergrenze für Hilfebedürftige ohne minderjähriges Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für diejenigen mit minderjährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.000 Euro ergeben sich folgende Freibeträge: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 20 Euro (10 Prozent von 200 Euro), also insgesamt 260 Euro. Das heißt, die Grundsicherung wird in diesem Fall um 740 Euro gemindert. Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, können anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge (angemessene Werbungskosten, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen) berücksichtigt werden, wenn diese den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen nachgewiesen werden.

Bedarfsgemeinschaften

Derzeit beziehen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Für sie wird sich ab Oktober in der Regel noch nichts ändern. Eine Neuberechnung der Freibeträge erfolgt erst dann, wenn für diese Bedarfsgemeinschaften ein Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Bei denjenigen, die ab 1. Oktober erstmals Arbeitslosengeld II erhalten oder bei Leistungsempfängern, die nach dem 30. September eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, gilt die neue Regelung sofort.

Weitere Änderungen ab 01.10.2005

Am 1. Oktober treten noch weitere Änderungen in Kraft: So wird die Eigenheimzulage nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet wird. Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen, erhalten ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das erzielte Einkommen. Einmalige Einnahmen, wie z. B. Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld führen nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs und dem damit entfallenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung, sondern werden für einen gewissen Zeitraum auf den Leistungsanspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz erhalten bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig von der Höhe der einmaligen Einnahme. Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag für die Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz von derzeit sechs Cent pro Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.

zuletzt aktualisiert: 05. Oktober 2005 | 16:03

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