Grundsatztext zu eheähnlicher Gemeinschaft

Begonnen von Hajo, 12:24:40 So. 28.März 2004

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Hajo

Grundsatztext zu eheähnlicher Gemeinschaft

Aus: Tacheles HP  (geklaut Hajo)

Datum: 12.02.2003, 21:29:08 Uhr
 
Um die ganze Diskussion mal zur Problematik um die eheähnliche Gemeinschaft möchte ich folgenden Grundsatztext ins Forum einbringen:
 
Aus ZFSH/SGB 11/2001

Vorab Anmerkung: Fußnoten werden an die Stelle gesetzt wo sie ursprünglich sein sollen und sind dann immer in einer Doppel- ((Klammer)).

Die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht

Von Carsten Tegehoff ((Dr. Carsten Tegethoff, Berliner Platz 5a, 97080 Würzburg))

Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 122 S. 1 BSHG seit BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, BVerwGE, 98, S. 195 ff.

Im folgenden Aufsatz sollen die Probleme der Sozialverwaltungsbehörden bei der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft am Beispiel des § 122 S. 1 BSHG dargestellt werden. Hintergrund ist die häufige Beanstandung der diesbezüglichen Feststellungen durch die Gerichte, wonach die Abwägung der für und gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechenden Indizien von den Sozialverwaltungsbehörden oftmals nur unzureichend vorgenommen worden ist. Um bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften mehr Rechtssicherheit sowohl für die Behörden als auch für die betroffenen Personen zu gewinnen, werden anhand der Rechtsprechung diejenigen Gesichtspunkte hervorgehoben, die von den Sozialverwaltungsbehörden bei der Prüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beachten sind.

A. Problemdarstellung

Eheähnliche Gemeinschaften zwischen Männern und Frauen dürfen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht besser gestellt werden als Ehen und Familien, oder anders ausgedrückt: Ehen und Familien dürfen wegen Art. 6 Abs. 1 GG im Verwaltungsvollzug faktisch nicht schlechter gestellt werden als nicht verheiratete Lebenspartner (Vgl. BVerfG, U. v. 17.11.1992, BVerfGE 87 S. 234 ff. zu § 137 Abs. 2a AFG ((heute: §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Siehe allgemein zur verfassungsrechtlichen Problematik der eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht Rehmsmeier/Steinbock, ZFSH/SGB 1999, S. 204 ff. sowie zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften Grziwotz, FamRZ 1994, S. 1217 ff. und FamRZ 1999, S. 413 ff.))

Dies gilt auch für den Bereich des Sozialrechts. Dementsprechend sieht etwa § 122 S. 1 BSHG vor, dass Hilfe Suchende, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Konsequenz ist, dass die Sozialverwaltung bei der Prüfung der Anspruchsvoraus-setzungen etwa von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gern. §§ 11 ff. BSHG nach § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG nicht nur das Ein kommen, und Vermögen des Hilfe Suchenden, sondern auch dasjenige des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen haben. Dies kann im Einzelfall zu einer (teilweisen) Ablehnung des Antrags auf die begehrte Sozialhilfeleistung führen.

Die Sozialhilfebehörden stehen hier vor dem Problem, dass eine eheähnliche Gemeinschaft von persönlichen, inneren Bindungen geprägt ist und deshalb ihre Feststellung im Rahmen des Normenvollzuges Schwierigkeiten bereitet. Diese liegen weniger im Bereich der Definition der eheähnlichen Gemeinschaft (dazu unter B), sondern vielmehr, da den Behörden für das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft die Beweis- bzw. Feststellungslast trifft (dazu unter C), in der Erforschung und dem Nachweis der maßgebenden Indizien, die für oder gegen die Annahme einer solchen Gemeinschaft sprechen C). Die Schwierigkeiten führen nicht zuletzt dazu, dass es regelmäßig zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen und zur Verpflichtung der Sozialhilfebehörden durch die Verwaltungsgerichte kommt, den entsprechenden Regelsatz ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Lebenspartners zu gewähren, weil die Feststellungen nicht ausreichen, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Einzelfall ausgehen zu können. Nachfolgend sollen daher unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung die Anforderungen an die Feststellung einer solchen Gemeinschaft dargestellt und erläutert werden.

B Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft

Nach der früheren Rechtsprechung des BVerwG ((Vgl. BVerwGE 52, S. 11(12). Einen Überblick zur früheren Rechtsprechung gibt Paul, ZFF 1995, S. 217ff.)) lag eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, sie also „aus einem Topf wirtschaften“. Auf innere Bindungen, geschlechtliche Beziehungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder gemeinsamer Lebensführung kam es nicht an, da es für die Frage der Gewährung von Sozialhilfe nur darauf ankomme, ob die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel vorhanden seien. ((Vgl. BVerwGE 52, S. 12(15).))

Unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 137 Abs. 2 a AFG gab das BVerwG seine Rechtsprechung auf und definiert seit dem Urteil vorn 17.5.1995 die eheähnliche Gemeinschaft wie folgt (( Vgl. BVerwGE 98, S. 195 = ZFSH/SGB 1995, S. 302 DVBL 1995, S.  1184 NJW = 1995, S. 2802 = FEVS 46. S. 1 im Anschluss an BVerfGE 87, S. 234 (264 f.). Siehe dazu die Besprechung von Zöller, ZFSH/SGB 1996, S.302 ff.)): Sie liegt vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich — im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft — durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Denn nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. ((Nach Münder, in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 6 ff. zu § 122, enthält der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ein personales und ein materielles Element. Auf personaler Ebene liege die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf Dauer angelegte Bindung, wozu auch die Exklusivität dieser Bindung gehöre und in der sich die Partner für einander verpflichtet fühlen. Auf materieller Ebene müsse zudem eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden.))

Diese Änderung der Rechtsprechung hatte eine entsprechende Erhöhung der Anforderungen an die Sozialhilfebehörden hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft zur Folge. Während früher anhand von Indizien festgestellt werden musste, ob der Hilfe Suchende mit seinem Partner in einer Wohngemeinschaft lebt und beide zur Haushaltsführung beigetragen haben, ((Vgl. etwa BVerwG, U. v. 20.1.1977, FEVS 25, S. 278 (280 f.); OVG Bremen, U. v. 5.8.1975, FEVS 24, S. 71 (74 f.); OVG Lüneburg, B. v.
10.6.1983, OVGE 37, S. 407 (408 f.); B. v. 3.8.1984, FEVS 34, S, 464 (467); VGH Bad.-Württ., U. v. 9.4.1986, ESVGH 36, S. 251 (252 ff.);VG Würzburg, U. v. 24.5.1984, Az. W 3 K 85 A.0436.)) sind nunmehr weitergehende Indizien heranzuziehen, die auf eine innere Bindung zwischen dem Hilfe Suchenden und dessen Partner im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Es muss nunmehr aus den äußeren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende „Unterstützungsbereitschaft“ geschlossen werden, wobei eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft streitenden Gesichtspunkte erforderlich ist. ((Vgl. nur OVG Lüneburg. B. v. 26.1.1998, FEVS 48, S. 545 (546) unter Bezugnahme auf BVerwGE 98. S. 195 ff. sowie BayVGH, B. v. 1.7.1998, FEVS 49, S. 107 (110); ebenso Zöller, ZFSH/SGB 1996, S. 302 (306). Einen ausführlichen Überblick über die Entwicklung des Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in der Rechtsprechung geben Puhr/Breest, ZFSH/SGB 1997, S. 463ff.)) Diese erweiterte Feststellungslast können — wie im Folgenden zunächst aufzuzeigen sein wird — die Sozialverwaltungsbehörden nicht auf den Antragsteller abwälzen.


