Was Erwerbslose unbedingt wissen sollten (3)...

Begonnen von Grissom, 21:34:27 Mo. 22.März 2004

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Grissom

Hi,

ein wichtiger Tip sei allen, die mit Ämtern zu tun haben, ans Herz gelegt:

Daß man da nicht allein, sondern in Begleitung von ein, besser zwei sachkundigen Personen hingehen sollte, habe ich ja mittlerweile genug geschrieben (ich wiederhole es aber gern...).

Was aber noch viel wichtiger ist, ist, daß man von dem Gespräch dort danach zusammen mit der Begleitung ein Gedächtnisprotokoll schreibt, also aus der Erinnerung heraus, was da in dem Gespräch gesagt wurde, zusammenfasst, dieses dann von allen unterschrieben wird und der/die Betroffene es dann abheftet, für den Fall der Fälle.

Deshalb wäre es auch gut, wenn immer mindestens zwei Leute mitgehen, wovon im Termin schon mindestens eine mitschreibt, was gesagt wird - also ran an die Sekretärinnen, die Steno können... :)

Alles klar? ;)
Gruß,

DianaMi5

Und wo soll man die Leute hernehmen?

Also ich kenne hier leider niemanden der da versiert genug ist.  :cry:

ToTo

Kann man das denn überhaupt? Der Sachbearbeiter hat doch Hausrechtu nd könnte meine Begleitung aus seinem Büro bitten, oder? Auf welcher  Rechtsgrundlage kann ich "Zeugen" mitnehmen und auf ihren Verbleib bestehen?

Mein Sachbearbeiter würde vermutlich eine Krise bekommen. Sein Büro ist winzig, das es schon eng wird, wenn nur wir beide anwesend sind :D
Gruß ToTo

Hajo

Beistand
Wenn Ihr zur Antragstellung auf dem Amt erscheint oder zu Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter ins Amt geht, habt Ihr gemäß § 13.4 SGB X das Recht, einen sogenannten Beistand mitzunehmen. Dies kann jede Person Eüres Vertrauens sein. Ihr könnt auch jemanden aus einer Sozialhilfegruppe oder aus einer Beratungsstelle mitnehmen. Ihr müßt dem Sachbearbeiter sagen, daß die Person, die Euch begleitet, Euer Beistand ist.
Ihr werdet erstaunt sein, wie höflich und korrekt auch ein Sachbearbeiter sein kann!
Ihr müßt allerdings wissen, daß alles, was Euer Beistand sagt, genauso zählt, als wenn Ihr es selbst sagen würdet. Wenn Ihr mit dem, was Euer Beistand sagt nicht einverstanden seid, müßt ihr sofort widersprechen. So steht's auch im Gesetz (§13.4 SGB X).


§ 13  SGB Teil X

Bevollmächtigte und Beistände
 
   (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
 
   (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
 
   (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
 
   (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
 
   (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
 
   (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Hier noch ein Hinweis,

die SGBs Teil I und Teil X  haben d. BSHG gegenüber eine Art Klammerfunktion, dies wird in den gängigen Beratungsstellen oftmals nicht beachtet. Mensch hat einige Möglichkeiten mehr.

Grüßli Hajo

Mambo

Der Gang zu den Sozialbehörden, um z. B. Arbeitslosengeld, -hilfe oder Sozialhilfe zu beantragen,
ist für viele Menschen, die ihre sozialen Rechte wahrnehmen wollen und müssen, immer wieder
mit Angst und Unsicherheit verbunden.

Dieses Merkblatt soll einige Tipps für Betroffene geben, indem es Informationen über den
"gesetzlich garantierten Umgang" zwischen BürgerInnen und den für sie tätigen Sozialbehörden
zusammenstellt, Die hier genannten Verfahrensweisen und Rechte finden sich im sogenannten
Sozialgesetzbuch (SGB I und X), auf die im folgenden Bezug  genommen wird:

Beistände :

Wenn man selber als Beteiligte/r mit den Sozialbehörden nicht zurechtkommt, kann man zu den
Besprechungen in den Ämtern einen Beistand als HelferIn mit hinzuziehen.
Dies kann z.B. sinnvoll  sein, wenn es um Zeugen für nur mündlich erteilte Bescheide geht.

