einiges zur Amtspflichtverletzung (70 Seiten)

Begonnen von Hajo, 12:18:21 So. 28.März 2004

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Hajo

Tja... liebe Leutchen, bei dieser Arbeit habe ich mehr als sonst gekotzt, ist mir doch wieder einmal unsere Hilflosigkeit... unsere Unmöglichkeit des Nutzens eines adäquaten rechtlichen Widerstandes klar geworden. Nun wie ich immer sage. “wir benötigen keine Lobby, stattdessen sollten wir zum politischen Widerstand übergehen“
Im folgenden habt Ihr einiges zur “Amtspflicht...- VERLETZUNG“, dazu dann Schadensersatzpflicht (der SozTräger die es für uns HEs nicht gibt), dann noch einige Urteile im Anhang.
Liebe Grüßlis + spannendes Lesen
Hajo   (rollyman)
Nach dem Anhang findet Ihr:
Straftaten im Amt
Amtspflichtverletzung
§ 839 BGB
Artikel 34 GG
Um Ansprüche aus Amtshaftung geltend machen zu können, muss eine Amtspflicht verletzt worden sein. Das ist immer dann anzunehmen, wenn eine Amtspflicht nicht oder nicht ausreichend beachtet und ausgeführt wurde,
Amtspflichten können nicht nur durch positives Tun verletzt werden, sondern auch durch ein Unterlassen. Durch ein Unterlassen kann eine Amtspflicht aber nur dann verletzt werden, wenn eine Pflicht zu handeln bes.teht:

§ 839 BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung  
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat bes.teht. Auf eine pflichtwidR.ige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Art. 34 GG
Amtspflichtverletzung  
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Amtspflicht  
Der Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung setzt die Verletzung von Amtspflichten voraus.
1. Allgemeines
Amtspflichten sind die persönlichen Verhaltenspflichten der Beamtinnen und Beamten und aller Amtswalter , die sich aus ihren Aufgaben ergeben. Sie sind in Intensität und Umfang abhängig von der jeweiligen Aufgabe. Amtspflichten können sich aus dem gesamten Recht ergeben, das für die Erfüllung der öffentlichen Angelegenheiten maßgeblich ist, sei es in Gesetzen, Verordnungen, oder sonstigen Anweisungen. Ausgeschlossen sind die Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.
2. Einzelne Pflichten
Auch wenn das schadensbegründende Verhalten und damit die zugrundeliegenden Verhaltenspflichten im Einzelfall ganz unterschiedlich sein können, lassen sich einige Pflichten verallgemeinernd darstellen:
·   Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten,
·   Amtspflicht zu unverzüglicher Sachentscheidung,
·   Amtspflicht zu konsequentem Verhalten,
·   Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte und Belehrungen,
·   Amtspflicht zum Unterlassen unerlaubter Handlungen,
·   Amtspflichten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Amtshaftung
Unter Amtshaftung versteht man die Haftung der staatlicher Stellen für Schäden, die bei der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen.
1. Allgemeines
Die Amtshaftung nach § 839 BGB , Art. 34 GG begründet die Verpflichtung des Staates und sonstiger Personen des öffentlichen Rechtes für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten und aller, die im hoheitlichen Aufgabenkreis tätig sind, einzustehen.
Dabei ist das Zusammenwirken der beiden Vorschriften nicht leicht zu verstehen. In § 839 BGB wird die Haftung der handelnden Person festgelegt; Artikel 34 GG leitet die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Staat bzw. den Dienstherrn über. Letztlich wird dadurch eine mittelbare staatliche Haftung installiert
Ausgangspunkt ist stets das konkrete persönliche Verhalten des Amtswalters .
2. Voraussetzungen für die Haftung im einzelnen:
Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung hat folgende Voraussetzungen:
·   Verhalten eines Amtswalters
·   Handeln in Ausübung des öffentlichen Amtes
·   Verletzung von Amtspflichten
·   Drittbezogenheit der Amtspflicht
·   Kausalität und Schaden
·   Amtshaftung - Verschulden
·   kein Haftungsausschluss
·   eventuelle Einschränkungen des Anspruchs durch Mitverschulden.

Amtswalter
Als Amtswalter wird eine Person bezeichnet, deren Verhalten einen Amtshaftungsanspruch auslösen kann. Der Begriff wurde geprägt, um einen umfassende Bezeichnung der Personen zu erhalten, für deren Verhalten der Staat unter bestimmten Voraussetzungen einsteht. Damit sind nicht nur Beamte im Sinne des Beamtengesetzes gemeint, sondern alle Personen die im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe handeln .
Amtswalter können sein:
·   Beamtinnen und Beamte i.S.d. Beamtengesetze,
·   Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter,
·   Personen, die in einem anderen Dienstverhältnis zum Staat stehen
Beispiel:
     Soldaten, Richter oder Zivildienstleistende vgl. zu letzterem BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91, NJW 1992, Seite 2887,
·   Personen, die in einem öffentlichen Amtsverhältnis stehen
Beispiel:
     Abgeordnete, ehrenamtliche Bürgermeister, Mitgliedern kommunaler Körperschaften, z.B. Gemeinderatsmitglieder, vgl. OLG Karlsruhe, 23.08.1990 - 9U 38/88, NJW 1991, Seite 101,
·   Privatpersonen als Amtswalter.
Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts können mit der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe betraut sein. Für Schäden, die dann entstehen greift die Amtshaftung ein.
Es können dies sein:
·   Beliehene,
·   Verwaltungshelfer und sonstige Privatpersonen.