C Die Feststellungslast der Behörden

Die Behörden haben das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft darzulegen und ggf. nachzuweisen, was ihnen nur anhand von Kriterien und Indizien im Einzelfall möglich ist. Hierbei dürfen sie sich bei ihren nach § 20 SGB X von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen auf Hinweistatsachen stützen, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben können und Rückschlüsse auf die zwischen den Partnern bestehenden Bindungen zulassen.

In der Verwaltungspraxis wird diese Feststellungslast zuungunsten des Hilfe Suchenden häufig nicht ausreichend beachtet. Die Sozialhilfebehörden erfahren zumeist im Rahmen der Antragstellung, dass der Hilfe Suchende in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Personen lebt. Sie ermitteln — soweit nicht auch im Antrag angegeben — die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden und schließen, wenn sich das Zusammenleben bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt, (voreilig) auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Oftmals werden dann die Hilfe Suchenden im Verwaltungsverfahren aufgefordert, den gegenteiligen Sachverhalt darzulegen und ggf. zu beweisen. Gelingt dies nicht, wird das Vermögen und Einkommen des Partners beim Hilfe Suchenden berücksichtigt. Diesem bleibt dann nur noch die Möglichkeit, seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen, der zur Kassation der Verwaltungsentscheidung und zur Verpflichtung der Behörden führt, weil die von ihnen festgestellten Indizien nicht ausreichen, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen zu können. Die Behörden haben ihre Ermittlungen in derartigen Fällen oftmals zu früh eingestellt und die Feststellungslast auf den Hilfe Suchenden abgewälzt.

Allerdings ist der VGH Bad.-Württ. in seiner Entscheidung vom l4.4.l997 ((ZFSH/SGB 1998, S. 471 (474 ff.); zustimmend Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2000. Rdnr. 9a zu § 122.))   den Sozialhilfebehörden in dieser Problematik entgegengekommen. Er hat ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger in dem für die Feststellung maßgeblichen Bereich der inneren Bindungen keine Zugang habe und dies bei der Verteilung der Sachverhalts- und Beweislast berücksichtigt werden müsse. Lebten somit zwei Partner in einer Wohngemeinschaft zusammen, dürfe der Sozialhilfeträger grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könne und er vor der weiteren Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen dürfe. Da der Sozialhilfeträger nicht die Motive der Partner für ihr Zusammenleben kenne, sei es Sache des Hilfe Suchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen ausschließen würde. Dies kann aber m. E. nur in Betracht kommen, wenn die Sozialhilfebehörden bereits das Vorliegen einer Wohngemeinschaft festgestellt und diesen Aspekt mit weiteren Indizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung gewichtet haben. Nur diese Auslegung der Entscheidung ist mit der Feststellungslast der Behörde vereinbar, wie sie in der Entscheidung des BVerwG ((B. v. 24.6.199, Az 5 B 114/98)) bestätigt worden ist. Hiernach müssen sich die Sozialhilfebehörden bei der Bestimmung der eheähnlichen Gemeinschaft bestimmter Hinweistatsachen bzw. Indizien bedienen. Für die Feststellung ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend. Bei diesen Indizien handelt es sich um äußere Umstände, die die behördliche und auch tatrichterliche Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen einer Würdigung des Gesamtbildes ermöglichen und daher für die Annahme einer Umkehr der Beweislast bei Vorliegen einer langjährigen Wohngemeinschaft keinen Raum lassen. Zur angedeuteten Beweislastumkehr des VGH Bad.-Württ. führte das BVerwG aus, dass es sich insoweit um nicht urteilstragende Erwägungen gehandelt habe, weil die Vorinstanz in inhaltlicher Obereinstimmung mit den aufgestellten Grundsätzen aufgrund einer Wertung der Gesamtumstände entschieden habe. (( Ebenda.))

