Neu ab 2005 Soziales, Gesundheit und Arbeit

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 12:04:06 Mo. 17.Januar 2005

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Wilddieb Stuelpner

MDR, Ratgeber Sendung "Jojo": Neu ab 2005 Soziales, Gesundheit und Arbeit

SOZIALES

Arbeitslosengeld II kommt

Zum Jahresbeginn sind Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zusammengelegt worden. Anspruch auf ALG II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, in der Regel Langzeitarbeitslose, sowie ihre mit ihnen zusammenlebenden, nichterwerbsfähigen Angehörigen, vor allem Kinder. Die bisherige Sozialhilfe erhalten künftig nur noch Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind, und ihre Kinder. Die Regelsätze für ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe sind gleich und liegen leicht über dem bisherigen Sozialhilfeniveau. Zugleich wurden individuelle Leistungen wie Geld für Kleidung abgeschafft. Sie sind nun im Regelsatz enthalten. Während Arbeitslosengeld II beantragt werden muss, werden bei der Sozialhilfe die zuständigen Behörden aktiv.

Deteils zum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Änderungen in der Sozialhilfe

Regelsätze

Die Höhe der Sozialhilfe wird durch so genannte Regelsätze festgelegt. Diese liegen in den alten Bundesländern fortan bei 345 Euro monatlich, im Osten bei 331 Euro. Tatsächlich aber können diese Beträge von Bundesland zu Bundesland leicht schwanken, da die Regelsätze nur Richtwerte sind. Die Bundesländer können durch eine Öffnungsklausel leicht darüber oder darunter bleiben. Neu ist vor allem, dass in diesen Beträgen auch Sachleistungen enthalten sind, die bisher einzeln beantragt werden mussten. Das heißt die gezahlte Sozialhilfe, also rund 331 Euro im Osten, enthält bereits einen Pauschalbetrag etwa für die Anschaffung einer Waschmaschine oder neuer Kleidung bzw. für anfallende Reparaturen.

Haushaltsangehörige

Neue Bestimmungen gelten auch für Haushaltsangehörige. Künftig gibt es nur noch zwei Gruppen: Kinder unter 14 Jahren bekommen 60 Prozent des Regelsatzes, für Hauhaltsangehörige ab 14 Jahren gibt es 80 Prozent. Bei Ehepaaren, Verpartnerten oder Lebensgemeinschaften, in denen beide Sozialhilfeempfänger sind, bekommt somit einer 100 und einer 80 Prozent des Regelsatzes.

Sonderbedarf

Im Regelsatz sind fast alle Leistungen pauschal enthalten. Es gibt aber weiterhin Ausnahmen, die gesondert vergütet werden: Dazu zählt die Erstausstattung des Haushalts, Bekleidungsmehrbedarf etwa bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten. Besteht darüber hinaus ein "unabweisbar gebotener Sonderbedarf" soll dieser vom Sozialamt in Form eines Darlehens gewährt werden, eines zinslosen Kredits also. Was unter einem solchen Sonderbedarf verstanden wird, muss die Praxis zeigen. Es dürfte sich aber in erster Linie um Notlagen handeln.

Mehrbedarfszuschlag

Alle allein erziehenden Sozialhilfeempfänger haben ab Januar Anspruch auf einen so genannten Mehrbedarfszuschlag. Bisher profitierten davon nur Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 bzw. mehreren Kindern unter 16 Jahren. Nun bekommen ihn alle – unabhängig von Zahl und Alter der Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr. Die Regelung sieht wie folgt aus: Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bzw. drei Kindern unter 16 Jahren bekommen 36 Prozent vom Regelsatz. Für alle anderen Fälle liegt der Mehrbedarfszuschlag bei 12 Prozent pro Kind. Eine Alleinerziehende mit einem sechsjährigen Kind bekommt also einen Zuschlag von 36 Prozent. Wird das Kind sieben Jahre alt, fällt der Zuschlag auf 12 Prozent. Maximal werden für Alleinerziehende 60 Prozent gezahlt, auch wenn sie mehr als fünf Kinder haben.

Berechtigt für den Zuschlag sind daneben auch andere Personengruppen wie werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder Behinderte ab dem 15. Lebensjahr, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Kommen mehrere solcher Kriterien zusammen, darf die Summe der Mehrbedarfszuschläge den Regelsatz nicht überschreiten, das heißt, man bekommt maximal 200 Prozent des Regelsatzes.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde ebenso wie die Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch 12 übernommen. Neu sind vor allem die so genannten Mehrbedarfszuschläge, wie es sie auch in der Sozialhilfe gibt. Auch die Regelsätze und der Wegfall einmaliger Leistungen (bisher 15 Prozent des Regelsatzes) gleichen der Sozialhilfe.