Amtspflicht - rechtmäßiges Handeln
§ 839 BGB Artikel 34 GG Artikel 20 Absatz 3 GG
§ 114 VwGO
Die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten löst bei einer Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch der Amtshaftung aus. Sie beruht letztlich auf dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verfassungsrechtlich installiertem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Amtspflicht lässt sich in einzelne Teilpflichten unterteilen:  
1. Amtspflicht, keine rechtswidR.igen Rechtsakte zu erlassen
Die Amtspflicht, keine rechtswidrigen Rechtsakte zu erlassen, bezieht sich auf die Handlungsformen der staatlichen Stelle. Gemeint sind sowohl Verwaltungsakte als auch gesetzliche Regelungen.
Beispiele:
     -Erlass eines rechtwidrigen Gebührenbescheides, BGH Urteil vom 15.11.1990 - III ZR 302/89, DVBl 91, Seite 379f, -Erlass einer rechtswidrigen Baugenehmigung, OLG Thüringen Urteil vom 24.11.1998 - 3 U 294/98, NVwZ-RR 1999, Seite 712, -Erlass einer rechtwidrigen Abrundungssatzung, BGH Urteil vom 05.12.1991 - III ZR 167/90, NJW 1992, Seite 431, -Falsches Straßenaufmass, OLG Frankfurt Urteil vom 10.08.2000 - 1 U 172/99, NJW-RR 2001, Seite 150.
Bis ein Rechtsakt rechtmäßig erlassen werden kann, ist eine ausführliche tatsächliche und rechtliche Prüfung der Amtswalter erforderlich.
In Zweifelsfällen muss der Rat rechtskundiger Personen eingeholt werden, sei es intern durch die Rechtsabteilung oder extern durch Rechtsanwälte, vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.06.1999 - 6 U 24/98, NVwZ-RR 2001, 789.
Bei schwierigen, unklaren Sachverhalten kann zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, BGH 02.07.1987 - III ZR 79/86, NVwZ 1988, 283f.
2. Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
Die Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung setzt voraus, dass der Behörde für ihr Handeln ein Ermessen eingeräumt ist, z.B. durch die Formulierung "kann" oder "soll" in der gesetzlichen Regelung. Das bedeutet, dass im Gesetz für einen Sachverhalt nicht nur eine Rechtsfolge vorgesehen ist. Es bleibt der Behörde überlassen, ob und/oder wie sie handelt. Zwischen diesen verschiedenen Möglichkeiten muss abgewogen werden. Ermessensausübung bedeutet daher die Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten und deren Abwägung. Die Ermessensausübung ist in der Regel schriftlich zu dokumentieren.
Eine Amtspflichtverletzung wegen fehlerhafter Ermessensausübung kommt in Betracht, wenn die Behörde Maßnahmen unterlässt oder ergreift, die bei rechtsfehlerfreier Handhabung des Ermessens hätten ergriffen oder unterlassen werden müssen. Die Ermessensfehler unterliegen der gerichtlichen Kontrolle, § 114 VwGO .
Beispiel:
     Zum Ermessensfehlgebrauch als Amtspflichtverletzung vgl. BGH 15.02.1979 - IIIZR 108/76, NJW 1979, Seite 1354 und OLG Karlsruhe 03.12.1999 - 7 U 113/97, OLGR Karlsruhe 2001, 216f.
Findet sich in der anzuwendenden Vorschrift ein unbestimmter Rechtsbegriff, so eröffnet er einen Beurteilungsspielraum. Die Amtspflicht umfasst, den sich ergebenden Beurteilungsspielraum zu sehen und sachgerecht auszulegen.
3. Amtspflicht gegen ordnungswidR.ige Zustände einzuschreiten
Die Amtspflicht, gegen ordnungswidrige Zustände einzuschreiten, trifft in erster Linie die Ordnungsbehörden. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht entweder bei gebundenen Entscheidungen oder dort, wo das Ermessen auf Null reduziert ist. Insoweit hängt diese Amtspflicht eng mit der Pflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung zusammen.
Beispiele:
     -Wohnungsräumung nach Ablauf der Einweisungszeit, BGH 13.07.1995 - III ZR 160/94, NJW 1995, Seite 2918, -Nichteinschreiten bei baurechtswidrigen Zuständen, -Bei unzureichendem Vorgehen gegen Hundehalter, LG Köln 23.03.1999 - 5 O 387/98, NJW 1999, Seite 3787.
4. Amtspflicht zu zuständigkeits- und verfahrensgemäßem Verhalten
Die Amtspflicht, die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zu beachten konkretisiert die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten in verfahrenstechnischer Sicht. Jeder Mitarbeiter darf nur in seiner Zuständigkeit und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften handeln. Dieses Verhaltensgebot ist kein reiner Formalismus. Zuständigkeitsregelungen sollen dafür sorgen, für jedes Sachgebiet die erforderliche Sachkompetenz vorzuhalten und damit sicherstellen, dass rechtmäßige Entscheidungen zu treffen.
Beispiel:
     Zur Frage der Amtspflichtverletzung bei Überschreiten der Zuständigkeiten BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90, NJW 1992, Seite 3229.
Verfahrensregelungen dienen ebenfalls dem Ziel, rechtmäßige Entscheidungen zutreffen, auch wenn sie durch die vielfältigen Heilungsmöglichkeiten, § 43 VwVfG etwas an Bedeutung verloren haben.
5. Pflicht zu verhältnismäßigem Verhalten
Zum rechtmäßigem Verhalten gehört auch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gilt vor allem in den Rechtsgebieten, in denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesetzlich normiert ist, z.B. § 15 OBG,NW.
6. Pflicht zur Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Ob die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten auch besagt, dass stets die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet werden muss, ist sehr fraglich. Die Urteile wirken nur zwischen den konkreten Prozessparteien. Nur dort, wo gerichtlichen Entscheidungen per Gesetz eine Bindungswirkung zukommt, ist davon auszugehen. Allerdings darf in eindeutig entschiedenen Fällen bei Vergleichbarkeit der Sachlage nicht willkürlich abgewichen werden. Willkürlich ist eine Abweichung insbesondere dann, wenn die Urteilsfindung erst kürzlich stattgefunden hat und kein sachlicher Grund vorliegt, der zu einer anderen gerichtlichen Entscheidung führen könnte.
Amtshaftung - Verschulden
§ 839 BGB
Artikel 34 GG
§ 276 BGB
Wie jeder andere Schadensersatzanspruch auch setzt die Amtshaftung Verschulden des Handelnden voraus, auch wenn in Artikel 34 GG nichts von Verschulden steht. In Betracht kommt Vorsatz und Fahrlässigkeit i.S.v. § 276 BGB.  
1. Vorsatz
Vorsatz verlangt nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung ergibt. Zusätzlich ist das Bewusstsein erforderlich, gegen Amtspflichten zu verstoßen.

Ausreichend ist der bedingte Vorsatz, bei dem der Amtsträger mit der Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung rechnet und die Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt.
Zur Abwehr von Ersatzansprüchen kann sich der Amtsträger aber nicht auf seine u.U. tatsächlich vorhandene Unkenntnis zurückziehen. Nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB muss jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitze oder sich beschaffen, vgl. BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90 NJW 1992, 3229.
So müssen Entscheidungen nicht nur vertretbar sein, sondern vor allem aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen werden. Ggfls. sind juristische Fachleute, extern oder intern, einzuschalten, OLG Zweibrücken 24.06.1999 - 6 U 24/98, NVwZ-RR 2001, 789.
2. Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Kenntnisse des jeweiligen Amtswalter an. Entscheidend ist ein objektiv-abstrakter Maßstab und damit die idealtypische Person eines pflichttreuen Durchschnittsbeamten. Für den Anspruchsteller bedeutet diese objektivierte Betrachtungsweise eine Beweiserleichterung, da keine konkrete Person bewertet werden muss.
Bei grober Fahrlässigkeit besteht die Möglichkeit des Dienstherrn, den Amtswalter in Regress zu nehmen.
Ein Verschulden kann auch darin liegen, dass der Verwaltungsapparat fehlerhaft oder unzureichend organisiert wurde, sog. Organisationsverschulden .
Amtspflichtverletzung - Tatsachenermittlung
§ 6 IFG,NW*
§ 25 VwVfG,NW **
Für den Geschädigten in Amtshaftungsangelegenheiten ist es oft schwer, die für die tatsächliche Begründung erforderlichen Informationen zu erhalten.
Bislang waren Informationen ausschließlich durch die Erhebung einer Auskunftsklage möglich. Durch Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes wurde der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auch in diesen Verfahren gestärkt.
Nach § 4 Absatz 1 IFG,NW*** hat jede Person Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser allgemeine Grundsatz ergänzt das bestehende Recht zur Akteneinsicht des § 25 VwVfG,NW: Die Information darf nur in den Ausnahmenfällen des § 6 IFG,NW angelehnt werden.
Die Gefährdung von Erfolgsaussichten im Amthaftungsprozess gehört nicht dazu, vgl. VG Gelsenkirchen 21.03.2002 - 17 L 494/02, NWVBl. 2002, 242f.
Der Geschädigte kann daher Akteneinsicht direkt bei der Behörde durch einen entsprechenden Antrag erhalten.
*§6 IFG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange
a)     das Bekannt werden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder
b)     durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder
c)     durch das Bekannt werden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.
Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll.
**§ 25 VwVfG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Beratung, Auskunft
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
***§4 IFG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.


Aus: Dietrich Schoch  -  SOZIALHILFE  -  Einführung
ISBN 3-452-24665-5

Amtspflichthaftung – Beispiel, wie diese für uns ausgehebelt sind bzw. nicht gelten. Hieraus resultiert auch die Kackendreistigkeit vieler SachbearbeiterInnen...- PRIMÄR der SozialdezernentInnen...-  uns gegenüber (rollyman)

c) Beratung (§ 14 SGB I)
Jeder hat nach § 14 SGB I Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SozialgesetzBuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen und die Pflichten zu erfüllen sind. Dies sind bezüglich der Leistungen nach dem BSHG die Sozialhilfeträger.
Unter Beratung ist die individuelle Aufklärung über die Rechte und Pflichten zu verstehen; sie kann mündlich aber auch schriftlich stattfinden.
Die Beratung muss richtig, sachgerecht, unmissverständlich und auch vollständig sein. Sie darf jedoch nicht auf Inhalte beschränkt werden, nach denen ausdrücklich gefragt -wurde. Zweifel dürfen nicht mehr bestehen. Es muss auch so formuliert -werden, dass der unkundige und unerfahrene Ratsuchende die Mitteilung unmittelbar begreifen kann.
Bei unterlassener oder unrichtiger (unzutreffender oder unvollständiger) Beratung haftet der Sozialhilfeträger, wenn der Bürger dadurch einen Nachteil erleidet. Hier kommt auch ein Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG in Betracht.108 Auch an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnte gedacht werden, und zwar in dem Sinne, dass der Zustand hergestellt wird, der bei rechtmäßigem Verhalten bestanden hätte. Ein solcher, im Gesetz nicht vorgesehener Herstellungsanspruch wird im Sozialhilferecht eher verneint, im sonstigen Sozialrecht aber nicht ausgeschlossen.
Die Verweisung auf die Beratung durch einen Dritten, z.B. auf den Sozialberater eines Wohlfahrtsverbandes, ist für sich alleine nicht ausreichend, ebenso wenig wie die Aushändigung von Merkblättern. Die Sozialhilfeträger haben ihre Organisation darauf abzustellen, dass sie ihrer Beratungspflicht nachkommen können, sei es durch quantitativ und qualitativ ausreichendes Personal, durch angemessene Räume oder dezentralisierte Beratungsstellen.
Obwohl die Beratung über die Rechte und Pflichten im engeren Sinne nur Rechtsberatung ist, können persönliche Verhältnisse dabei nicht ausgeklammert werden. Eine Beratung umfasst auch und gerade in der Sozialhilfe die Information über die örtlichen Dienstanweisungen, mit denen die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und Ermessensmöglichkeiten im BSHG interpretiert werden.
Auch das BSHG sieht als Bestandteil der persönlichen Hilfe in § 8 Abs. 2 außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe nach § 14 SGB I die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten vor, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen •wahrzunehmen ist.113 Die Beratung auf der Grundlage dieser BSHG-Regelung geht weiter als die des § 14 SGB I; sie umfasst über die Rechtsberatung hinaus auch die Beratung in allgemeinen Lebensfragen.
Ein spezieller sozialhilferechtlicher Beratungsanspruch ergibt sich auch aus § 17 BSHG, der die Förderung der Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen zum Gegenstand hat, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind.
Auf Beratung besteht ein Rechtsanspruch. In einem Beratungsergebnis liegt allerdings nicht zugleich eine Zusage, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich gegeben wird (siehe § 34 SGB X).
d) Auskunft (§ 15 SGB I)
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem SozialgesetzBuch (und damit nicht nur nach dem BSHG) Auskünfte zu erteilen. Dabei ist die Auskunft eine individuell aufklärende Mitteilung, die auf eine Frage gemacht

- Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Mecklenburg-Vorpommern),
- Landräte, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher (Schleswig-Holstein),
- kreisfreie Städte, Landkreise, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden (Niedersachsen),
- kreisfreie Städte, Landkreise; die Landkreise können bestimmen, dass auch Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden zuständig sind (Rheinland-Pfalz),
- Landkreise, Stadtverband Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte; auf Antrag weitere Städte (Saarland),
- Bezirksämter (Berlin, Hamburg).
Da sich die Auskunftspflicht (zumindest) auf die Benennung der für die in Betracht kommenden Sozialleistungen zuständigen Sozialleistungsträger richtet, müssten die dazu erforderlichen Strukturen vorhanden sein. Dies ist aber nicht (immer?) der Fall.
Beispiel
In einem Seminar haben mehrere Studenten der Verwaltungsfachhochschule des Landes Hessen Gemeinden und Landkreise aufgesucht und die Auskunftsbereitschaft und -fähigkeit geprüft. Generell wurde an das Sozialamt verwiesen. Auskünfte wurden schwergewichtig dann erteilt, wenn es um Fragen der Sozialhilfe ging.
Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) müssen Mitarbeiter von Sozialämtern ohnehin prüfen, ob vorrangige Ansprüche bestehen. Unabhängig davon, ob sie zur Auskunft im Sinne von § 15 SGB I verpflichtet sind, werden sie deshalb den Sozialhilfe begehrenden Bürgern mitteilen, dass sie vorrangige Ansprüche durchsetzen müssen (und ggf. dabei auch mitwirken [nach § 91 a BSHG, siehe I B 8.7]). Eine solche Beschränkung der Auskunftsbereitschaft entspricht allerdings der Regelungsabsicht des § 15 SGB I nicht.
Auch hier kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG in Betracht (siehe dazu vorstehend c, auch bezüglich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches).
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6.6 Herstellungsanspruch?
Der Herstellungsanspruch soll dem Leistungsberechtigten, der durch einen behördlichen Betreuungsfehler (im weitesten Sinne) einen Nachteil erlitten hat, einen Anspruch auf Herstellung des Zustandes einräumen, der bestehen würde, wenn sich der Leistungsträger (oder ein von diesem eingeschalteter dritter Träger) rechtmäßig verhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht221 folgert aus dem seit jeher geltenden Grundsatz keine Hilfe für die Vergangenheit, dass sich dies auch durch den Anspruch auf Beratung nach § 14 SGB I (siehe I A 6.5.3.2) nicht ändere:
»Wird einem Hilfesuchenden rechtsirrtümlich Hilfe nicht gewährt und macht er gegen einen solchen Verwaltungsakt von dem ihm zustehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch, kann er daher nicht wegen Unterlassen der Beratung einen »Herstellungsanspruch« gegen den Träger der Sozialhilfe geltend machen.«
Damit kann - wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wurde - lediglich ein Ausgleich über die allerdings verschuldensabhängigen und deshalb für den Bürger insoweit ungünstigeren Regelungen der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Artikel 34 GG erreicht werden.
Aber auch im sonstigen Sozialrecht wird der Herstellungsanspruch eher abgelehnt


Aus: W. Schellhorn, H. Schellhorn – BSHG – Kommentar 16. Auflage – ISBN 3-04289-3

12. Haftung für richtige und vollständige Beratung
Der Träger der Sozialhilfe hat für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Beratung einzustehen; bei unrichtigen Auskünften haftet er dem Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfänger ggf. nach Amtshaftungsgrundsätzen (Art. 34 GG i. V. m. §839 BGB; so auch BSG 24 sowie OLG Karlsruhe, info also 1999, 35, in einem Fall, in dem bei beabsichtigter Beantragung von Pflegegeld durch den Sachbearbeiter ohne Rücksicht • auf die Härteklausel in § 89 Abs. 3 auf den Ausschluss des Anspruchs wegen vorhandenen Vermögens verwiesen worden ist). Ein solcher Anspruch kann sich auch aus zu Unrecht unterlassener Aufklärung ergeben. Allerdings besteht die Verpflichtung nur im Blick auf den Hilfebedürftigen, nicht auch im Blick auf die Situation seines unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1068). Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Ist pflichtwidR.ig eine falsche oder unvollständige Beratung erfolgt, darf sich der Träger der Sozialhilfe nicht noch zu seinen Gunsten auf das dadurch verursachte falsche Verhalten oder eine unterlassene Handlung des Ratsuchenden berufen (so auch BSG 8, 26, 30). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ratsuchende sich bei richtiger Auskunft auch richtig verhalten hätte; er hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen entsprechenden Herstellungsanspruch, wenn dieser in der Lage ist, die aus der Fehlbetreuung entstandene Lage einer dem Recht angemessenen Lösung zuzuführen, ohne dass der Betroffene auf den Amtshaftungsprozess verwiesen werden muss. Auch wenn die Versäumung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X dabei auf einem Fehlverhalten der Verwaltung beruht, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu nicht mehr als 4 Jahre rückwirkender Leistungsgewährung führen (BSG 114a). Die Auffassung des BVerwG (BVerwG 207 a), dass für das Sozialhilferecht aus dem Grundsatz heraus, dass Hilfe für die Vergangenheit nicht begehrt werden kann, die Anwendung des Herstellungsanspruchs ausscheidet, kann nicht überzeugen. Auch wenn das Gericht im entschiedenen Fall zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist (für das aber der Herstellungsanspruch nicht hätte in Frage gestellt werden müssen), verkennt das BVerwG damit das Wesen des Herstellungsanspruchs, der neben oder anstelle des Amtshaftungsanspruchs tritt und deshalb nicht durch das grundsätzliche Verbot der Zahlung von Sozialhilfe für vergangene Zeiträume erfasst werden kann. Die Öffnung des §5 durch das BSHG-Reformgesetz 1996 und durch die neuere Rechtsprechung des BVerwG macht zudem deutlich und dringlich, den Herstellungsanspruch auch im Sozialhilferecht anzuerkennen.
Unter diesem Gesichtspunkt scheint die Auffassung des BVerwG zu eng, dass, wenn die Sachauskunft des zuständigen Bediensteten beim Sozialhilfeträger nicht nachweislich schuldhaft unzutreffend ist, der Hilfesuchende bei Versäumung der Widerspruchsfrist nicht unter Berufung auf diese Auskunft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann (BVerwG 101). Die sachlich richtige Beratung über die Widerspruchsfrist wäre im Rahmen der Beratungspflicht nach § 8 Abs. 2 gelegen.
An eine gelegentlich der Beratung und Auskunft erteilte Zusage besteht im Übrigen nur eine Bindung, wenn sie von der für die Hilfe auch tatsächlich zuständigen Stelle erteilt wurde (so für eine Zusage des Landkreises bei Zuständigkeit des überörtlichen Trägers, BVerwG 107). Außerdem ist nun nach §34 SGB X Voraussetzung, dass die Zusage in schriftlicher Form gegeben wird.