Um die Verwaltungsentscheidung nicht bereits wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung bzw- unzulässiger Abwälzung der Feststellungslast anfechtbar werden zu lassen, haben die Sozialhilfebehörden daher zu berücksichtigen, dass allein aus dem Umstand des Bestehens einer Wohngemeinschaft wegen der damit verbundenen Nähe der Lebenspartner zueinander zwar ein, gewisses und gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft abgeleitet werden und so auch Anknüpfungspunkt für weitere sachverhaltsaufklärende Maßnahmen sein kann (nicht muss). Hieraus folgt aber keine „Umkehr der Beweislast“ dergestalt, dass dann den Partnern der Wohngemeinschaft der Nachweis einer bloßen „Zweckgemeinschaft“ obliegt. Vielmehr bedarf die Feststellung, ob sich das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft bereits zu einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verdichtet hatte, die Bindungen der Partner einer Wohngemeinschaft in der streitgegenständlichen Zeit also bereits so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte, und die Bindung auf Dauer angelegt ist, einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne eine förmliche Umkehr der Beweislast. ((So das OVG Lüneburg, B. v. 26.1.1998, FEVS 48, S. 545 (547) und OVG Saarland, B. v. 3.4.1998, FEVS 48, S. 557.))

Allerdings darf den Sozialhilfebehörden im Rahmen ihrer Feststellungslast bei dem Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft nichts aufgebürdet werden, was sie schlechterdings nicht erfüllen können. ((Vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.1.1998, FEVS 48, S. 545 (547).)) Aus diesem Grunde ist es umso wichtiger, da von einer Umkehr der Beweislast nicht ausgegangen werden darf, die einzelnen Indizien und ihre Gewichtung zu definieren und somit allen Beteiligten Rechtssicherheit für den Normenvollzug zu geben.

D Die Hinweistatsachen

Das BVerwG ((B. v. 24.6.1999, Az. 5B 114/98.)) hat in seinen neueren Entscheidungen beispielhaft verschiedene Hinweistatsachen aufgeführt, die für die Prüfung der eheähnlichen Gemeinschaft maßgebend sind. Gewichtigstes Indiz ist eine lange Dauer des Zusammenlebens. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums spielen auch die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die — nach außen erkennbare —Intensität der gelebten Gemeinschaft eine Rolle.

Es kommen sämtliche Indizien in Betracht, die Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulassen. In zeitlicher Hinsicht können sie vor der Antragstellung liegen oder danach, indem sie die im streitgegenständlichen Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse durch Ereignisse z. B. nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung bestätigen. Zu denken ist etwa an ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den maßgeblichen Zeitraum hinaus, was Berücksichtigung finden kann. ((BVerwG, U. v 17.5.1995, BVerwGE 98, 5. 195 (200). Andererseits spricht eine nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte Trennung nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einem früheren Zeitpunkt. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.8.1997, Az. 12A 12441/96.)). Die Behörden haben die für und gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Hinweistatsachen, soweit es ihnen möglich ist, zu ermitteln und im Rahmen der Gesamtwürdigung zu gewichten. Nur wenn sie zu dem Ergebnis kommen, dass die für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien überwiegen, dürfen sie dies ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde legen. ((Entsprechend gilt für das Verfahren nach § 123 VwGO, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe des Hilfe Suchenden ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners bereits dann glaubhaft gemacht worden ist, wenn die für und gegen das Vorliegen einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft sprechenden Indizien bei der gebotenen summarischen Prüfung etwa gleiches Gewicht haben; Vgl. VG Würzburg, B. v.  7.3.2001, Az. W 3 E 00.120 unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 15.9.1994, Az. 12 CE 94.2219.)).

Im Mittelpunkt der Hinweistatsachen stehen zum einen die Wohngemeinschaft des Hilfe Suchenden und seines Partners und zum anderen deren konkrete Lebenssituation und die nach außen erkennbare Intensität ihrer gelebten Gemeinschaft, weshalb hierauf im Folgenden näher eingegangen werden soll.

