Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungakt: Urteil - Widerspruch hat aufschiebende Wirku

Begonnen von Hartzbeat, 21:17:32 Di. 15.Januar 2008

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Hartzbeat

Widerspruch gegen Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt besitzt aufschiebende Wirkung
1. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung ersetzt, hat aufschiebende Wirkung.

2. Ein Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, mit dem Mitwirkungsobliegenheiten des Hilfebedürftigen konkretisiert werden, entscheidet nicht i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Sozialgericht Hamburg: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
(Quelle:  info "also 2007" Heft 5 223; Urteil unter http://www.argezeiten.de/forum/viewtopic.php?p=11669&sid= )
siehe auch: Hessisches Landessozialgericht; Az.: L 7 AS 288/06 ER; Urteil vom 09.02.2007 ?Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 45 AS 1083/06 ER, Urteil vom 29.11.2006

Zitat§§ 39, 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. 2. 2007 - S 58 AS 1523/06 -

In einem persönlichen Gespräch am 11. Mai 2006 verlangte ein Angestellter der Beklagten von dem Kläger den Abschluss einer so genannten Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Kläger u. a. dazu verpflichten sollte, in der Zeit vom 6. bis 30. Juni 2006 an einem Bewerbungstraining teilzunehmen.

Da der Kläger den Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung ablehnte, erließ die Beklagte mit Datum vom gleichen Tag einen Bescheid, in dem die Regelleistung des Klägers für drei Monate um 30% abgesenkt wurde.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 setzte die Beklagte den Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes um. In diesem wurde dementsprechend als Verpflichtung des Klägers die Teilnahme an einem Bewerbungstraining vom 6. bis 30. Juni 2006 festgelegt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006, welches bei der Beklagten am 9. Juni 2006 einging, legte der Kläger »Widerspruch gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II« ein. [...]

Der Kläger nahm an dem Bewerbungstraining vom 6. bis 30. Juni 2006 nicht teil.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 3. August 2006 erhobenen Klage weiter. [...]

[...]Dieser Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. [...]
Der hier vorliegende Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bewilligt nicht eine solche Leistung, sondern konkretisiert die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen (vgl. LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15, Rdn. 39). Eine solche, den Betroffenen belastende Verpflichtung kann schon vom Wortlaut her nicht als Leistung im dargestellten Sinn angesehen werden.[...]

RECHT viel Erfolg
wünscht Hartzbeat

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