Aus: BGB Jauernig u.a.    ISBN  3 406 321038

§ 839* [Haftung bei Amtspflichtverletzung]

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

* Art. 34 GG: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Lit: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl 1983; BenderJZ 86, 838, 888 (Rps.-Übersicht); MotschJZ 86, 1082.
I. Allg.emeines
l. Amtshaftung und Staatshaftung. § 839 regelt iVm GG 34 einen Teil aus dem Komplex der Staatshaftung, nämlich die Amtshaftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Beamten. Die heute als eigenständiges Rechtsgebiet verstandene Staatshaftung umfaßt sehr viel weitere Bereiche. Bsp.: Entschädigung für die rechtmäßige Enteignung (GG 14 III 3) sowie für den rechtmäßigen Eingriff in immaterielle Rechtsgüter des Bürgers wie Leben und Gesundh.eit (Aufopferung); Ersatz für rechtmäßige sowie rechtswidrig-schuldlose enteignende oder enteignungsgleiche Eingriffe in Eigentumsrechte, ohne daß im Einzelfall den Erfordernissen von GG 14 III 2 genügt ist (BGH 45, 153;
57, 359ff) sowie für den entspr. aufopferungsgleichen Eingriff in immaterielle Rechte (z.B. BGH 25, 242; 36, 388); daneben stehen z.B. Haftungstatbestände aus verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehungen (Ossenbühl aaO §§42 ff) oder aus Plangewährleistung (Ossenbühl aaO §§26 ff) bei Veränderung von Wirtschaftsplänen, auf deren Bestand z.B. private Unternehmen vertrauen durften. Die genannten Rechtsinstitute sind zu unterschiedlichen Zeiten z.T. durch Spezialnormen, insbes.. aber durch die Rps.. allmählich entwickelt worden, ohne daß sie auf eine einheitliche Konzeption zurückgeführt werden könnten und ohne daß eine genauere tatbestandsmäßige Abgrenzung untereinander gelungen wäre. Dieser Zustand ist allg.. als sehr unglücklich empfunden worden und hat die Reformbestrebungen ausgelöst, die zur Verabschiedung eines StaatshaftungsGes geführt haben. Dieses Ges ist allerdings in BVerfG 61, 149 wegen eines Verstoßes gegen GG 70 für nichtig erklärt worden.
2. Aufbau der Amtshaftung, Anwendungsbereich. § 839 und GG 34 regeln in dem hier interessierenden Bereich zwei Komplexe: die Haftung des Staates bzw. der Körperschaft für Amtspflichtverletzungen von Amtswaltern (GG 34 iVm § 839) und die Eigenhaftung des Beamten (§ 839) für den Fall, daß eine Staatshaftung nicht eingreift (s Anm.. III). Beide Anspruchsgrundlagen sind, da sich ihre Voraussetzungen nicht genau decken, getrennt zu untersuchen.
3. Die Kritik am bisherigen System der Amtshaftung entzündet sich insbes.. daran, daß entspr.. der historischen Entwicklung die Haftung des Staates (GG 34) nicht nach eigenen Maßstäben begründet wird, sondern die nach § 839 bestehende (zivilrechtliche) Haftung des Beamten auf sich überleitet. Damit ist sie auch an die nur historisch zu verstehenden Haftungseinschränkungen des § 839 gebunden: Weitgehende Abhängigkeit der Amtshaftung von der Rechtsnatur der jeweiligen Tätigkeit des Beamten und damit häufig von der Organisationsentscheidung der Verwaltung (Anm. II l a bb). Anknüpfen an die gegenüber der Behörde bestehende ,, Amtspflicht" des Beamten, nicht an eine gegenüber dem Bürger selbst bestehende Rechtspflicht (Anm. II l b aa). Verweisungsprivileg (Anm.. II l g) und Erfordernis des persönlichen Verschuldens des Beamten als Folge der ursprünglich privatrechtlichen Konstruktion. Die Rps.. hat versucht, durch die extensive Auslegung haftungsbegründender und die restriktive Auslegung haftungsbeschränkender Merkmale den Schutz des Bürgers zu verstärken; dadurch ist die Anwendbarkeit der Normen nicht einfacher geworden.
4. Rechtsfolge einer Amtspflichtverletzung kann wegen der zivilrechtlichen Konstruktion idR. nur der Anspruch des Verletzten auf Geldersatz sein; sonst würden die Zivilgerichte in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eingreifen (BGH 34, 99 GS, dazu FrotscherJuS 78, 505).
II. Haftung des Staates bzw der Körperschaft (GG 34 iVm § 839)

