Wohngeld Teil 1 Grundlagentext

Begonnen von Hajo, 09:39:19 Do. 06.Mai 2004

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Hajo

Wohngeld

Wohngeld gibt es als Mietzuschuß für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuß für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung. Ob Sie Wohngeld bekommen können, hängt ab von

•   der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
•   der Höhe des Familieneinkommens,
•   der Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Eigenheim-Belastung.

Das Wohngeld wird in der Regel beim Wohngeldamt beantragt.
Der Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung, Postfach, 11044 Berlin, hat eine Broschüre „Wohngeld" herausgegeben, in der die Voraussetzungen für den Wohngeldbezug verständlich erklärt werden. Diese Broschüre kann kostenlos direkt in Berlin bestellt werden.
Wohngeld für Sozialhilfeberechtigte

Für Sozialhilfeberechtigte wird das Wohngeld nicht vom Wohngeldamt, sondern vom Sozialamt direkt berechnet.

Aber: Wenn nur die Kindereiner Familie Sozialhilfe bekommen, weil die Eltern beispielsweise studieren oder ausreichendes Einkommen (Arbeitslohn, Arbeitslosengeld oder - hilfe) haben, bekommt diese Familie das Wohngeld nicht vom Sozialamt, sondern muß es beim Wohngeldamt beantragen. Auch wenn Sie nur ein bißchen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen und dadurch Ihr Wohngeld höher wäre als Ihre Sozialhilfe, müssen Sie Wohngeld beim Wohngeldamt beantragen.
Beim Wohngeld für Sozialhilfeberechtigte gibt es über die Höhe des Wohngeldes in der Regel keinen extra Bescheid. Statt dessen wird auf dem Sozialhilfebescheid mit aufgeführt werden, wieviel Wohngeld in der Sozialleistung enthalten ist.

Wenn in Ihrem Haushalt Angehörige wohnen, die keine Sozialhilfe erhalten (z.B. Kinder in Berufsausbildung) und die deshalb ihren Mietanteil selbst zahlen, müssen deren entsprechende Wohngeldanteile vom Sozialamt mit ausgezahlt werden. Das berechnet sich pro Kopf. Prüfen Sie, ob das Sozialamt diese Wohngeldanteite tatsächlich ausrechnet und auszahlt und fragen Sie nach, wenn das Geld nicht kommt.

Wenn Sozialhilfeberechtigte Wohngeld direkt vom Wohngeldamt erhalten, wird es vom Sozialamt als Einkommen angerechnet und die Zahlungen vom Sozialamt werden entsprechend niedriger, denn auch Wohngeld ist „Einkommen im Sinne des Gesetzes".

Wohngeld während der Ausbildung

Auszubildende, Studentinnen und Schülerinnen bekommen kein Wohngeld, wenn sie BAföG oder Leistungen für Auszubildende vom Arbeitsamt (BAB) erhalten, denn in diesen Leistungen ist bereits ein Betrag für Unterkunftskosten enthalten.

Wenn's kein BAföG oder Geld nach dem AFG gibt, können auch Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende Wohngeld beantragen. Wichtig dabei ist, daß Sie nicht nur vorübergehend vom Haushalt der Eltern abwesend sind. Sind Sie nur „vorübergehend abwesend" (sprich: nur für die Zeit der Ausbildung), dann gibt's kein Wohngeld für die Wohnung am Ausbildungsort. Die Vermutung, daß Sie als Schülerin oder Studentin nur vorübergehend aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, kann widerlegt werden, z.B. dadurch, daß Sie von eigener Arbeit leben, die Beziehungen zum Elternhaus abgebrochen sind, dort kein Wohnraum mehr vorhanden ist, Sie mittlerweile verheiratet sind, usw.
Wohngeld für Personen ohne Einkommen

Schwierig wird es, wenn Sie Wohngeld beantragen wollen, aber kein oder nur ein unter dem Sozialhilfesatz liegendes Einkommen nachweisen können.

In solchen Fällen werden Ihre Angaben besonders auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit geprüft. Das Wohngeldamt vermutet dann nämlich, daß Sie das Wohngeld nicht als Mietzuschuß verwenden, sondern davon auch Ihre übrigen Lebenshaltungskosten bestreiten müssen - und dafür ist Wohngeld angeblich nicht gedacht.

Es wird als glaubhaft angesehen, wenn das angegebene Einkommen und das zu gewährende Wohngeld die Höhe des Sozialhilfesatzes (siehe Seite 39) erreicht oder wenn Antragstellerinnen von Vermögen leben. Im Gegensatz zum Sozialamt kann das Wohngeldamt nämlich nicht verlangen, daß Vermögen erst verbraucht werden muß, bevor Wohngeld beantragt werden kann; jedenfalls solange das Vermögen (sprich Erspartes) nicht so hoch ist, daß dafür (früher) Vermögenssteuer hätte gezahlt werden müssen.

Wohngeld in Wohngemeinschaften

Wenn ein Wohngemeinschaftsmitglied Wohngeld beantragt, vermutet das Wohngeldamt, daß die Wohngemeinschaftsmitglieder auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und die Mietkosten gemeinsam tragen. Das heißt, daß das Gesamteinkommen aller Wohngemeinschaftsmitglieder zusammengerechnet wird und auf dieser Basis dann ausgerechnet wird, ob die Wohngemeinschaft einen Wohngeldanspruch hat.