1 Die Wohngemeinschaft

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 24.6.1999 hervorgehoben, dass das gewichtigste Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft eine lange Dauer des Zusammenlebens vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums ist. Hintergrund dürfte sein, dass bei Lebenspartnern, die sich entschlossen haben, ihre Zukunft gemeinsam zu verbringen, davon auszugehen ist, dass ihre inneren Bindungen am Anfang des Zusammenlebens sich noch nicht so verdichtet haben, dass sie mit denjenigen inneren Bindungen von Ehegatten vergleichbar sind. Erst wenn die Lebenspartner einen längeren Zeitraum zusammen gelebt haben, kann dies dafür sprechen, dass zwischen ihnen eine innere Bindung entstanden ist, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet. Die Sozialhilfebehörden haben daher den Hilfe Suchenden nach der Dauer des Zusammenlebens mit dem Wohngemeinschaftspartner zu fragen, um ggf. Rückschlüsse für den Leistungszeitraum ziehen zu können. Wie lang der Zeitraum des Zusammenlebens gewesen sein muss, damit die Behörden zum Zeitpunkt des beantragten Leistungszeitraums von einem für die eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indiz ausgehen können, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Als Maßstab werden in der Literatur mindestens zwölf Monate genannt. ((So die Interpretation der Rechtsprechung durch Mergler/Zink, BSHG, Stand März 2000, Rdnr. 6 zu § 122. Dies galt jedoch etwa nicht in dem vorn OVG Saarland, B. v. 3.4.1998, FEVS 48, S. 557 ff. zu entscheidenden Fall.))

Auf das gewichtigste Indiz einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft können die Behörden dann nicht zurückgreifen, wenn der Beginn des Leistungszeitraums mit dem Beginn des Zusammenlebens zusammenfällt, sodass Anhaltspunkte für eine bestehende Verdichtung inneren Bindungen insoweit nicht bestehen. In diesen Fällen, so das BVerwG, können die Behörden auf die Dauer und die Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft und den Anlass für das Zusammenziehen abstellen.(( 18 BVerwG, B. v. 24.6.1999, AZ 5 B 114/98.)) Problematisch ist insoweit jedoch, dass die Behörden bei der Feststellung dieser Indizien oftmals auf die persönlichen Erklärungen des Hilfe Suchenden und dessen Partners angewiesen sind, weil objektiv feststellbare Hinweistatsachen etwa mangels Zeugen oder anderer Beweismittel unerreichbar sind. Die Berücksichtigung derartiger persönlicher Erklärungen wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein Rückgriff hierauf grundsätzlich abgelehnt, da mit Blick auf das in den Art. 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 GG verankerte Schlechterstellungsverbot von Ehe und Familie gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften nur auf solche Indizien zurückgegriffen werden dürfe, die von den persönlichen Erklärungen der Betroffenen unabhängig sind. Deren Erklärungen dürften daher allenfalls nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden. ((VGH Bad.-Württ., U. v. 14.4.1997, ZFSH/SGB 1998. S. 471 (474).)) In anderen Gerichtsentscheidungen hingegen wurden persönliche Erklärungen des Hilfe Suchenden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ohne weiteres als Hinweistatsachen in die Würdigung der für und gegen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft sprechenden Indizien einbezogen.
((20 OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.8.1997, Az 12 A 12441/96.)) M. E. sind persönliche Erklärungen nicht allein aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Beweiswürdigung ausgenommen. Zwar werden derartige Erklärungen meist mit Blick auf die rechtliche Situation des Hilfeempfängers gemacht, doch muss in jedem Fall berücksichtigt werden, dass der Hilfe Suchende möglicherweise ein anderes Verständnis von einer ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft bat als es für den Normenvollzug maßgebend ist. Vor diesem Hintergrund haben die Sozialhilfebehörden die persönlichen Erklärungen über die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, die Bezeichnung des Partners im Sozialhilfeantrag und im Verwaltungsverfahren entsprechend zu würdigen und gegenüber objektivierbaren, evtl. widersprechenden Hinweistatsachen geringer zu gewichten. So in die Gesamtwürdigung einbezogen können die persönlichen Erklärungen durchaus brauchbare Hinweistatsachen für die Gesamtwürdigung sein. (( Kritischer Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, Rdnr. 4 a zu § 122 m. w. N. aus der Rechtsprechung, wonach den persönlichen Erklärungen von Hilfe Suchenden und ihren Partnern in Kenntnis der rechtlichen Bedeutung regelmäßig keine durchgreifende Bedeutung zu gemessen werden könne.))