l. Voraussetzungen der Haftung, a) Weitergehend als § 839 (s Anm. III 2) knüpft GG 34 an ein öffentl. Amt an (sog haftungsrechtlicher Beamtenbegriff, OssenbühlJuS 73, 421). aa) Ein Amt setzt eine Wahrnehmungszuständigkeit, dh. die durch organisatorischen Rechtssatz begründete Verpflichtung und Berechtigung voraus, Angelegenheiten z.B. einer Behörde oder Körperschaft auszuführen (BGH NJW 84, 2519, Gemeinderatsmitglieder bei Planungsaufgaben; BGH WM 84, 1119: nicht bei Entsendung in private Gesellschaft). Dafür genügen auch untergeordnete Funktionen (z.B. Fahrer eines Feuerwehrwagens, BGH LM Nr 34 [A]); lediglich mechanische Hilfsdienste rechnen nicht dazu (SoeGlaser 73; Einzelfälle s Geigel/Kunschert 20, 14fmN). Nicht erforderlich ist eine länger dauernde Beauftragung oder die Integration durch ein Dienst oder Arbeitsverhältnis (SoeGlaser 70; aA Wolff/BachofII §73Ic), auch eine einmalige kurzfristige Beauftragung genügt. Dies kann z.B. durch die sog Beleihung einer Privatperson mit der selbständigen Erledigung hoheitlicher Aufgaben geschehen (z.B. Schiedsmann, BGH 36, 193; Jagdaufseher, BJagdG 25; Fleischbeschauer, BGH 22, 246; amtlich anerkannter Sachverständiger des TÜV, BGH 49, 108), als auch durch die bloße Übertragung unselbständiger schlicht-hoheitlicher Hilfsaufgaben (sog Verwaltungshelfer, z.B. Schülerlotse, Köln NJW 68, 655). bb) Die Abgrenzung einer privatrechtlichen Tätigkeit von einem öffentl. Amt ist sehr umstr. (vgl z.B. die Zusammenstellung der Theorien bei Wolff/BachofI §2211; Bender, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl 1981, Rnl57ff; zur Konsequenz für die Amtshaftung s Ossenbühl aaO §3, le). Grenzt man nach Tätigkeitsbereichen ab, so gelten unbestr Amtshaftungsgrundsätze für die obrigkeitlich-hoheitliche Verwaltung (Bsp: Eingriffsverwaltung, Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen, BGH NJW 81, 2121), sie gelten nicht für die sog Fiskalverwaltung (Bsp: Kauf von Papier durch Behörde; s dazu Anm. III l). Im Rahmen der schlicht-hoheitlichen Verwaltung (Bsp: öffentl. Schule, Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen, Abwasserbeseitigung, Straßenbau) sollen nach hL Amtshaftungsgrundsätze dann anwendbar sein, wenn sich die entspr. Körperschaft öffentl-rechtlicher Handlungsformen bedient; erledigt sie die Aufgaben zulässigerweise in den Rechtsformen des Privatrechts, so soll auch Privatrecht gelten, dh. die Körperschaft z.B. nach §§ 823, 31, 89 oder nach § 831 haften (BGH BB 80, 1824 mwN; aA iSd Amtshaftungsrechts bei funktional-öffentl Pflichten z.B. SchröderJuS 69, 27; Ossenbühl JuS 73, 423 mwN). Bsp: Stromversorgung durch AG, Museum durch privatrechtliche Stiftung, Wahrnehmen der Straßenverkehrssicherungspflicht als Eigentümer, soweit nicht Sondervorschriften der Länder sie als Amtspflicht begründen (s BGH 60, 59; aA Wolff/BachofI § 57 Vb mwN: stets Amtspflicht); zu den Berufsgenossenschaften s BGH 63, 269. b) Verletzung einer Amtspflicht, aa) Allgemeines. Der Ersatzanspruch knüpft nicht an eine Rechtspflichtverletzung der Körperschaft durch ihren Amtswalter, sondern an eine Verletzung der im Innenverhältnis geschuldeten Pflicht des Amtswalters an. IdR. decken sich beide Bereiche. Handelt der Amtswalter jedoch entspr. einer rechtswidrigen bindenden Weisung, so mag die Erteilung der Weisung eine Amtspflichtverletzung darstellen, nicht jedoch das weisungsgemäße Verhalten (Wolff/BachofI § 64 Ib 4; BGH NJW 77, 713). bb) Allg. Amtspflichten sind z.B. die Pflicht zur Beachtung ges Vorschriften und öffentl. den Schutz anderer bezweckender Auflagen (BGH NJW 86, 2310), zur Wahrung der eigenen Zuständigkeitsgrenzen (RG 168, 137), zur Bearbeitung von Anträgen in angemessener Frist (BGH 15, 308 f; 30, 26), zur unparteiischen Amtsausübung (RG 144, 346), zur Verschwiegenheit (BGH 34, 186), zur Erteilung richtiger, erschöpfender und unmißverständlicher Auskünfte (BGH VersR 85, 493), uU bei erkannten Irrtümern zur Rechtsbelehrung (BGH WM 78, 38 mwN). cc) Ermessensfehler sollen nach der Rps. Ersatzansprüche nur auslösen, wenn die Entscheidung mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlichtweg unvereinbar ist (BGH 45, 146; ErmDrees 54; weiter Wolff/BachofI §64 Ib 4, aa). dd) Bes. Amtspflichten ergeben sich aus der Funktion des konkreten Amtes (z.B. Aufsicht über Schüler zum Vermeiden von Verletzungen, BGH 28, 299; desgl. im Landeskrankenhaus, BGH NJW 63, 42; Einziehung eines unrichtigen Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Nachlaßrichter, BGH VersR 76, 1036). c) Amtspflicht gegenüber einem Dritten. Lit: Tönnies, Staatshaftung für Versicherungsaufsicht, 1985 aa) Funktion. Das Merkmal hat dieselbe haftungsbegrenzende Aufgabe, wie sie in §§ 823 I, 824—826 dadurch erreicht wird, daß nur der Verletzte Ansprüche geltend machen darf (BGH 84, 288). Ähnlich wie zu § 823 II (s § 823 Anm. III 2b) soll eine Pflicht gegenüber Dritten bestehen, wenn sich aus den sie umreißenden Bestimmungen sowie der bes. Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß die Belange eines bestimmten Personenkreises geschützt und gefördert werden sollen (BGH NJW 85, 2828 mwN). Abzugrenzen ist von der Pflicht, im allg. öffentl. Interesse, z.B. zum Schutz der öffentl Ordnung einschließlich des ordnungsgemäßen Funktionierens einer öffentl. Verwaltung, tätig zu werden. Bsp: unzutr.. Erlaß über die Auslegung eines Ges (BGH 56, 45f), Staatsaufsicht über Notar (BGH 35, 49f) oder Stiftung (BGH 68, 145), Aufstellen eines Bebauungsplans (BGH NJW 83, 1797). Ein Drittschutz (Individualschutz) ist dann anzunehmen, wenn die Amtspflicht den Schutz einzelner Personen oder eines abzugrenzenden Personenkreises bewirkt oder mitbewirkt. In der Tendenz versteht die Rps., wenn auch ohne klare Linie, den Drittschutz weit. Bsp: Vormundschaftsrichter (BGH VersR 86, 995); Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Banken (BGH NJW 79, 1354, 1879, Herstatt); Beachten von Verkehrsregeln auf Dienstfahrten zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (BGH NJW 85, 1950); Verbot mißbräuchlicher Amtsausübung zugunsten jedes Betroffenen (BGH WM 79, 1158, Fluglotsenstreik); Verbot des Eingreifens in die Rechte Unbeteiligter zugunsten jedes Betroffenen (BGH NJW 77, 1877); Verschwiegenheitspflicht (BGH 34, 186), zutr. Information der Öffentlichkeit (Düsseldorf VersR 81, 149) zugunsten aller Personen, denen Schaden entstehen könnte, bb) Schrittfolge der Untersuchung. Die Prüfung des Schutzzwecks im Einzelfall (BGH NJW 73, 458) geschieht am besten zweistufig (vgl § 823 Anm. III 2b bb): Nach der Feststellung, (a), daß bestimmte Personen geschützt werden, ist weiter zu fragen, (b), welche sachlichen Interessen m den SchutzBereich fallen (BGH NJW 81, 2346 mwN). Bsp: Die Überprüfung statischer Berechnungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dient dem Schutz von Körper und Leben, nicht dem Schutz vor nutzlosen Aufwendungen (BGH 39, 358); die Baugenehmigung selbst schützt auch vor nutzlosem Bauen (BGH 60, 112); die Bankenaufsicht schützt Gläubiger, nicht (stille) Teilhaber (BGH DB 84, 1922); die Überprüfung eines Kfz im Zulassungsverfahren schützt nicht die Vermögensinteressen eines späteren Käufers (BGH VersR 82, 242); das Führungszeugnis für einen Gastwirt schützt nicht den Verpächter (BGH NJW 81, 2347). d) Mit dem Erfordernis, die Amtspflichtverletzung müsse in Ausübung eines anvertrauten Amtes (GG 34) geschehen, wird eine ähnliche Abgrenzung gegenüber privaten Handlungen des Beamten »bei Gelegenheit" vorgenommen wie in §831 (s § 831 Anm. 2c). Allerdings ist die Normstruktur unterschiedlich (§ 831: Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Verschulden; GG 34: Staatshaftung für das — fremde - Verschulden des Beamten), so daß trotz einander entspr. Formulierungen etwas andere Kriterien gelten. Die Rps. verlangt auch hier als Voraussetzung einer Staatshaftung, die Verletzungshandlung müsse in einem „inneren Zusammenhang" mit dem Dienst des Amtswalters stehen (BGH 11, 181; SoeGlaser 86). Die Abgrenzung geschieht wohl am besten durch Bildung von Gruppen (s z.B. Pagendarm LM Nr l [Fk] zu BGH 11, 18l): der Zusammenhang bes.teht, wenn aus dem Amt heraus gehandelt wurde (Bsp: fahrlässige Handlungen, aber auch vorsätzlich falsche dienstliche Auskunft, vorsätzlicher Fehlgebrauch von Gegenständen, die zu bewahren Dienstpflicht war, BGH l, 388); der Zusammenhang besteht weiter, wenn in den privaten Bereichen bestimmte Obhutspflichten fahrlässig verletzt werden (Bsp: ungenügende Sicherung einer daheim aufzubewahrenden Dienstwaffe, RG 155, 364f); der Zusammenhang ist gelöst bei vorsätzlichen Rechtsgutsverletzungen außerhalb der eigentlichen Amtstätigkeit (Bsp: Tötung aus privatem Anlaß mit der Dienstwaffe, BGH 11, 181) und bei vorsätzlicher Überschreitung von Nebenflichten für private Zwecke, die zu fahrlässigen Rechtsgutsverletzungen fuhren (Bsp: private Schwarzfahrt, BGH NJW 69, 421 frnN). e) Zur RechtswidR.igkeit s Michaelis, FS Larenz, 1973, 927 ff. f) Für das Verschulden gelten die allg. Grundsätze (s § 823 Anm. V; § 276 Anm. I 4), jedoch greift die Staatshaftung nach § l II RBHaftG auch für verschuldensunfähige Beamte und entspr. wohl auch für nichtbeamtete Amtswalter ein. Zum Schutz des Bürgers hat die Rps. die Sorgfaltsanforderungen sehr hoch angesetzt und damit beinahe eine verschuldensunabhängige Haftung erreicht (Scheuner JuS 61, 248; Wolff/Bachofi § 64 I b 6 mwN); z.B. stellt Rechtsunkenntnis ein Verschulden dar (BGH 30, 20). Ausgeschlossen ist ein Verschulden, wenn ein Kollegialgericht die vorgenommene Amtshandlung als obj. rechtmäßig angesehen hat, ohne von falschen Tatsachen auszugehen und ohne eine eindeutige Bestimmung ,,handgreiflich falsch" auszulegen (BGH 73, 164; WM 84, 1270). g) Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei fahrlässigen Handlungen (12). Lit: Futter VersR 79, 305; Backhaus VersR 84, 16. aa) Allg.emeines. ursprünglich zum Schutz des Beamten aufgestellt, hat die Klausel durch die Überleitung der Haftung auf den Staat ihren Gerechtigkeitswert verloren. Die Rps. legt die Bestimmung daher eng aus (grundlegend BGH 79, 26, konkretisierend BGH 91, 48). Bsp: Keine Anwendung im Haftungsbereich des Straßenverkehrs wegen der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (BGH VersR 81, 335 mwN) und bei Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH 75, 136, wohl einschränkend BGH 85, 232). Außerdem wird der Verweis auf andere Haftungsträger ausgeschlossen z.B. bei Haftung als Gesamtschuldner nicht auf den anderen Schädiger (Celle NJW 79, 724, 725); nicht wegen der anderen Zweckrichtung auf die eigene Krankenkasse (BGH 79, 26; 79, 35), die Kaskoversicherung (BGH NJW 83, 1668 gegen BGH 50, 271), die Feuerversicherung (BGH VersR 83, 462), die Unfallversicherung (BGH NJW 83, 2191), die Sozialversicherung (BGH 70, 7), die Lebens- und Sterbegeldversicherung (RG 171, 200), nicht gegen den Arbeitgeber nach dem LFZG (BGH 62, 383) bzw bei Beamten gegen die Anstellungsbehörde auf Fortzahlung der Bezüge trotz Dienstunfähigkeit (BGH 43, 117). bb) Anforderungen. Die Möglichkeit, von einem Dritten Ersatz zu erhalten, muß aus demselben Tatsachenkreis erfolgen (BGH 31, 150). Inhaltlich muß es sich um Ausgleichsansprüche für Schäden handeln, die Rechtsgrundlage (z.B. Vertrag, GoA § 823) ist gleichgültig; auch tatsächliche Ersatzmöglichkeiten reichen aus (BGH WM 82, 615). cc) Einschränkungen bei Ansprüchen gegen die Öffentl. Hand. Wäre der Ersatzanspruch ebenfalls aus öffentl. Mitteln zu befriedigen, so besteht kein Anlaß, auf sie anstelle der Amtshaftung zurückzugreifen. Bsp: Aufopferungsansprüche (BGH 13, 105), Unfallfürsorge (BGH NJW 66, 1750), Versorgungsbezüge nach dem BVG (BGH NJW 74, 1769), privatrechtliche Ansprüche gegen dieselbe öffentl. Körperschaft (BGH NJW 61, 2256). dd) Einschränkungen bei der Geltendmachung; sä Anm. II l g aa. Weiter kann der Geschädigte wegen des zweifelhaften Gerechtigkeitswerts der Subsidiaritätsklausel nicht auf andere Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, wenn keine Aussicht auf Realisierung des Anspruchs besteht (BGH 2, 218; NJW 76, 2074) oder wenn ihm das Geltendmachen nicht zugemutet werden kann, z.B. wegen Ungewißheit der Rechtslage (BGH NJW 71, 2222) oder gegenüber dem Ehegatten unter bes. Umständen (BGH 61, 209; NJW 79, 2043). ee) Kommt es für die Verjährung auf die anderweitige Ersatzmöglichkeit an, so beginnt sie erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Ausfall dieser Möglichkeit, um die er sich bemüht hat, Gewißheit erlangt (BGH NJW 77, 198; ie s SoeGIa-ser230).
2. Einschränkung der Haftung, a) Versäumen eines Rechtsmittels (III). aa) Allg.emeines. Die Bestimmung enthält eine bes., zum Haftungsausschluß führende Ausprägung des § 254 bb) Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu verstehen, er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die nach ges Ordnung die Beseitigung oder die Berichtigung der Amtshandlung ermöglichen (München WM 84, 1275 mwN), also auch z.B. die Aufsichtsbeschwerde (BGH NJW 86, 1924, auch zur Kausalität), die Erinnerung an die Erledigung einer Sache (BGH BB 74, 392), ein Nachfragen bei Gericht (BGH VersR 65, 1197). Der Rechtsbehelf muß sich jedoch unmittelbar gegen die Amtshandlung selbst richten (z.B. nicht Erinnerung gegen eine Verfügung des Grundbuchamtes, wenn Amtshaftungsansprüche gegen den Notar geltend gemacht werden, BGH NJW 60, 1719). Die Verfassungsbeschwerde zählt nicht zu den Rechtsmitteln (BGH 30, 28). cc) Das Versäumen muß für den Schaden kausal geworden sein; das rechtzeitige Einlegen hätte also bei sachgerechter Entscheidung der angerufenen Stelle den Schaden verhindern oder verringern müssen (SoeGlaser 222). dd) Das Verschulden richtet sich nach allg. Grundsätzen (s § 276 Anm. I 4); notfalls muß zur Beurteilung der Erfolgsaussicht rechtskundiger Rat eingeholt werden (RG 166, 256). b) Spruchrichter (II). Lit: Hagen NJW 70, 1017; LeipoldJZ 70, 26;
Grunsky, FS Raiser, 1974, S 141; Blomeyer NJW 77, 557 (zu II 2). aa) Richter sind alle Berufs- und Laienrichter der verschiedenen Gerichtszweige, also auch Schöffen und ehrenamtliche Beisitzer, jedoch nicht der gerichtl. Sachverständige (zu seiner eingeschränkten Haftung s aber BGH 62, 56 ff dagegen Damm JuS 76, 359 mwN). Spruchkollegien von Behörden fallen nicht darunter (BGH 36, 382); für Schiedsrichter gilt § 839 II nicht, jedoch wird von einem ähnlichen Haftungsprivileg auf vertraglicher Grundlage ausgegangen (BGH 43, 376). bb) Ein Urteil ist über den formellen Urteilsbegriff hinaus jede gerichtl. Entscheidung, die ein durch Klage oder Anklage begründetes Prozeßverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Prozeßvoraussetzungen - rechtliches Gehör, Begründungszwang, materielle Rechtskraftwirkung (BGH 51, 329) — beendet (BGH NJW 66, 246 mwN). Bsp: Beschluß über die Entmündigung (BGH 46, 106), über die Einstellung des Strafverfahrens (BGH 64, 347), nicht Beschlüsse in einstweiligen Verfügungs- (BGH 10, 60) oder Vollstreckungsverfahren (BGH NJW 59, 1085). cc) Die Formel „bei dem Urteil" deckt auch alle vorbereitenden Entscheidungen, mit denen Sachgrundlagen für das Urteil gewonnen werden sollen; z.B. Beweisbeschlüsse (BGH 50, 14 mit krit Anm. LeipoldJZ 68, 465), nicht aber Terminsanberaumungen. Die Abgrenzung ie ist str, s Leipold aaO. c) lü kann § 254 anwendbar sein (s z.B. BGH NJW 64, 195; 65, 962).
3. Haftende Körperschaft, a) Begriff. Haftungssubjekte sind neben dem Staat nach stRps. (RG 142, 194; BGH 49, 115f) und hL (Ossenbühl aaO § 4, 4; Wolff/BachofI §64 II g) nur juristische dienstherrenfähige Personen des öffentl. Rechts. Ist ein Bediensteter einer privatrechtlichen Körperschaft mit einem öffentl. Amt betraut (s Anm. II l a bb), so haftet die öffentl. Körperschaft, die ihn mit diesen Befugnissen ausgestattet hat (BGH 49, 116, amtlich bestellter Sachverständiger im TÜV). b) Bestimmung der Körperschaft. Der BGH stellt auf denjenigen Rechtsträger ab, der dem pflichtwidrig handelnden Amtswalter das Amt anvertraut hat (sog Amtsübertragungstheorie, s BGH 53, 217 mwN zu den übrigen Theorien; desgl. Larenz, SchR II, § 73 VII; So Glaser 148 ff; differenzierend Wolff/BachofI § 64 Hg; PalThomas 2 Ba). Dies ist idR. die Anstellungskörperschaft, und zwar auch dann, wenn diese Körperschaft auch andere Aufgaben mit wahrnimmt. Bsp: Auftragsangelegenheiten bei Selbstverwaltungskörperschaften (LM Nr24 zu GG 34). Bei Abordnungen haftet der Träger, der über den Amtswalter verfügen kann, bei echten Doppelstellungen (zwei Dienstherren) diejenige Körperschaft, deren Aufgaben wahrgenommen werden (LM Nr24 zu GG 34 mwN), desgl. bei sog Organleihe (BGH NJW 76, 1468, Erfüllen der dem Land obliegenden Verkehrspflichten durch eine ,, ausgeliehene" Bundesbehörde). Bei der Beauftragung Privater haftet wie bei privatrechtlichen Körperschaften (Anm. II 3 a) derjenige Träger, der das Amt übertragen hat (z.B. BGH 53, 217, Schiedsmann).
4. Beweislast. Der Geschädigte muß alle Anspruchsvoraussetzungen (Anm. II l) einschließlich des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (SoeGlaser 212, Ossenbühl aaO § 3, 6 a dd; BGH 37, 377 mwN; ie s BGHVersR86, 997) beweisen, bei Spruchrichtern (Anm. II 2b) die mit einer öffentl. Strafe bedrohte Pflichtverletzung (RG 164, 20); die haftende Körperschaft muß das schuldhafte und für den Schaden kausale Versäumen eines Rechtsmittels (Anm. II 2 a) beweisen.
III. Der Anspruch gegen den Beamten (Eigenhaftung)

