Urteil: Unfallversicherungsschutz bei Vorstellungsgespräch

Begonnen von dagobert, 23:01:35 Mo. 29.Dezember 2014

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dagobert

Ich gehe zwar davon aus dass die meisten hier den Tacheles-Rechtssprechungsticker verfolgen, möchte aber auf dieses Urteil noch einmal gesondert hinweisen, damit es niemand übersieht.

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 53/2014
Zitat5. SG Konstanz Urteil vom 26.11.2014 - S 11 U 1929/14

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 SGB 7 - Meldepflichtiger gem § 309 Abs 1 S 1 SGB 3 - Aufforderung der Agentur für Arbeit - Bewerbung - Vorstellungsgespräch - potentieller Arbeitgeber - schriftliche Rückmeldung

Leitsätze (Juris)

Fordert die Agentur für Arbeit einen Arbeitslosen auf, sich mit einem potentiellen Arbeitsgeber schriftlich oder per Email in Verbindung zu setzen, besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII auch bei einem unmittelbar darauf folgenden Vorstellungsgespräch.
http://tacheles-sozialhilfe.de

Zitat22
Der Kläger erlitt am 14. Mai 2012 einen Unfall. Er war dabei auch nach den Vorschriften des SGB VII versichert.
23
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. [...]
24
Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (...).
25
Der Kläger unterlag zum Unfallzeitpunkt als Arbeitsloser der Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
26
Der Kläger folgte auch einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, als er verunglückte.
27
Die Aufforderung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten - die persönliche Vorsprache/Meldung - vom Arbeitslosen erwartet (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, B 2 U 45/02 R, juris). Ausreichend für eine Aufforderung ist eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Agentur für Arbeit, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde. Maßstab ist der ,,Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (...).
28
Aus Sicht des Klägers erwartete die Agentur für Arbeit von ihm, dass er sich mit Herrn T. von der Firma S. in Verbindung setzt. Ziel war die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. - als Vorstufe hiervon - die Prüfung, ob der Kläger für die angebotene Arbeitsstelle geeignet ist und er bereit ist, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Hiervon konnte der Kläger - gemessen an der Sichtweise eines ,,verständigen Beteiligten" - auch ausgehen, da ihn die Agentur für Arbeit aufgefordert hatte, sich bei der Firma S. zu bewerben sowie von ihm eine entsprechende Rückmeldung per Formular erwartete. Ob dem Vermittlungsvorschlag auch eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, ist dabei nicht erheblich. [...]
29
[...] Maßgeblich ist allein die gegenüber dem Kläger vermittelte Erwartung der Agentur für Arbeit.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18772
"Ich glaube, daß man nichts vom Krieg mehr wüßte,
wenn wer ihn will, ihn auch am meisten spürt."
Udo Jürgens (Ich glaube, 1968)

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