Auch können die Sozialhilfebehörden auf das gewichtigste Indiz der Wohngemeinschaft dann nicht zurückgreifen, wenn die Betroffenen getrennte Wohnungen unterhalten. Dieser Gesichtspunkt schließt zwar nicht von vornherein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Er spricht jedoch dafür, dass die Bindungen der Partner nicht so eng sind, wie es für eine eheähnliche Gemeinschaft erforderlich wäre. Auch wenn es wegen einer räumlichen Nähe der Wohnungen zueinander denkbar wäre, dass die Betroffenen beide Wohnungen gemeinsam nutzen, müssen jedenfalls weitere gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die für eine Verdichtung der inneren Bindungen sprechen. In der Entscheidung des OVG Schleswig, B. v. 29.6.2000, ((FEVS 52, S. 223 (224).)) der diese Situation der Antragstellerin und ihres Partners zugrunde gelegen hat, reichte es dementsprechend nicht aus, dass zwischen den beiden eine Liebesbeziehung besteht, der Partner bei der Antragstellerin gelegentlich übernachtet und zu ihrer Wohnung einen Schlüssel hat, seine Wäsche von ihr gewaschen wird und sie das Auto von ihm gelegentlich benutzt. Denn die jeweilige Unterhaltung getrennter Wohnungen spreche als gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Anders wiederum ist der Sachverhalt jedoch zu bewerten, wenn die räumliche (und auch private) Trennung nach dem streit-gegenständlichen Zeitraum erfolgt. Sie schließt das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vor der Trennung nicht aus. ((Vgl. OVG Rheinland-Pfalz ‚ U. v. 20.8.1997, Az. 12 A 12441/96.))

2  Die konkrete Lebenssituation und die Intensität der gelebten Gemeinschaft

Das BVerwG hat ausgeführt, dass in die Gesamtwürdigung vor allem die konkrete Lebenssituation des Hilfe Suchenden und dessen Partners sowie die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft einzubeziehen sind, weil hieraus ebenfalls Erkenntnisse für oder gegen eine auf Dauer angelegte Einstehensgemeinschaft gewonnen werden können. Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe können die Behörden — wie sich aus den nachfolgenden Rechtsprechungsnachweisen ergibt — in den von ihnen zu entscheidenden Einzelfällen auf verschiedene Hinweistatsachen abstellen, die im Folgenden beispielhaft skizziert werden. So können als Kriterien für eine Einstehensgemeinschaft maßgebend sein,

-  dass der Hilfe Suchende mehrere Wohnungswechsel mit dem Partner vorgenommen hat, die nicht ökonomisch begründet gewesen sind,

-  die neue Wohnung gemeinsam angemietet wurde, wie die Bezeichnung des Partners durch den Hilfe Suchenden im Antrag auf Sozialhilfeleistungen erfolgt ist, ((OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.8.1997, Az. 12 A 12441/96.))

-  ob die gegenseitige Befugnis besteht, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen bzw. diese zu nutzen (z.B. die Nutzung eines Autos etc.), (( So das BVerwG, U. v. 17.5.1995, BVerwGE 98, S. 195 (201); OVG Schleswig, B. v. 29.6.2000, FEVS 52, S. 223 (224). A. A. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.4.1997, ZFSH/SGB 1998, S. 471 (475).))