1. Anwendungsbereich. Die Eigenhaftung des Beamten ist nur denkbar, wenn die Staatshaftung nicht eingreift. Dies trifft bei einem Handeln im fiskalischen Bereich und bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen zu (s Anm. II labb). Bsp: beamteter Arzt im Krankenhaus (BGH 85, 395). Außerdem ist bei einzelnen hoheitlichen Handlungen durch Sondervorschriften eine Staatshaftung ausgeschlossen, so daß es bei der Eigenhaftung bleibt (sä Anm. III 2). Bsp: Beamte, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind (sog Gebührenbeamte, RBHaftG 5 Nr l) wie Bezirksschornsteinfeger bei Bauabnahmen und Feuerstättenschau (BGH 62, 378 f), nicht jedoch Gerichtsvollzieher (RG 87, 297), Schiedsmänner (BGH 36, 195); zu Notaren s BNotO 19; Handeln von Beamten im Postdienst (s PostG Uff, 17ff, dort auch nur Haftung für Vorsatz, 11 III; PO 49; Telegramm 021); Handeln von Beamten gegenüber Ausländern bei fehlender Gegenseitigkeit (dazu Neufelder NJW 74, 979).
2. Voraussetzungen. Unter § 839 fallen hier nur a) Beamte im staatsrechtlichen Sinn (BGH 42, 178; hM; aA Kleinhoff AcP 156, 230), unabhängig davon, ob sie auf Dauer auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit eingestellt sind. Nichtbeamte im öffentl. Dienst (z.B. Angestellte, Arbeiter) haften bei privatrechtlichem Handeln (Anm. III l) nach §§ 823 ff; in den von GG 34 nicht erfaßten Ausnahmefällen hoheitlichen Handelns (Anm. III l) haften sie jedoch nach inzwischen wohl unbestr Meinung (Hamm NJW 72, 2088; Wolff/BachofI § 651 b 2; PalThomas-2 Be) nach § 839. b) Zu den weiteren Voraussetzungen s Anm. II Ib—g; eine bes. Bedeutung hat als anderweitige Ersatzmöglichkeit der Anspruch aus Vertrag oder unerlaubter Handlung gegen die Anstellungskörperschaft (s Anm. II labb).
3. Zu den Einschränkungen der Haftung s Anm. II 2 a, zur
Beweislast Anm. 114.



