LAG-Urteil zu Höchstüberlassungsdauer per TV-LeiZ

Begonnen von karl., 16:28:46 Mi. 30.Juni 2021

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karl.

Ein LAG-Urteil vom Dezember 2020. Wurde nach meiner Suche hier bisher nicht behandelt. Ist aber sehr interessant.

Nachzulesen unter:

https://www.zeitarbeit-und-recht.de/archive/einschraenkung-der-regelungen-des-tarifvertrags-leih-zeitarbeit/

Dort heißt es u.a.:

"Der Kläger wurde im entschiedenen Sachverhalt von seiner Arbeitgeberin ununterbrochen von März 2014 bis Mai 2019 an denselben Kunden überlassen. Basis der verlängerten Einsatzdauer waren die in dem Unternehmen des Kundenbetriebes geltenden Bestimmungen des TV LeiZ, die bekanntlich die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 48 Monate ermöglichen. Der Kläger war nicht Mitglied der IG Metall.

Der Kläger hatte den Kunden auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen. Dieser Auffassung folgte das LAG Baden-Württemberg mit der Begründung, dass die Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit als sogenannte Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten. Da diese Voraussetzung auf ihn nicht zutraf, konnte der Arbeitnehmer erfolgreich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden geltend machen......Allerdings hat kurz darauf eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (18.11.20 — 21 Sa 12/20) das Gegenteil entschieden und festgestellt, dass der TV LeiZ auch für Nichtmitglieder der IG Metall gelte. Die Bundesagentur für Arbeit wird deshalb nicht darauf bestehen dürfen, dass Überlassungen bereits nach 18 Monaten beendet werden, bevor das Bundesarbeitsgericht diese Frage abschließend entscheidet. "

Die IG Metall betont ja immer , dass ihre abgeschlossenen TV nur für Mitglieder gelten.

Da darf man gespannt sein wie das BAG entscheidet.



karl.



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