Kinderzuschlag

Zusätzlich zum Kindergeld können Paare oder Alleinerziehende ab Januar einen so genannten Kinderzuschlag beantragen. Dieser ist für Eltern gedacht, die zwar über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, nicht aber den ihrer Kinder abdecken können. Dazu zählen etwa Eltern, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde oder Geringverdiener. Bedingung ist, dass das Kind oder die Kinder minderjährig, also unter 18 sind. Abhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern werden bis zu maximal 140 Euro pro Monat und Kind gezahlt. Berechnungsgrundlage dafür sind die Einkommens- und Vermögensrichtwerte ähnlich wie bei Arbeitslosengeld II-Empfängern. Zum Beispiel werden Einkommen des Kindes wie Halbwaisenrente oder Unterhalt angerechnet, wodurch der Anspruch auch entfallen kann. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld II wird das Kindergeld nicht angerechnet. Das gilt auch für Wohngeld. Der Kinderzuschlag wird längstens 36 Monate gezahlt.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Einheitliche Monatssätze/Kirchensteuer:

Ab 1. Januar 2005 wird Arbeitslosen nicht mehr automatisch Kirchensteuer abgezogen. Aus dem zu Grunde gelegten Arbeitseinkommen wird ein pauschaler Tagessatz des Arbeitslosengeldes gebildet. Allerdings wird jeder Monat - auch der Februar - mit 30 Kalendertagen angesetzt, so dass künftig für volle Monate jeweils in gleicher Höhe gezahlt wird. Bei Anspruch auf Teile des Monats gibt es für jeden Kalendertag den Tagessatz.

Bruttoentgelt zählt:

Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wird künftig nur noch das Bruttoarbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen. Andere versicherungspflichtige Zeiten wie Krankengeldbezug beeinflussen das Arbeitslosengeld nicht mehr. Als Bemessungszeitraum gelten die Abrechnungen des Arbeitgebers ein Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Die Sonderregelungen für Saisonarbeiter oder Wehr- und Zivildienstleistende entfallen. Sind in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Arbeitstage nachweisbar, wird das Erwerbseinkommen der zurückliegenden zwei Jahre berücksichtigt. Kommen auch dann keine 150 Beschäftigungstage zusammen, erfolgt eine fiktive Einstufung nach vier Stufen - abhängig von der Qualifikation des Arbeitslosen.

Arbeitslosen- ersetzt Unterhaltsgeld

Wer ab 1. Januar 2005 eine berufliche Weiterbildung über die Agentur für Arbeit nutzen will, muss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Teilnehmer erhalten kein Unterhaltsgeld mehr, sondern das normale Arbeitslosengeld. Es bleibt dabei, dass für zwei Tage Weiterbildung je ein Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen wird.

Nur noch 165 Euro anrechnungsfrei bei Arbeitslosengeld I

Bisher blieb ein Nebenverdienst bis zur Höhe von 20 Prozent des Arbeitslosengeldes anrechnungsfrei. Ab 1. Januar 2005 gibt es nur noch einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro. Diese Pauschale gilt auch für selbständige Tätigkeiten, mithelfende Familienangehörige (nach Abzug der Betriebsausgaben) und für Teilnehmer von Weiterbildungen.

Neue Gründe für Sperrzeiten bei Arbeitslosengeld

Zu den bisherigen Gründen für Sperrzeiten treten mit Jahresbeginn zwei weitere:

- Bei "unzureichenden Eigenbemühungen" wird zwei Wochen lang kein Arbeitslosengeld gezahlt.
- Bei verspätetem oder Nichterscheinen zu einem Meldetermin bei der Arbeitsagentur gibt es für eine Woche kein Geld.

Unfallschutz im Ehrenamt

Erheblich mehr Sicherheit bietet ein neues Gesetz allen ehrenamtlich Tätigen. Menschen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen oder Kirchen ehrenamtlich engagieren, genießen ab Januar 2005 Unfallschutz. Dieser Versicherungsschutz wirkt unabhängig davon, ob sie direkt für Kommune oder Kirche aktiv sind oder nur mittelbar, etwa als Vereinsmitglied.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozial- und Krankenversicherung

Vom 1. Januar an gelten in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung neue Grenzwerte für die Versicherungspflicht und die Beitragsbemessung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen regeln, bis zu welchem Verdienst die Beiträge berechnet werden. Der Teil des Einkommens, der über diesen Grenzbetrag hinausgeht, ist beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Bemessungsgrenze in den neuen Bundesländern von bisher jährlich 52.200 Euro auf nun 52.800 Euro (4.400 Euro pro Monat). In den alten Ländern liegt die Bemessungsgrenze bei jährlich 62.400 Euro (5.200 Euro pro Monat). 2004 waren es 61.800 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2005 bundeseinheitlich bei 42.300 Euro (3.535 Euro pro Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich auf 46.800 Euro pro Jahr festgelegt. Im vergangenen Jahr lag sie bei 46.350 Euro.

Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Pflichtgrenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenkasse versichern. Für Arbeitnehmer, die sich bis 31.12.2002 oder bereits früher privat versichert haben, gilt eine Pflichtgrenze von 42.300 Euro im Jahr bzw. 3.525 Euro im Monat.

Da dieses Forum keinen HTML-Code zulässt, insbesondere für Tabellen, entnehme bitte der Leser die Beitragsdbemessungstabellen aus der genannten MDR-Seite.

Beitragszuschuss für Arbeitnehmer mit privater Krankenversicherung

Der monatliche Höchstbeitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt im Jahr 2005 in der Krankenversicherung 252,04 Euro (Vorjahr 249,36 Euro) und in der Pflegeversicherung (Bundesgebiet außer Sachsen) 29,96 Euro (Vorjahr 29,64 Euro).

Der jeweilige Arbeitgeberzuschuss darf die Hälfte des tatsächlich an die private Krankenkasse abgeführten Beitrages nicht übersteigen.

Über die Höhe des zu zahlenden Beitrages muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen, die zugleich bestätigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für Kinder unter drei Jahren soll es mehr Betreuungsangebote geben

Von Januar 2005 an soll die Zahl der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren bundesweit erhöht werden. Nach dem "Tagesbetreuungsausbaugesetz" müssen Kommunen Krippenplätze nach dem jeweiligen örtlichen Bedarf schaffen. Insgesamt sollen auf diese Weise 230.000 neue Plätze entstehen. Bislang gibt es lediglich 60.000 Krippenplätze. Vor allem in den alten Bundesländern besteht hier ein Defizit.

Das neue Gesetz hängt eng mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammen. So soll zum einen der Ausbau der Kinderbetreuung aus den reformbedingten Einsparungen finanziert werden. Zum anderen sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz erhalten, wenn sie erwerbstätig werden.

GESUNDHEIT

Zuzahlungen für Zahnersatz

Die Zuzahlungen für Zahnersatz werden ab Januar neu geregelt. Statt des bisherigen prozentualen Anteils zahlen die Krankenkassen jetzt pauschale Festbeträge für Kronen, Brücken oder Prothesen. Damit wird nicht mehr der Einzelfall berücksichtigt, sondern das, was bei der jeweiligen medizinischen Maßnahme "in der Regel" als angemessen gilt. Dieser Zuschuss beträgt 50 Prozent der Regelversorgung und wird immer gezahlt – egal, ob die Behandlung tatsächlich teurer oder preiswerter war. Ein Beispiel: Für einen bestimmten Befund sind 200 Euro festgesetzt worden. Dann bekommt der Patient 100 Euro (50 Prozent) erstattet, auch wenn er sich etwa für eine Lösung entscheidet, die tatsächlich 250 Euro kostet. Wer jedoch regelmäßig und nachweislich seine Zähne kontrollieren lässt, wird dafür zusätzlich belohnt. Versicherte über 18 Jahren, die ihre Zähne über fünf Jahre hinweg jährlich kontrollieren lassen, bekommen 60 Prozent erstattet. Wer zehn Jahre durchgehalten hat, erhält 65 Prozent des Regelsatzes. Alle bisherigen Härtefall-Regelungen bleiben auch weiterhin bestehen.

Zahnersatz-/ Krankengeldversicherung

Ab 1. Juli 2005 kommen auf Mitglieder der gesetzlichen Kassen zusätzliche Belastungen zu. Für den Zahnersatz muss dann monatlich ein Extrabeitrag von 0,4 Prozent des Bruttoeinkommens und von 0,5 Prozent für die Krankengeldversicherung geleistet werden, da sich die Arbeitgeber daran dann nicht mehr beteiligen. Im Gegenzug sinken die Kassenbeiträge dafür zum 1. Juli um 0,9 Prozentpunkte, was allerdings zur Hälfte den Arbeitgebern zugute kommt. Unterm Strich steigt dadurch die Belastung für Beschäftigte und Rentner um 0,45 Prozent. Durchschnittsverdiener müssen dann gut elf Euro im Monat mehr bezahlen. Ausgenommen von der Erhebung sind Bezieher von Arbeitslosengeld II und mitversicherte Familienangehörige.