Aus:  Grundgesetz  Taschenkommentar  Nomos  
ISBN 3-7890-5694-4

Artikel 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 34 regelt für Bund, Länder und Gemeinden sowie für alle sonstigen öffentl. Rechtssubjekte bundeseinheitlich die Haftung für pflichtwidriges Hoheitshandeln ihrer Amtsträger. Er ist »Institutsgarantie der Staatshaftung« (vgl. BVerfGE 61, 199) und modifiziert die einfach rechtl. Haftung des Amtsträgers. Mit der Anknüpfung an den Staat und die anderen öffrechtl. Haftungsträger (s. Rn. 4) wird dem Geschädigten ein zahlungskräftiger Schuldner garantiert und zugleich auch die Effizienz der Verwaltung erhöht, indem dem Amtsträger ein Teil der Haftung abgenommen wird. - Die Amtshaftung setzt voraus:
Handeln in Ausübung eines öffentl. Amtes, Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten, schuldhaftes Handeln hinsichtlich der Amtspflichtverletzung und einen daraus ursächlich folgenden Schaden. Auf Ausübung kirchlicher Gewalt ist sie nur insoweit anzuwenden, wie Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse wahrnehmen (vgl. BVerfGE 18, 385; BGHZ 22, 383; 34, 20). Der Verfassungsartikel begründet nach h.M. (a.A. Stern, Bd. III/l, S. 378) selbst keine unmittelbare Haftung des öffentl. Haftungsträgers, sondern verlagert nur die nach einfachem Recht entstandenen Ansprüche auf die maßgebliche Körperschaft (BGHZ 108, 232). Für die Ansprüche nach einfachem Recht ist § 839 BGB maßgebend. Danach haftet ein Beamter für jede schuldhafte Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht. Bei Amtspflichtverletzungen ist § 839 BGB gegenüber den allg.. Bestimmungen der §§ 823, 826 BGB lex specialis. Neben Ansprüche aus Art. 34, § 839 BGB können Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtl. Verträgen und vertragsähnlichen öff. rechtl. Sonderrechtsverhältnissen treten (vgl. BGHZ 29, 310; 43, 178 ff.), wie etwa dem Beamtenverhältnis (BVerwGE 25, 138; BGHZ 43, 183), der Verwahrung (BGHZ l, 369; 34, 349) und der Anstaltsbenutzung (BGHZ 21, 214; 61, 7). 1981 war ein Gesetz erlassen worden, in dem eine unmittelbare Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen begründet wurde. Dieses StaatshaftungsG wurde jedoch vom BverfG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt (BVerfGE 61, 149; s. auch An. 74 Rn. l u. 25). Die Haftung des Staates beruht demnach weiterhin auf § 839 BGB und Art. 34, bis der Bund von seiner 1994 neu geschaffenen Kompetenz in Art. 741 Nr. 25 Gebrauch macht. In den neuen Bundesländern ist dagegen auch das fortgeltende DDR-StaatshaftungsG anzuwenden. Die Überleitung der Haftung auf den Staat usw. erfolgt nur »grundsätzlich«. Dies bietet Raum für sachlich begründete Einschränkungen durch Bundes- oder Landesrecht (vgl. BVerfGE 61, 199; BGHZ 76, 379), nicht aber durch Satzung (BGHZ 61, 14). In welchem Umfang Einschränkungen zulässig sind, ist in der Literatur str. (vgl. Bryde in v. Münch/Kunig, Art. 34 Rn. 29 ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch einen erheblichen Spielraum bei der Festlegung, ob und wem gegenüber eine Amtspflicht besteht, die eine Amtshaftung auslösen kann.
Satz l: Die Amtshaftung tritt nur für einen Schaden ein, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes entstanden ist. Das Handeln des Amtsträgers wird danach nur dann von Art. 34 erfaßt, wenn es als öff.rechtl. zu qualifizieren ist (BGHZ 110, 255). Es muß hierfür ein äußerer und innerer Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentl. Aufgabe bestehen (BGHZ 108, 232). Ob bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten ein solcher Zusammenhang angenommen werden kann, ist str. (grundsätzlich verneinend die st. Rps.. des BGH seit BGHZ 9, 373 ff.). Für fiskalische Tätigkeiten gilt Art. 34 jedenfalls nicht (BGHZ 110, 254). Der Schaden muß »in Ausübung« der öffentl. Gewalt und damit nicht nur gelegentlich dienstlicher Verrichtungen eingetreten sein (s. BGHZ 69, 132). Weiterhin wird die kausale Verursachung des Schadens vorausgesetzt. Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann diese Voraussetzung nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln »mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden« wäre (BGH, NVwZ 1994, 825). Das Wort »jemand« in Satz l bedeutet, daß die handelnde Person nicht »Beamter« sein muß. Art. 34 gilt für jeden Amtsträger, insbes.. auch für Angestellte und Beliehene. Damit wird der Anwendungsbereich der einfachrechtl. Amtshaftung nach § 839 BGB von Verfassungswegen erweitert. Erfaßt werden auch Sachverständige im Genehmigungsverfahren (vgl. BGHZ 122, 87) sowie Minister, Bürgermeister, Abg. und Kollegialorgane (wie Parlamente).
Der Amtsträger muß eine Amtspflicht verletzt haben. Amtspflichten ergeben sich aus Gesetzen und anderen Rechtsnormen, vor allem aus den Beamtengesetzen, aber auch aus Dienst- und Verwaltungsvorschriften. Ebenso können allg.. Rechtsgrundsätze, z.B. das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Amtspflichten begründen. Voraussetzung der Staatshaftung ist, dass es sich um eine Amtspflicht einem Dritten gegenüber handelt (BGHZ 93, 87). Es kommt darauf an, ob die Amtspflicht dem Amtsträger im Interesse einzelner Personen auferlegt worden ist. Die Verletzung einer bloßen Amtspflicht gegenüber dem Staat oder der öffentl. Körperschaft genügt nicht. Wenn der Zweck der Amtspflicht lediglich die Aufrechterhaltung der öffentl. Ordnung oder das Interesse des Dienstherrn an einer ordnungsgemäßen Amtsführung des Amtsträgers ist, besteht sie nicht einem Dritten gegenüber (BGHZ 26,232). Das gleiche gilt für verfassungsrechtl. Pflichten des förmlichen Gesetzgebers (vgl. BGHZ 56, 46; 102, 365 f.). Die Rps.. legt den Begriff des Dritten tendenziell weit, nämlich dahin aus, daß darunter jede natürliche oder juristische Person verstanden wird, deren Interessen die verletzte Amtspflicht zumindest auch wahrnehmen soll (BGHZ 63, 35). In Betracht kommen Amtspflichten zu rechtmäßigem Verhalten, zur Beachtung der Zuständigkeitsordnung, zu fehlerfreier Ermessensausübung, zur Ausübung von Aufsicht, zur Beachtung des Übermaßverbots, zu zügiger Sachentscheidung, zu Amtverschwiegenheit und richtiger Auskunft. Die Amtspflichtverletzung muß schuldhaft sein (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), spezielle gesetzl. Regelungen können dieses Erfordernis jedoch ausschließen (was Art. 34 zuläßt). Die Schuld braucht sich nur auf die Amtspflichtverletzung, nicht auf die Schadenszufügung zu erstrecken (vgl. BGHZ 30, 374; 34, 375). Zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden muß ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Die Verantwortlichkeit trifft den Staat (Bund oder Länder), die Körperschaft (Gemeinden, sonstige öffentl. Körperschaften), Anstalt oder Stiftung des öffentl. Rechts, in deren Dienst der Amtsträger steht (BGHZ 108, 232). Letzteres bedeutet nach der Rps.. in aller Regel, daß haftet, wer den Amtsträger angestellt hat (Anstellungstheorie; vgl. BGHZ 91, 251). Fehlt ein öff.rechtl. Anstellungsverhältnis (z.B. Schiedsmann, Kfz-Sachverständiger) oder ist ein Amtsträger von zwei öffentl. Rechtsträgem angestellt (der Oberfinanzpräsident ist z.B. Bundes- u. Landesbeamter), so haftet die Körperschaft, die dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat (BGHZ 49, 116; 99, 330 f.; 122, 87).
Nach Satz 2 ist der Rückgriff gegen den schädigenden Amtsträger vorbehalten, d.h. die Verfassung schreibt ihn nicht bindend vor. Im Beamtenrecht ist er in § 78 BBG und § 46 BRRG geregelt. Nach Art. 34 darf er aber im Falle hoheitlicher Tätigkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, also nicht bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen werden. Bei privatrechtl. erwerbswirtsch. Staatstätigkeit ist ein Rückgriff nach der Verfassung unbeschränkt zulässig.
Satz 3 legt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (u. vorbereitenden Auskunftsansprüchen – BGHZ 78, 276 ff.) gegen den Staat und von Rückgriffsansprüchen gegen den Amtsträger, und zwar auch für Nichtbeamte, mit Verfassungskraft fest. Einfachrechtl. ist dies durch § 40 II VwGO geregelt. Sachlich zuständig ist das Landgericht (§71 II Nr. 2 GVG). Mit der Amtshaftung konkurrierende Ersatzansprüche können nach Maßgabe des einfachen Rechts vor anderen Gerichten geltend gemacht werden. Das ordentliche Gericht ist nicht befugt. Verwaltungsakte aufzuheben (BGHZ 4, 77; st. Rps..), es ist an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über das Vorliegen einer Amtspflicht-Verletzung gebunden (BVerwGE 9, 196; BGHZ 9, 329; 15, 17). Art. 34 Satz 3 bezieht sich nur auf Geldforderungen.

