Muster-Widerspruch-Klageerhebung

Begonnen von marvin_gate-way, 17:12:00 Mo. 13.April 2015

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marvin_gate-way

Möchte euch, wie versprochen, einen Musterbrief zur Diskussion zur Verfügung stellen.
Die Textbausteine sind, entsprechend dem jeweiligen Einzelfall, anzupassen, als Grundgerüst finde ich den aber echt gut gelungen.

Und los gehts:
Zitat
An das Jobcenter/Sozialgericht               <Datum entsprechend anpassen>
<Adresse entsprechend anpassen>



Widerspruch gegen Ihren Bescheid/ Verwaltungsakt/
Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II vom <Datum entsprechend anpassen>
BG-Nummer:<entsprechend anpassen>




Sehr geehrte Damen und Herren,

da der oben näher bezeichnete Bescheid/Verwaltungsakt/Eingliederungsverwaltungsakt (i. F. EinV-VA) an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet, die offensichtlich sind, ist dieser gemäß § 40 Abs. 1 SGB X als nichtig anzusehen.

Aufgrund dessen wird beantragt:

* Die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 5 SGB X.

* Die Zahlung der Aufwendungen in dieser Angelegenheit.

Begründungen

Im Rahmen eines Meldetermines im Jobcenter <entsprechend anpassen> am <Datum entsprechend anpassen> brachte ich fundierte Begründungen vor, warum die mir vorgelegte Eingliederungsvereinbarung (i. F. EinV) vom <Datum anpassen> in dieser Form von mir nicht unterschrieben werden kann. Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in, Herr/Frau <Namen anpassen> hielt es jedoch zu keinem Zeitpunkt für erforderlich, sich mit den von mir vorgetragenen Einlassungen in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen, geschweige denn, überhaupt eine Diskussion über die Ablehnungsgründe zuzulassen. Stattdessen hielt es der/die zuständige Sachbearbeiter/in sofort für nötig, die von mir mit diesem Schreiben angefochtenen EinV-VA vom <Datum anpassen> zu erlassen.

Es kann daher in keinster Weise davon gesprochen werden, dass vor dem Erlass dieses, eine EGV ersetzende EGV-VA eine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden hat und aufgrund dessen keine Einigung über den Abschluss oder Inhalt einer EGV zustande gekommen ist. Ein die EGV ersetzender EGV-VA ohne jedwede vorausgehende Verhandlung – wie in diesem Fall gegeben - ist bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43).

Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II ist es , dass ein die EGV ersetzender EGV-VA nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor zumindest den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine entsprechende Vereinbarung zu schließen wobei im Einzelfall besondere Gründe vorliegen können, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden EGV-VA allerdings im Einzelnen dazulegen wäre.
Vgl. BSG-Urteil vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 195/11 R.

Bezug nehmend auf dieses Urteil des BSG ist ein ersetzender EGV-VA nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer EGV ohne Begründung ablehnt. Sollte trotzdem ein EGV-VA nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen werden, dann muss in diesem genau begründet werden, warum dieser – entgegen der Einwände des Leistungsempfängers - erlassen wurde.

Keine dieser wichtigen Grundlagen wurden vom Leistungsträger entsprechend berücksichtigt bzw. eingehalten.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch EGV-VA erfolgen, wenn eine EGV nicht zustande kommt. Dem Wortlaut dieser Regelung folgend, hat eine konsensuale Lösung demnach Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch einen Verwaltungsakt, was dem Leistungsträger aber augenscheinlich nicht bekannt oder nicht bewusst ist.
Vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014, AZ: S 18 AS 2698/14 ER.

Somit fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung der EGV vom <Datum anpassen> durch den EGV-VA vom <Datum anpassen>.

Weiterhin sind folgende Punkte zu beanstanden:
Ziele:
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung ODER Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen. Demzufolge können die Zielvorgaben nicht nur auf die Integration in eine sozialversicherungspflichtige Arbeit und Beendigung der Hilfsbedürftigkeit eingeschränkt werden.

