Quittierung der Anträge beim DLZ Neumünster

Begonnen von HuS-Hilfe und Selbsthilfe, 18:08:30 Mo. 01.Juni 2009

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HuS-Hilfe und Selbsthilfe

Letztens beim DLZ Neumünster...

Die Dame von der ,,Annahmestelle" wollte meinen Folgeantrag nicht ordnungsgemäß quittieren. Es gab nur einen Ausdruck aus dem Computer. Kein Stempel und keine Unterschrift. Meine Frage, ob sie mir dies verweigere, antwortete sie mit ,,ja". Nachdem ich nachgefragt habe, ob dies eine Dienstanweisung sei, holte sie dann die Teamleiterin. Diese meinte dann, dass ein Ausdruck mit Stempel und Unterschrift leichter zu fälschen sei als nur ein Ausdruck. Nach langen hin und her meinte sie dann:

Sie hat doch auf das Grundgesetz einen Eid abgelegt.

Meiner Meinung nach ist der Tenor des Grundgesetzes der Humanismus.

Das Dienstleistungszentrum Neumünster hat in der Vergangenheit, rechtswidrig und wissentlich, Erwerbslose um Ihr Geld gebracht.
Familien mit behinderten Kindern wurden die Mehrbedarfe verweigert, Erwerbslose wurde Einkommen angerechnet, das nie vorhanden war. Es wurde gerne Unterhalt angerechnet, dass nie gezahlt wurde. Trotz Beweise. Es wird Schadensersatz von einem Erwerbslosen gefordert, obwohl das DLZ Neumünster, bis Heute immer noch nicht, dargelegt hat, wo der Schaden liegt. Es verschwinden immer wieder Anträge und eingereichte Unterlagen der Erwerbslosen.

Die Beispiele könnten so weiter geführt werden.

Hartz IV ist Existenzminimum. Unter diesen Umständen ist die, rechtswidrige, Verweigerung von Leistungen, einfach nur widerwärtig.
Die Aussage, dass man einen Eid auf das Grundgesetz abgelegt hat, ist unter diesen Umständen nur lächerlich. Warum handelt man denn nicht danach?

Kein Stempel und keine Unterschrift des DLZ Neumünsters? Dann muss es auch anders herum gehen. Ab sofort reichen dem DLZ beim abschließen  der Eingliederungsvereinbarung nur ein Ausdruck ohne Unterschrift des Erwerbslosen. EGV mitnehmen, zu Hause einen Ausdruck über die Annahme der Bedingungen in der EGV machen, nicht unterschreiben und abgeben.

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§ 126 BGB Schriftform Abs.1:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
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BGH - OLG Köln - LG Köln
15.11.2006
IV ZR 122/05

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
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Brandenburgisches OLG - LG Neuruppien
3.11.2002 3 U 30/02
1. Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform ist es – unter anderem – erforderlich, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Unterschrift im Rechtssinne liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen, wobei es speziell darauf ankommt, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.

2. Wer aus einem unleserlichen Schriftzug Rechte herleiten will, muss – außer der Identität des Unterschreibenden – auch den Unterschriftscharakter nachweisen.
BGB § 126
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Auszug aus BGB § 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
HuS - Hilfe und Selbsthilfe / Soga e.V.
Erwerbslosenberatung in Neumünster
http://www.hus-nms.de
info@hus-nms.de

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