-  ob sich innerhalb der Wohngemeinschaft gegenseitig Unterhalt gewährt wird, (( Vgl. BayVGH, B. v. 11.7J998, NVwZ-RR 1999, S. 385.))

-  ob Kinder und Angehörige im gemeinsamen Hauhalt versorgt werden, (( Vgl. OVG Saarland, B. v. 3.4.1998, FEVS 48, S. 557 (558); VG Würzburg, B. v. 17.12A997, W 3 E 97.1508.))

-  ob ein Umbau des Wohnraums mit Blick auf das Zusammenleben vorgenommen worden ist ((Vgl. OVG Saarland, 8. v. 3.4.1998, FEVS 48, S. 557 (558).)) und
-   ob etwa das Schlafzimmer gemeinsam genutzt wird, obwohl die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung von Intimbeziehungen voraussetzt; ((Vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.1.1998, FEVS 48, 545 unter Bezugnahme auf BVerfGE 87, 234.)) sind intime Beziehungen jedoch bekannt, können aber auch sie als Hinweistatsachen herangezogen werden. ((Vgl. BVerwG, BVerwGE 98, S. 195 (201), das jedoch betont, dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraussetzt.))

Ein gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechendes Indiz ist hingegen, wenn sich aufgrund der Ermittlungen der Behörde herausstellt, dass der Hilfe Suchende keine oder nur unzureichende Leistungen vom Partner erhält, gleichgültig ob dieser nicht leisten will oder kann.(( Eichhorn/Bergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl., Stand: 1. April 1998, S. 432; BayVGH, B. v. 6.7.2001, Au 12 ZB 01.1079.))

Diese Aufzählung von Hinweistatsachen ist weder abschließend noch kumulativ. Im konkreten Fall können die Behörden auf weitere, ihnen bekannte und über die konkrete Lebenssituation der Partner aussagekräftige Umstände zurückgreifen, soweit sie für die vorzunehmende Gesamtwürdigung von Bedeutung sein können.

Hierbei sind die Sozialhilfebehörden nicht nur auf die persönlichen Erklärungen der Betroffenen angewiesen. Vielmehr können sie etwa in Bezug auf die vermutete gemeinsame Anmietung der Wohnung sich den Mietvertrag und hinsichtlich der gemeinsamen Haushaltsführung Nachweise über die Bestreitung der Haushaltsausgaben bzw. der Kontoführung vorlegen lassen. Zur Vorlage der entsprechenden Nachweise ist der Hilfe Suchende nach § 60 SGB 1 verpflichtet, soweit sie ihn betreffen. ((Vgl. BayVGH, B. v. 1.7.1998, FEVS 49. 107, wonach hingegen dem Hilfe Suchenden für Tatsachen oder Beweismittel, die einen Dritten (den Partner) betreffen, keine Ermittlungspflicht obliegt.))