ANHANG


Fundstelle: also info  1/99


§§ 68, 69 BSHG; § 839 BGB; Art. 34 GG
Schadensersatzpflicht des Sozialhilfeträgers bei unrichtiger Auskunft

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.1.1997 -14 U 243/94


Leitsatz (der Redaktion):

Wird aufgrund einer unrichtigen Auskunft des Sozialhilfeträgers ein Hilfesuchender von der Antragstellung  einer Sozialhilfeleistung (hier von Pflegegeld) abgehalten, so ist das Sozialamt zum Schadensersatz verpflichtet.

1.    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25. Oktober 1994 -20512/93 -
2.    im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM62.941,-zuzüglich 4 % Zinsen ab 22. November 1993 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 7,5 %, die Beklagte 92,5 % zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 88.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch geleistet werden durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche schriftliche Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz im Inland.

4.   Die Beschwerde der Beklagten übersteigt DM 60.000,-.


Tatbestand:

Der Kläger ist aufgrund seiner Schwerbehinderung hilfsbedürftig im Sinne von §68 BSHG und damit grundsätzlich nach § 69 BSHG pflegegeldberechtigt. Er macht gegen die beklagte Gemeinde einen Schadensersatzanspruch wegen mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründeter Amtspflichtverletzung geltend.

Ende 1979 sprach die Mutter des Klägers mit einem bereits ausgefüllten Antrag auf Pflegegeld beim Sozialamt der Beklagten vor, stellte diesen Antrag aus streitigen Gründen jedoch nicht. Ende des Jahres 1989 sprach sie dort erneut vor und wandte sich dann an das Kreissozialamt, das dem Kläger auf Antrag Pflegegeld ab 15. August 1989 gewährte.

Für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 stand dem Kläger ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von DM 70.134 zu (19), für die Zeit vom 15. August 1989 bis 30. Juni1990 erhielt er DM 7.193,- ausbezahlt.

Nach Verhandlungen über die Regulierung vom 19. Februar bis 7. August 1992 verzichtete die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen noch nicht verjährte Ansprüche.

Der Kläger hat behauptet, Ende 1979 sei seiner Mutter von einer Mitarbeiterin der Beklagten die - im Hinblick auf die der Mitarbeiterin gegenüber erwähnte Volljährigkeit des Klägers unrichtige - Auskunft erteilt worden, der Antrag könne nur dann Erfolg haben, wenn die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Vermögensverhältnisse der Eltern offenbart würden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft und im Hinblick auf die guten Vermögensverhältnisse habe sie von einer Antragstellung Abstand genommen. Nachdem sie aus einer Broschüre erfahren habe, daß die elterlichen Vermögensverhältnisse für die Bewilligung irrelevant seien, sei ihr bei einer erneuten Vorsprache Ende 1989 von einer Mitarbeiterin der Beklagten erneut diese falsche Auskunft erteilt worden.

Der Kläger hat mit der am 22. November 1993 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 70.134,- zuzüglich 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen und sodann die Klage in Höhe von DM 7.193,- zurückgenommen

Grissom

Hi, Hajo,

danke für die Texte, sind, denke ich mal, für alle hier, die damit klarkommen, eine große Hilfe. Große Klasse also, sind Deine Mühe echt wert.

Kleine Bitte: könntest Du sie einerseits etwas übersichtlicher gliedern (Überschriften fett), wichtiges unterstreichen usw.?

Und anderserseits, wenn vorhanden, entsprechende Links zu den Textquellen angeben?

MfG

Hajo

Das Problem ist, dass ich kaum noch länger als eine 1/2 Stunde kontunuierlich arbeiten kann, muß dann zumindest ne 1/2 bis 1 Stunde Pause einlegen. Manch Tag falle ich total aus.

Viele Arbeiten sind älterer Natur, wo ich mit Absicht da im Netz veröffentlicht (z.B. > www.rollyman-hp.de <), auf eine Quellenangabe verzichtet habe, kannst Dir denken warum.

Betrifft auch ein bissel die zukünftige Urteilsdatenbank, mal sehen was uns da einfallen wird.

Das was ich noch machen kann ist, die Inhalte eincsannen, umwandeln, querlesen (Fehlerüberprüfung) und ins Netz stellen, hier nocheinmal überarbeiten geht einfach nciht, da ich nicht mehr über viel Zeit verfüge.

Grüßli Hajo

Grissom

Hi, Hajo,

wenn Dir das verständlicherweise zuviel ist, die Optik etwas aufzumöbeln und Du hier für Chefduzen Texte hast, dann schick sie mir zu, ich hau dann Politur drauf und bau sie hier ein :)

MfG

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