Der Beistand ist nur Helfer_in der Betroffenen, nicht VertreterIn. Allerdings wird das vom Beistand
Gesagte von den Ämtern so  gewertet, als ob es von den Betroffenen selbst vorgebracht worden
wäre, es sei denn, die Hilfesuchenden widersprechen unverzüglich.

(§ 13 Abs. 4 SGB X)


Akteneinsicht :

Die Behörde (Arbeitsamt, Sozialamt) hat den betroffenen BürgerInnen Einsicht in ,,seine" bzw.
,,ihre" Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis für die Betroffenen notwendig ist, um ihre
eigenen rechtlichen Interessen (z.B. einen Anspruch auf behördliche Hilfe) durchzusetzen.

Das Recht auf Akteneinsicht gilt für die Teile des Gesamtvorgangs, die für die Interessendurchsetzung
unmittelbar von Bedeutung sind. Von den Betroffenen dürfen dann auch Kopien oder Abschriften
der einsehbaren Akten gemacht werden.

Nur in den Fällen, in denen berechtigte Interessen Dritter zu schützen sind (z.B. der
Unterhaltsberechtigten), darf die Behörde die Akteneinsicht verwehren.
Ein Beistand kann nur dann in die Akten eines Hilfesuchenden einsehen, wenn hierzu eine
ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde.

(§ 23 Abs. 1,3,5 SGB X).


Beratungs- und Auskunftspflicht :

Jede/r, der eine Sozialbehörde um Hilfe angeht, hat Anspruch auf eine Beratung durch das Amt
über seine/ihre Rechte (z.B. Sozialleistungen) und Pflichten. Beratung ist das individuelle
Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten Unterrichtung, etwa über die Ansprüche auf einmalige
Beihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Die Verwaltung stellt sich oft auf den Standpunkt, dass sie nur über das beraten bzw. Auskunft
geben müsse, was auch von  Ratsuchenden angesprochen wird.

Deswegen ist es wichtig, z.B. auf dem Sozialamt grundsätzlich  immer neben den laufenden Hilfen
auch nach einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat usw.) und nach Hilfe in besonderen
Lebenslagen zu fragen.

Beim Arbeitsamt sollte man sich grundsätzlich immer nach Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Fortbildung und Umschulung, Unterhaltsgeld, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und der
Kostenübernahme zur Förderung der Arbeitsaufnahme erkundigen.

Grundsätzlich gilt, je mehr angesprochen wird, umso größer ist der Bereich, in dem die
Verwaltung zur Beratung und  Auskunft verpflichtet ist, d.h. den Betroffenen auf evtl. Vergünstigungen
und zustehende Hilfen aufmerksam machen muss.

Beratungsmängel können zur Haftung des Sozialleistungsträgers nach den besonderen Grundsätzen
der Staatshaftung führen. (§ 14 und 15 SGB I)
Also schriftlichen und begründeten Bescheid fordern.

Grundsätzlich kann der Bescheid einer Behörde (z.B. über die Ablehnung oder Gewährung
einer bestimmten Hilfeleistung) schriftlich, mündlich oder auch in anderer Weise, etwa als
Geldüberweisung, erfolgen.

Ein mündlicher Bescheid des Amtes (z.B. ,,Sie erhalten die beantragte Waschmaschine") ist
schriftlich zu bestätigen, wenn dies Betroffene unverzüglich verlangen und hieran ein berechtigtes
Interesse besteht (§ 33 Abs. 2 SGB X).

Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig dann angenommen, wenn eine Hilfeleistung vom Amt
abgelehnt wird und die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen wollen.