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget:
Grundlegend ist festzuhalten, dass für Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III keine separate vorherige Antragstellung erforderlich ist, da dies das SGB II nicht beinhaltet (vgl. § 37 SGB II). Der Antrag auf ALG II erstreckt sich (mit Ausnahme der in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Leistungen) auch auf sämtliche weitere Leistungen des SGB II, somit auch auf Leistungen, auf die erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch entsteht, was auch Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III umfasst.
Vgl. dazu Bundessozialgericht B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R

Bewerbungskosten:
- Die Erstattung der anfallenden Bewerbungskosten kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten muss zugestanden werden, sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers zu richten. So muss ausdrücklich, also mit fest vorgeschriebenen Beträgen, festgelegt werden, welche konkreten Kosten für, differenziert nach elektronischen, telefonischen und persönlichen Bewerbungen übernommen werden. Gleiches muss auch für vom Grundsicherungsträger unterbreitete Vermittlungsvorschläge gelten.
- Gleichzeitig gibt es widersprüchliche Angaben zur Übernahme der Bewerbungskosten. So werden bei einer schriftlichen Bewerbung pauschal Kosten i. H. v. EUR <Betrag anpassen> pro Bewerbung erstattet, an anderer Stelle wird die Unterstützung durch Übernahme von ,,angemessenen nachgewiesenen Kosten" gewährt.
Bei der Vereinbahrung eines Pauschalbetrages ist die Vorlage von Quittungen und Belegen unnötig, diese können, auch nachträglich nicht abverlangt werden.
- Der jährlich zugestandene Betrag von EUR 260,00 ist unzureichend, wenn man den geforderten und nachzuweisenden Eigenbemühungen nachkommen will.
Eine einfache Überschlagsrechnung belegt diese Feststellung: EUR 5,00/Bewerbung * 5 Bewerbungen/Monat = EUR 25,00/Monat * 6 Monate = EUR 150,00. Somit wird das halbjährige Budget i. H. v. EUR 130,00 (EUR 260,00/12 Monate) bereits um EUR 20,00 überschritten, bei 10 geforderten Bewerbungen pro Monat sind dies schon EUR 170,00, die ggf. durch das Jobcenter zu erwartenden Vermittlungsvorschläge noch nicht inbegriffen.
Das BSG hat grundsätzlich klargestellt, dass alle über § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III regulierten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu erstatten sind, wenn die Kosten aufgrund von Pflichten des Hilfsempfängers entstanden und nicht bereits im Regelsatz des ALG II enthalten sind. Die bedeutet demzufolge, dass diese Kosten in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten sind, da ansonsten der Leistungsempfänger diese aus seiner Regeleistung bestreiten müsste, was somit eine unzulässige Minderung der Regelleistung bedeuten würde.
Vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012
- Ebenso wenig ist es zulässig, die geforderten Eigenbemühungen ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einzuschränken - siehe dazu auch ,,Ziele".

Nachweis von Eigenbemühungen
- die Vorlage der Nachweise bei jedem Beratungsgespräch entbehrt jeder Grundlage, wenn feste Abgabetermine dafür genannt wurden. Ebenso ist es für den Leistungsberechtigten nicht erfüllbar, Zum jeweiligen Beratungsgespräch die vollständige Anzahl von Eigenbemühungen vorzulegen, ist für den Leistungsempfänger ebenfalls unzumutbar. Wie unmissverständlich festgelegt, sind je Monat <Anzahl anpassen> Eigenbemühungen nachzuweisen und nicht zum jeweiligen Meldetermin, welcher für den Leistungsberechtigten zeitlich nicht vorhersehbar ist.
- Ein ordnungsgemäß ausgefülltes ,,Bewerbungsaktivitätenblatt" macht das zusätzliche Beifügen der Bewerbungsanschreiben unnötig. Diese mehrfachen Nachweiserbringungen – welche zudem sanktionsgefährdet sind - verursachen für den Leistungsberechtigten höhere Ausgaben, die aber  durch den Leistungsträger in keiner Weise erstattet werden – vgl. ergänzend o. g. Rechtssprechungen.
- Die Aussage ,,ohne erweiterte Nachweise werden keine schriftlichen Bewerbungsaktivitäten akzeptiert bzw. nicht angenommen/gewertet", greift in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht.
-Warum der Leistungsträger Nachweise über Bewerbungsaktivitäten mit Bezug auf diesen EGV-VA fordert, ist nicht nachvollziehbar, erst recht nicht, da der EGV-VA ,,nur" bis <Datum anpassen> Gültigkeit besitzt.

