Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungakt: Urteil - keine Sanktion

Begonnen von Hartzbeat, 20:21:00 Di. 15.Januar 2008

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Hartzbeat

Eingliederungsvereinbarungen (EgV), die per Vewaltungsakt (VA) erlassen wurden, können nach folgendem Urteil nicht sanktioniert werden.

Sozialgericht Dortmund
Aktenzeichen:   S 28 AS 361/07 ER
Datum der Entscheidung:   18.09.07
Paragraph: §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II
Entscheidungsart: Beschluss

Zitat[...]In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II ist normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER). Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Instanz 1:   SG Dortmund - S 28 AS 361/07 ER[...]

(Quelle: http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=1538)

RECHT viel Erfolg
wünscht Hartzbeat

konfi

Wenn ich meiner SB das um die Ohren haue... äh.. auf den Tisch lege  8)

Wird die das grosse zittern kriegen oder müde lächeln, " na dann klagen Sie doch" zu mir sagen und den Verwaltungsakt nebst Sanktion einleiten?

Was meint ihr?

Hartzbeat

@ konfi,
kann Deine Frage gut verstehen, hier mal etwas "Praxis":

Regel 1 zum Sachverständnis einer ARGE:
Die ARGE darf erstmal alle Fehler machen, die sie machen kann und will! Basta!

Heißt, egal, wie sehr Du Dich auch windest, Fakt ist, die dürfen erstmal alles falsch machen, also vorplanen ist oft schwer und nicht immer machbar. Stoppen muss man sowas jedoch schon können, und dazu verhilft Dir das Urteil, auf das Du Dich berufen kannst.

Praktisch heißt das:
Das Urteil bedeutet, dass wenn die eine Sanktion nach einer EgV per Verwaltungsakt nachlegen, Du zum Anwalt gehen kannst, Beratungskosten beantragst, Du einen Widerspruch formulieren lässt und der Anwalt mittels Einstweiliger Verfügung bei Gericht die nicht rechtmäßgie Sanktion rückgängig machen kann. Eine Klage ist vorerst daher gar nicht nötig.

Das bedeutet, dass die ARGE erstmal zurückrudern muss und Du sie in ihre rechtmäßigen Schranken weist. Macht prima Laune und kostet die Fahrt zum Anwalt incl. 10 EUR für den Beratungskostenantrag, die Du nach dem gewonnenen Widerspruch per Antrag und Quittung wieder zurück erstattet bekommst.

Kann man ja auch mal so sehen...
meint Hartzbeat

konfi

Hmm Beratungsschein benötige ich vermutlich nicht einmal.
Habe eine Rechtsschutzversicherung inkl. Sozialrecht.


Ich denke, ich werde es bei der nächsten EGV drauf ankommen lassen.
Mir reicht das jetzt nämlich.

 :evil:

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