Ein schriftlicher Bescheid muss, auch wenn er über Computer gefertigt ist, für die Betroffenen verständlich
sein (§ 33 Abs. 4 SGB X).
Auch ohne ausdrückliches Verlangen muss ein schriftlicher Bescheid des Amtes schriftlich begründet werden
(§ 35 Abs. 4 SGB X).

Er muss außerdem eine ,,Rechtsbehelfsbelehrung" - wo kann ich in welchem Zeitraum Widerspruch dagegen
einlegen - enthalten (§ 36 SGB X).

Bei sogenannten Ermessensentscheidungen der Behörde, z.B. Kann-Bestimmungen im Gesetz, muss das
Amt in der Begründung die  speziellen Gesichtspunkte, die es im Einzelfall zu einer Entscheidung bewogen
haben, darlegen.

Ausnahmsweise kann die Verwaltung auch von der Begründung eines Bescheides absehen, aber nur in Fällen,
die im Sozialgesetzbuch klar umrissen sind (§ 35 Abs. 2 SGB X).
Selbst in diesen Ausnahmefällen muss eine schriftliche Begründung nachgereicht werden, wenn dies die
Betroffenen innerhalb eines Jahres verlangen (§ 35 Abs. 3 SGB X).

Grundsätzlich gilt: Ein schriftlicher Bescheid ohne (hinreichende) schriftliche Begründung und
Rechtsmittelbelehrung ist nicht bestandskräftig.


Anhörung :

Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt, der in die Rechte von Betroffenen eingreift (also
z.B. Streichung bereits bewilligter Arbeitslosenhilfe), muss das Amt die Betroffenen zuvor zu
der Sache anhören.

Erfolgt die Anhörung mündlich, muss den Hilfesuchenden ausreichend Zeit gegeben werden,
sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

Von dieser Anhörung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn Gefahr im
Verzuge ist, oder auch, wie die Rechtsprechung meint, bei abschnittweise bewilligter
Sozialhilfe (§ 24 SGB X).

Rücknahme falscher Bescheide :

Die Sozialbehörden sind verpflichtet, falsche Bescheide, die bereits rechtskräftig geworden
sind, d.h. rechtswidrig getroffene Entscheidungen, wenn sie zum Nachteil der Betroffenen
sind und diese daran unschuldig sind, für die Gegenwart, die Zukunft und grundsätzlich auch
für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei nicht gezahlten Leistungen, also z.B. zu Unrecht verwehrter Arbeitslosenhilfe, muss die
Behörde Nachzahlungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vornehmen (§ 44 Abs. 1,2,4 SGB X).

Aber: Dieses Prinzip der Nachzahlung wird aufgrund restriktiver Rechtssprechung
regelmäßig für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt, weil
Sozialhilfe - so die Argumentation - nach § 5 BSHG keine Hilfe für die Vergangenheit
vorsieht.

Auch im SGB III ist die rückwirkende Erstattung zu Unrecht nicht gezahlter Leistungen nur
eingeschränkt möglich.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, Leistungsbescheide innerhalb der angegebenen
Widerspruchsfristen (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe) auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen und sich ggfs. früh genug zu wehren. Hierbei hilft die Beratung für Arbeitslose
und die Allgemeine Sozialberatung.

Edit am 20.06.2022 von Rocco : Blocksatz aufgelöst und §§ mit Links ausgestattet..

LiquidSnake

ZitatOriginal von Hajo


Ihr werdet erstaunt sein, wie höflich und korrekt auch ein Sachbearbeiter sein kann!

Das kann ich so bestätigen! Die AA Mitarbeiter waren aufeinmal sehr freundlich. Also ich würde niemals nicht mehr ohne Beistand hingehen. Die Atmosphäre ist auf einmal sehr entspannt, man hat das Gefühl den AA Mitarbeiter mal wieder auf den Boden der Tatsachen zu holen.

Liquid

Berliner

@ ToTo:

natürlich kann man das!