Arbeitsunfähigkeit:
- Die Verpflichtung zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit darf nicht in die sanktionsbewehrten Bemühungen des Leistungsberechtigten aufgenommen werden. Die Meldung bei Arbeitsunfähigkeit ist bereits in § 56 SGB II gesetzlich geregelt, so dass der Leistungsberechtigte somit einer zweifachen Sanktionsgefahr ausgesetzt wird. Einmal als Pflichtverletzung aus diesem EGV-VA gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und als Verstoß gegen die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Gesetzgebung. Wiederholt sich diese Verpflichtung in den allgemeinen Hinweisen des EGV-VA, so ist dies lediglich als Ermahnung zu bewerten.
- Die generelle Forderung nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermines (bzw. Nichtteilnahme an der Schulungsmaßnahme bei einer krankheitsbedingten Verhinderung) zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht mit der geltenden Rechtssprechung nicht konform. Das u. g. Urteil des Bundessozialgerichts, auf welches damit vermutlich angesprochen wird, bezieht sich ausschließlich auf Meldetermine gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und auf keine Maßnahmen gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III. Zugleich muss der Leistungsberechtigte explizit in der Meldeaufforderung darauf hingewiesen werden, sollte diese sog. Wegeunfähigkeitsbescheinigung ergänzend zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sei. Dies als grundsätzliche Forderung für Meldetermine und die aufgeführte Maßnahme darzustellen und gleichzeitig einen Verstoß dagegen als sanktionsbehaftete Pflichtverletzung aus diesem EGV-VA gem. §§ 31 bis 31b SGB II zu titulieren, entbehrt hingegen jeder rechtlichen Grundlage.
In der Regel gilt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als wichtiger Grund für die Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen; insoweit hat dem Leistungsträger eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis zu genügen. Hierbei gibt es auch keinen Ermessens-Spielraum. Im Einzelfall kann der Leistungsträger aber auch eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende Bestätigung (sog. Wegeunfähigkeitsbescheinigung) verlangen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch zur Unfähigkeit führt, einen Meldetermin (!) wahrzunehmen. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn Leistungsberechtigte wiederholt Arbeitsunfähigkeit geltend machen, wenn sie einer Meldeaufforderung nicht nachkommen. Aus der aktueller Rechtsprechung lässt sich jedenfalls nirgendwoher ableiten, dass neben einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch generell eine sog. Wegeunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein soll. Für eine krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme gilt dasselbe.
Vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 09.11.2010 – AZ: B 4 AS 27/10 R