Wenn Sie als Wohngemeinschaftsmitglied allein Wohngeld beantragen wollen, müssen Sie erklären und belegen (z.B. durch eine Skizze Ihrer Wohnung, in der die Größe und Aufteilung der Räume genau angegeben ist), daß Sie keine Wirtschaftsgemeinschaft mit Ihren Mitbewohnern bilden.
Ein gemeinsames Mietkonto, eine gemeinsame Haushaltskasse, gemeinsames Einkaufen und Kochen, gemeinsam benutzte Wohnräume, eine gemeinsame Küche größer als 12 m2 (= Wohnküche) usw. sind für das Wohngeldamt Hinweise dafür, daß eine Wirtschaftsgemeinschaft unter den Wohngemeinschafts-mitgliedern besteht.

Quelle:  SozBroschüre Bielefeld
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gg) Wohngeld/Mietzuschuß: Für das Wohngeld ist bezüglich Empfängern von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und dem Bundesversorgungsgesetz („Kriegsopferfürsorge") von voraussichtlich wenigstens einem Monat, die Mieter sind oder mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts - nicht aber Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus und in Einrichtungen (Heimen), Bewohner von Unterkünften ohne Wohnraumqualität und solche, denen Wohnraum unentgeltlich überlassen ist - eine komplizierte Regelung im Wohngeldgesetz (§§ 31-34) getroffen (sog. Sozialhilfe-Mietzuschuß). Sie läuft daraus hinaus, daß das Wohngeld vom Sozialhilfeträger bewilligt und ausgezahlt wird, der es sich dann von der Wohngeldbehörde erstatten läßt. Erhalten der mit dem Mieter in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Familienmitglieder keine laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, so werden sie dennoch als solche behandelt; gleiches gilt, wenn der Mieter keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, jedoch sein Ehegatte.

Die Anwendung dieser Regelungen ist ausgeschlossen, wenn der Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz gleich oder höher wäre als die den Familienmitgliedern insgesamt zustehenden monatlichen, nicht um das Wohngeld gekürzten Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen oder dem Mieter bereits Wohngeld geleistet wird.

Der Sozialhilfe-Mietzuschuß wird vom 1. des Monats an geleistet, in welchem die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einsetzt und entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für das Sozialhilfe-Wohngeld nicht mehr vorliegen.

Der Sozialhilfe-Mietzuschuß wird zu den im Sinne des BSHG anerkannten laufenden Aufwendungen für den Wohnraum gewährt, d.h. den gemäß der Regelsatzverordnung (§ 3 Abs. l S. l, 2) anzuerkennenden Kosten (insbesondere Miete und Nebenkosten wie Umlagen, Gebühren für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Grundsteuer, Hausverwaltung, Beleuchtung für Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume), nicht aber diejenigen für die Heizung. Von den tatsächlichen Wohnraumkosten sind abzusetzen die Vergütung für die Überlassung von Möbeln (im Zweifelsfall 20%), das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum an einen anderen (Untermieter) und Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete (z.B. Härteausgleich, Zusatzförderung).

Der Sozialhilfe-Mietzuschuß ist in der Regel an den Mieter zu zahlen. Bei mehreren Mietern wird der Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er kann an eine andere im Familienhaushalt lebende Person oder an den Vermieter gezahlt werden. Letzteres ist angebracht, wenn von vornherein begründete Zweifel bestehen, ob der Berechtigte den Sozialhilfe-Miet-zuschuß zur Bezahlung der Miete verwenden wird. In diesem Fall ist der Mieter hiervon schriftlich zu unterrichten.

Über den Sozialhilfe-Mietzuschuß ist der Mieter vom Sozialhilfeträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, der mit dem Sozialhilfebescheid verbunden werden kann, was in der Regel geschieht. In dem Sozialhilfebescheid wird der Mietzuschuß als zweckidentisches einzusetzendes Einkommen (§ 77 Abs. l BSHG) berücksichtigt.

Wird kein Sozialhilfe-Mietzuschuß geleistet oder dieser eingestellt, ist der Mieter über die Antragsfrist (ein Monat) bezüglich des (normalen) Wohngelds zu unterrichten, so daß er es bei der Wohngeldbehörde beantragen kann (und als Sozialhilfeempfänger wegen der Vorrangigkeit des Wohngelds auch beantragen muß).

Für Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, die Mieter von Wohnraum sind, ist demnach vor allem wichtig, daß sie sich um den Sozialhilfe-Mietzuschuß nicht kümmern müssen, sondern nur darauf zu achten haben, daß die Miete (einschließlich Nebenkosten) und die Heizungskosten in dem entsprechend ihrem Bedarf erforderlichen Umfang berücksichtigt ist (s. oben II. 1. c.). Alle anderen Personen haben zur Geltendmachung ihres Wohngeldsanspruchs einen Antrag bei der Wohngeldbehörde zu stellen; das gilt gerade auch für solche, deren Einkommen zwar den Sozialhilfebedarf deckt, die jedoch unter den darüber angesetzten Grenzen des Wohngeldgesetzes liegen.

Quelle: Schellhorn/Schellhorn  Kommentar zum BSHG  16. Auflage

Hajo

ACHTUNG DER LETZTE Text hat eine falsche Quellenangabe.

Der Text ist nicht von Schellhorn sondern aus der Brühlbroschüre.

Grüßli Hajo

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