Du hast jederzeit das Recht, zu einem Behördengang immer eine zweite Begleitperson mitzunehmen, egal ob Verwandter, Bekannter oder Kumpel!

Ich mach das seit Jahren nur noch so, weil alleine einfach kein Vertrauen mehr da ist! (Hab da diesbez. schon zuviel Bockmist erlebt)
Da kucken zwar die Beamten/Sachbearbeiter dann erst mal recht blöd, aber die haben kein Recht dazu, deine Begleitperson aus dem Zimmer zu weisen!
Und wenn das Büro deines Sachbearbeiters für 3 Personen zu klein ist, dann ist das nicht dein/euer Problem!

Nur zur Info!

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@ Grissom:

das mit dem Protokoll stimmt absolut!

Ich habe mir mittlerweile so eine Art Behörden-Tagebuch angelegt, wo ich sofort nach jedem Behördengang zuhause alles notiere, den ganzen Gesprächsinhalt und Gesprächsablauf und den Namen der dortigen Ansprechperson mit Datum und der ungefähren Uhrzeit!
Das hat schon so manchem geholfen!


Gruß
vom Berliner
Wehrt euch alle gegen jede und jegliche Bürokratie! Wer ewig schweigt, kommt nie voran!

Doomheidi

also ich finde das provokativ,wenn man zu 2t dahin geht.in meinem falle,läuft alles super.melde mich arbeitslos,rede kurz mit dem sachbearbeiter,fertig.

wenn mich ne leihbude kündigt,und ich mich arbeitslos melden muss,war ich nie länger als ne halbe stunde auf dem amt.mein sachbearbeiter ist ganz nett.hatte einmal 2 termineam gleichen tag,.einer zur antragsabgabe,der andere zum beruflichen situationsgespräch.nach dem gespräch mit dem herrn,meinte er nur ob ich heute noch einen termin hätte,meinte dann ja,die antragsabgabe.daraufhin meinte er ich soll ihm mein antrag geben und er käm sofort wieder.hat dann für mich den wisch abgegeben.fand ich cool.hatte ich zeit gespart,und konnte früher heim,weiter schlafen ähhh natürlich nach SUPER ZEITARBEITSFIRMEN Ausschau halten  :D :D :D


ne es gibt auch assis auf dem AA.aber ich hab das glück,ein gutes zu erwischen.

flipper

jaja. ich seh dich schon noch früh genug heulen  :rolleyes:
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Adelskronengang

ZitatOriginal von Doomheidi

ne es gibt auch assis auf dem AA.aber ich hab das glück,ein gutes zu erwischen.

Gutes AA? Ist ja fast wie die unbefleckte Empfängnis.
Aber da kann man zur Not wenigstens nen Löffel nehmen.....

Bei ALG2 kommt früher oder später die automatische Wiedervorlange
mit integriertem Sanktionsmechanismus.

Und dann ist gar nix mehr mit nett...spätestens der
Vorarbeiter beim netten Folgeprodukt "EEJ" ist dann
ganz alte schule (Steinbruch meets Galeere) und
gar nicht mehr so nett....Gilt auch für ZAF Disponenten
die dich kicken wollen..nönö, nett geht da gar nicht...

ToniB23

Man kann sich auch einfach vorbereiten. Zu einem Bewerbungsgespräch geht man ja auch nicht ohne Vorbereitung. Zumindest liest man sich grundlegende Fakten über das Unternehmen durch. Auf Prüfungen sollte man auch vorbereitet rein gehen.  ;)

"Wer mental unzureichend vorbereitet neue Aufgaben übernimmt, läuft in unübersehbare Risiken hinein. Der Geist muss sozusagen "über den Wassern schweben", wenn die Schöpfung gelingen soll, und zwar vorher." Claus Henninger

In diesem sinne liest euch ein Leute und ihr könnt aus einer stärkeren Position aus agieren.

Hier eine richtig gute Info-Seiten: https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/


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