Eingliederungsmaßnahme gem. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III:
- Die Bemerkung, dass sich der Leistungsträger dazu verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, soweit diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind, ist keine eindeutige und verbindliche Leistungszusage für die Maßnahme. Es reicht deswegen nicht aus, da ,,Angemessenheit" ein unbestimmter Begriff ist und es sich bei der ,,Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung" lediglich um eine Ermessensleistung handelt. Demzufolge ist für den Leistungsberechtigten nicht nachvollziehbar, welche Kosten tatsächlich vom Leistungsträger übernommen werden, bzw. ob alle in Verbindung mit der Maßnahme tatsächlich anfallenden Aufwendungen vom Leistungsträger übernommen werden.
Arbeitslose können durch Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre Eingliederung unterstützen. Es entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, dass, ohne Angabe von genauesten Ausführungen, in irgendeine Maßnahme verwiesen wird. Die inhaltliche Ausgestaltung, die entsprechenden Aktivitäten/Termine und genaue Dauer solcher Eingliederungsmaßnahmen müssen deren Zweck entsprechen und bedürfen einer unmissverständlichen Niederschrift. Es muss auf den Einzelfall bezogen und detailliert dokumentiert werden, welche genauen Ziele mit einer bestimmten Maßnahme verfolgt werden sollen. Die in diesem EGV-VA zusätzlich enthaltene Maßnahmezuweisung gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III genügt diesen Ansprüchen nicht im Geringsten. Genaue Gründe und detaillierte Einzelheiten, aus denen hervorgeht, ob der Zweck, die Zumutbarkeit, eine Eignung und auch die Angemessenheit vom Leistungsträger geprüft wurden, können nicht nachvollzogen werden.
- Die Berufung auf die allgemein gehaltenen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Maßnahmeträger entbinden den Leistungsträger nicht von seiner Pflicht, alle relevanten und genauen Angaben an den Leistungsberechtigten zu übermitteln.
- gleiches gilt für den Hinweis, dass vereinbarte Termine (wann, wo, mit wem?) einzuhalten sind.
- Die Zielsetzung des Leistungsträgers, dass mit dieser Maßnahme die berufliche Eingliederung durch die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützt werden soll, kann den  Mangel in den nötigen, weiteren Ausführungen nicht beseitigen.
- Wird darauf hingewiesen, dass der genaue Maßnahmebeginn per separatem Zuweisungsschreiben mitgeteilt wird, ist dies im EGV-VA festzuhalten. In einem EGV-VA kann nicht auf ein rückwirkend datiertes Schreiben verwiesen, bzw. Bezug darauf genommen werden. Ein solches Schreiben stellt somit keinen zulässigen festen Bestandteil des EGV-VA dar.
- Es entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage, dass der Leistungsberechtigte verpflichtet wäre, ,,zumutbare" Arbeitsangebote oder ggf. Vermittlungsvorschläge vom Maßnahmeträger anzunehmen. Die Prüfung der Zumutbarkeit obliegt alleinig dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten, da diese in § 10 SGB II geregelt ist. Der Maßnahmeträger unterliegt als Dritter nicht dem SGB II, so dass dieser hierzu weder eine Berechtigung noch Befugnis hat, um eine Zumutbarkeits-Prüfung i.S.d. SGB II vornehmen zu können. Somit kann auch keine Gewährleistung mit diesem EinV-VA ausgesprochen werden, dass ggf. Arbeitsangebote direkt vom Maßnahmeträger auch tatsächlich für den Leistungsberechtigten zumutbar sind.
- Hinsichtlich des geforderten Attestes zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Erkrankung während der Maßnahme wurde bereits oben ausführlich Stellung bezogen.
- Eine aktive Mitwirkung des Leistungsberechtigten bis Ende der Zuweisung wird gefordert, die genaue Dauer (mit Datumsangabe) derselben fehlt jedoch.
Der Zuweisung fehlt es demzufolge klar erkennbar an der hinreichenden Bestimmtheit gem. § 33 Abs. 1 SGB X und an den erforderlichen Begründungen gem. § 35 SGB X. Eine Maßnahme-Zuweisung (auch als Zusatz in einem EGV-VA) gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III muss zwingend enthalten:
* die Art der Maßnahme
* die Inhalte der Maßnahme
* der Träger/Veranstalter
* den Maßnahmeort
* den zeitlichen Umfang
* die zeitliche Verteilung
* welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
* warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist
Der Leistungsträger wird hiermit gem. 35 SGB X aufgefordert, nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Maßnahme für den Leistungsberechtigten dienlich sein soll, um
* Vermittlungshemmnisse festzustellen, bzw. welche konkreten, schon festgestellten Vermittlungshemmnisse durch welche konkreten Maßnahmeinhalte verringert oder beseitigt werden sollen,
* durch welche konkreten Maßnahmeinhalte hier eine individuelle Heranführung an den Arbeitsmarkt stattfinden soll.
Mangels, bezogen auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten, genauer Maßnahmebegründungen - - und ebenso aufgrund weiterer fehlender Punkte (laut o. g. Aufstellung) ist diese Eingliederungsmaßnahme für den Leistungsberechtigten vorerst objektiv unzumutbar, da eine einzelfallbezogene Überprüfung dieser Maßnahme unmöglich ist.


