Ohne Vereinbarung keine Sanktion gegen Hartz-IV-Empfänger

Begonnen von Kater, 19:43:04 Do. 17.Dezember 2009

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Kater

ZitatOhne Vereinbarung keine Sanktion gegen Hartz-IV-Empfänger

Kassel (APD) Nehmen Hartz-IV-Empfänger eine Trainings- und Weiterbildungsmaßnahme nicht wahr, darf ihnen ohne vorherige Eingliederungsvereinbarung nicht das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil am Donnerstag. Nach dem Gesetz darf der Arbeitslose erst dann bestraft werden, wenn zuvor das Jobcenter mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abschloss.

In dem Rechtsstreit trug die Arbeitsgemeinschaft Freiburg einer Hartz-IV-Empfängerin auf, sich bei einer Trainingsmaßnahme für den kaufmännischen Bereich zu melden. Eine Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt traf die Behörde mit der Arbeitslosengeld-II-Bezieherin allerdings nicht. Darin wird beispielsweise festgelegt, welche Fortbildungen zu absolvieren sind oder wie viele Bewerbungen geschrieben werden müssen.

Die Arbeitslose trat die Eingliederungsmaßnahme jedoch wegen einer Grippeerkrankung nicht an. Ein ärztliches Attest konnte sie nicht vorweisen, da sie kein Geld für die Praxisgebühr hatte. Die Arbeitsgemeinschaft kürzte daraufhin das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 104 Euro.

Das Gericht hielt dies für rechtswidrig. Wegen des Fehlens der Eingliederungsvereinbarung liege kein Tatbestand zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II vor, urteilte der 4. Senat.

(Aktenzeichen: B 4 AS 20/09 R)

http://de.news.yahoo.com/1/20091217/tde-ohne-vereinbarung-keine-sanktion-geg-3fc80be.html

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