Kommt er dieser Vorlagepflicht nicht nach,   kann dies zuungunsten des Hilfesuchenden im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden. ((Siehe ergänzend Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 6a zu § 122.)). Ein anderes Mittel zur Feststellung der konkreten Lebenssituation und der Intensität der gelebten Gemeinschaft ist der Hausbesuch des Hilfe Suchenden von den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörden. ((Kritisch zu diesem Beweismittel ist Münder, in; LPK-.BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 22 zu § 122.)) Dieses Mittel wird von den Sozialhilfebehörden, soweit es der Personalbestand zulässt, angewendet, um die räumliche bzw. wohnliche Situation feststellen zu können, in der sich der Hilfe Suchende und dessen Partner bewegen. Die Aufteilung der Zimmer und ihre gemeinsame bzw. getrennte Nutzung sowie auch die Ausstattung der Wohnung können Hinweistatsachen für oder gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft liefern. (( Zur Möblierung Vgl. etwa OVG Lüneburg, B. v. 26.1.1998, S. 545 (552).)) Derartige Hausbesuche werden grundsätzlich von den Behörden angekündigt, was den Vorteil hat, dass die Mitarbeiter nicht umsonst vor Ort tätig werden und jemanden in der Wohnung auch antreffen. Der Nachteil liegt jedoch auf der Hand: Die Einrichtung der Wohnung kann bei einem angekündigten Hausbesuch dergestalt verändert werden, dass es nach außen hin scheint, als ob jeder Mitbewohner über seinen eigenen privaten Bereich in der Wohnung verfügt. In diesen Fällen wird es den Behörden regelmäßig schwer fallen, die gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechende räumliche Trennung der Lebensbereiche zu entkräften bzw. zu widerlegen. ((So musste sich das VG Würzburg, B. v. 28.12.2000, Az. W 3 E 00.1348, mit der Frage auseinander setzen, inwieweit das im Zimmer des Hilfe Suchenden befindliche Klappbett, welches nach dessen Angaben seit drei Jahren von diesem benutzt werde, die für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechenden Indizien entkräften kann. Bei dem Hausbesuch wurde zudem festgestellt, dass die Partnerin in ihrem Zimmer über ein Doppelbett verfügt, welches sie alleine benutze.)) Zu verwertbareren bzw. glaubwürdigeren Ergebnissen dürften die Sozialhilfebehörden daher wohl nur dann kommen, wenn sie sich unangemeldet einen Überblick über die räumliche Situation des Hilfe Suchenden und seines Partners verschaffen. Soweit den Mitarbeitern jedenfalls der Zugang zu gemeinsamen Wohnung verwehrt wird und Feststellungen zur konkreten Lebenssituation unterbunden werden, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Blick auf die dem Hilfe Suchenden obliegenden Mitwirkungspflicht berücksichtigt werden.

E Zusammenfassung und Ausblick

Die häufige Beanstandung der Verwaltungsentscheidungen in den Urteilen zeigt, dass in der Verwaltungspraxis bei der Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erhebliche Schwierigkeiten bestehen. Dem können die Behörden nur entgehen, wenn sie die im Einzelfall in Betracht kommenden Hinweistatsachen sorgfältig ermitteln und nach Abschluss der Ermittlungen diese umfassend dahingehend würdigen, ob sich aus ihnen gewichtigere Anhaltspunkte für oder gegen eine zwischen dem Hilfe Suchenden und dessen Partner bestehende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ableiten lassen. Da hierbei die Feststellungslast die Behörden trifft, werden sie im Zweifel bei nicht ausreichenden Hinweistatsachen nicht auf das Einkommen und Vermögen des anderen Partners bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs zurückgreifen dürfen.

Die aufgezeigten gerichtlichen Entscheidungen sind bisher nur zu zwischen einem Mann und einer Frau bestehenden Gemeinschaften ergangen, weil sich nur bei ihnen die Frage des faktischen Schlechterstellungsverbots im Vergleich zu Eben stellt. § 122 S. 1 BSHG ist insoweit in seinem Anwendungsbereich auf das Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts beschränkt.(( Siehe Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, Rdnr. 2 zu § 122 m. w. N. aus der Rechtsprechung.)) Mit der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001, ((BGBI. I, S.266 ff.)) werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Hilfe Suchenden mit der Eintragung in das Register als Familienangehörige behandelt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Die Frage nach der Anwendbarkeit der Indizien auf eingetragene Lebenspartnerschaften stellt sich insoweit auch in Zukunft nicht, weil im Anwendungsbereich des BSHG nichts anderes bestimmt ist. Sind hingegen die gleich-geschlechtlichen Gemeinschaften nicht eingetragen, bestehen jedoch Bedenken mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie wie auch die eheähnliche Gemeinschaft eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen können und daher grundsätzlich das Vermögen und Einkommen beider Partner berücksichtigt werden müsste.(( Ebenso kritisch Puhr/Bresst, ZFSH/SGB 1997, S. 463 ff. (467) )).

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