Rechtsfolgenbelehrung:
- Die einfache Nennung der prozentualen Minderung und der Verweis auf den maßgebenden Regelbedarf nach § 20 SGB II genügt nicht den Anforderungen des BSG an eine konkrete – auf den jeweiligen Einzelfall bezogene – Rechtsfolgenbelehrung. Es muss die genaue Höhe der Sanktion als Betrag, sowie die Höhe der Regelleistung genannt werden und darf sich nicht auf die verallgemeinerte Wiedergabe von Gesetzestexten beschränken.
- Nur wer innerhalb eines Jahres nach einer Minderung wegen Pflichtverletzung eine gleichartige wiederholte Pflichtverletzung begeht, erhält eine höhere Sanktionierung. In der Rechtsfolgenbelehrung wird jedoch lediglich ,,der wiederholte Verstoß gegen die festgelegten Bemühungen" genannt, die Angabe des Jahreszeitraums fehlt völlig, was wiederum nicht rechtens ist.
- Dass die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften beim Leistungsträger eingesehen werden können, reicht keinesfalls für eine individuelle, konkretisierte, zeitnahe (auf die geforderten Pflichten bezogene) Rechtsfolgenbelehrung aus. Es kann dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden, dass sich dieser die für ihn aktuell greifenden Rechtsfolgen selbst zusammen suchen muss. Vor allem auch deshalb nicht, da in der Rechtsfolgenbelehrung des EGV-VA nicht die einzelnen Rechtsgrundlagen aufgeführt sind, sondern nur generell auf ,,§§ 31 bis 31b SGB II" verwiesen wird.
Vgl. u. a. Bundessozialgericht B 14 AS 92/09 R vom 15.12.2010 und B 14 AS 53/08 R vom 18.02.2010.

Genaue Gründe und detaillierte Einzelheiten, aus denen hervorgeht, ob der Zweck, die Zumutbarkeit, eine Eignung und auch die Angemessenheit vom Leistungsträger geprüft wurden, können nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig werden konkrete Maßnahmeziele noch Inhalte genannt, es sind keinerlei Angaben über die genauen Anwesenheiten festgelegt. Desweitern mangelt es an einer konkreten Begründung, bezogen auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten, warum und wie gerade diese Maßnahme seine Eingliederungschancen verbessern soll. Somit fehlen der Maßnahmezuweisung  die erforderliche Ausführlichkeit und damit die nötige Bestimmtheit.
Schon aus diesem Grund ist die Maßnahme für den Leistungsberechtigten objektiv unzumutbar, da eine individuelle Überprüfung der Maßnahme mangels genauer Ausgestaltungen unmöglich ist.

Bei der Maßnahmezuweisung handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Ein solcher, ist zusätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 36 SGB X zu versehen. Diese ist hier vollumfänglich nicht vorhanden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Maßnahmezuweisungs-Bescheid vom <Datum anpassen> gemäß § 40 SGB X nichtig ist. Somit können hieraus weder Pflichten eingefordert, noch Pflichtverletzungen gem. § 31 SGB II mit Rechtsfolgen gem. § 31a SGB II sanktioniert werden.


Aufgrund dieser Ausführungen wird Ihnen für die Stattgebung/Bescheidung meiner Anträge eine Frist bis zum <Datum anpassen>, eingehend beim Leistungsberechtigten, gesetzt.
Nach fruchtlosem Fristablauf wird ohne weitere Ankündigung eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG beim zuständigen Sozialgericht erhoben.

Ergänzend erwartet der Leistungsberechtigte eine unverzügliche schriftliche Eingangsbestätigung dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen


Für Verbesserungsvorschläge bin ich jederzeit offen.
(Kommt mir jetzt nicht mit irgendwelchen Rechtschreibfehlern, ich habe beim querlesen selbst schon einige entdeckt. Ist halt schlimm, wenn die Finger schneller sind als die Tastatur das verarbeiten kann.)
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

dagobert

Wow, da steckt viel Arbeit drin.  8)

@ admin & cyber: Könnt ihr den Thread bitte anpinnen? Das sollte nicht untergehen.
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

gefangen in der Optionsko

Hallo zusammen,
ich habe mich regestriert, weil ich über google auf eben diesen Thread gestoßen bin.

Respekt an den Threadersteller.
Ich bin jetzt leider in so einer Lage, dass ich auch gegen einen EGV/VA Widerspruch einlegen, und klagen muss.
Dabei hilft mir diese Vorlage sehr gut weiter.

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