Die Wahlmöglichkeit für gesetzlich Versicherte, den Zahnersatz privat abzusichern, entfällt. Wer bereits eine private Zahnersatzversicherung abgeschlossen hat, kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen: Er kann seinen Vertrag seit Inkrafttreten des Gesetzes am 17. Dezember 2004 mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, auflösen.

Festbeträge bei Arzneimitteln

Für einige wichtige Arzneimittel werden künftig so genannte Festbeträge eingeführt. Das sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen das jeweilige Medikament voll bezahlen. Laut Gesetz muss von einem solchen Medikament eine ausreichende Anzahl vergleichbarer Arzneimittel existieren, die unter oder zum Festbetrag zu erwerben sind. Bei diesen Medikamenten können die Ärzte also zwischen verschiedenen gleichwertigen Arzneimitteln wählen. Verschreibt der Arzt oder die Ärztin ein Medikament, dessen Preis über dem für ihn festgelegten Festbetrag liegt, zahlt der Patient die Differenz. Er muss von seinem Arzt aber zuvor darauf aufmerksam gemacht worden sein. Ab Januar gibt es solche Festbeträge für Medikamente gegen Magenbeschwerden und Migräne, zur Cholesterin- und Blutdrucksenkung.

Festbeträge für Hilfsmittel

Für Hörgeräte, orthopädische Einlagen, Sehhilfen oder Windeln bei Inkontinenz gelten erstmals bundeseinheitliche Festbeträge. Bisher zahlten die Kassen etwa für Einlagen in jedem Bundesland verschiedene Beträge. Nun übernehmen die Kassen in ganz Deutschland festgelegte Beträge, für Einlagen etwa sind das 46,64 Euro. Grundsätzlich gilt: Für Hilfsmittel müssen Patienten zehn Prozent zuzahlen - mindestens 5, jedoch höchstens 10 Euro.

Pflegeversicherung

Kinderlose müssen künftig tiefer in die Tasche greifen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab Januar 0,25 Prozentpunkte mehr. Ihr Beitrag erhöht sich damit auf 1,1 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes. Nicht betroffen davon sind Arbeitslosengeld II-Bezieher, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Menschen, die vor 1940 geboren wurden. Durch die Beitragserhöhung werden Menschen, die Kinder haben oder hatten, besser gestellt als solche ohne Nachwuchs. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Gleichbehandlung von Kinderlosen und Eltern für verfassungswidrig erklärt hatte.

ARBEIT

Zulassung von Ausländern

Ausländern soll ab Januar der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden. Grundbedingung einer Arbeitserlaubnis ist auch weiterhin, dass durch die Anstellung eines Ausländers keine inländischen Arbeitssuchenden oder solche aus EU-Staaten benachteiligt werden. Ist eine solche Benachteiligung von vornherein ausgeschlossen (etwa bei hoch spezialisierten Arbeitskräften), bedarf die Anstellung künftig keiner Zustimmung mehr durch die Arbeitsverwaltung. Damit jedoch Dumpinglöhnen ein Riegel vorgeschoben wird, dürfen ausländische Arbeitnehmer nicht zu schlechteren Bedingungen als Deutsche angestellt werden.

Leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt sollen auch neu einreisende Ausländer bekommen, sofern ihre Beschäftigung keine mehr als dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. Deren Arbeitszulassung muss bei Einreise allerdings ausdrücklich vorgesehen sein und ist abhängig auch von zwischenstaatlichen Verträgen mit dem Herkunftsland.

Ausländer, die bereits in Deutschland leben und nicht als Arbeitsmigranten eingereist sind, sollen ebenfalls eine Arbeitszulassung bekommen. Bedingung ist jedoch, dass sie seit mindestens einem Jahr in Deutschland erlaubt oder geduldet sind. Keine Zulassung erhalten Ausländer, die Asyl beantragt haben und nach dem entsprechenden Gesetz Leistungen erhalten wollen sowie solche, die durch Täuschung über ihre Identität oder sonstige falsche Angaben versuchen, ihre Abschiebung zu verhindern.

Arbeitsschutz

Der Schutz von Arbeitnehmern vor chemischen Arbeitsstoffen muss ab Januar 2005 verbessert werden. Hintergrund ist die Anpassung bisheriger Regelungen an EG-Richtlinien. Vor allem soll der Schutz vor Krebs erzeugenden, die Fruchtbarkeit gefährdenden oder das Erbgut verändernden Stoffen verbessert werden. Verschiedene vorbeugende Maßnahmen müssen künftig auch gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen werden.

zuletzt aktualisiert: 04. Januar 2005 | 16:38

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