Keine Mietübernahme weil Sohn Miterbe?

Begonnen von Jonny79, 13:59:22 So. 10.April 2011

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Jonny79

Hab da mal ein Problem:

In meiner Verwandschaft gibt es einen Sohn Ü 25, welcher bei seinem Vater in dessen Eigentumswohnung lebt und nun Hartz 4 beantragt hat. Seine Mutter ist verstorben. Den Regelsatz würde er bekommen laut Bescheid, sowie etwa 130 euro zusätzlich für Warmwasser etc.
Mietzahlungen an seinen Vater wurden jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass die Mutter ja verstorben wäre und dem Sohn nun ein Erbteil an der Wohnung zustehen würde. Ein "Berliner Testament", welches besagt, dass der Sohn zu Lebzeiten der Eltern höchstens den Pflichtteil bekommen würde, hat er auf Verlangen bereits dem Amt als Kopie übergeben. Weitere Geschwister hat er nicht.

Ist das so in Ordnung, dass der Vater in diesem Fall keine Miete vom Sohn verlangen darf?

Den Bescheid könnte ich u.U. besorgen und hier einstellen.
Ich bin arm, aber sexy!

Dearhunter

Ob nur Pflichtteil oder voller Erbsatz: Der Sohn hat 25 Prozent der Wohnung geerbt, wenn ich davon ausgehe, dass es keine weiteren Kinder gibt. Halte ich aber für egal, denn wie hoch oder niedrig der Anteil des Vaters ist, er kann für diesen Teil doch Miete verlangen. Es steht dem Vater doch völlig frei, seinen Anteil zu verkaufen, zu vermieten oder zu verschenken.

Meiner Meinung nach kann das Amt aber einen Anteil der Miete nicht zahlen, wenn man von den genannten 25 Prozent Besitzanteil ausgeht, eben 25 Prozent nicht, da diese 25 Prozent dem Sohn gehören.

DH

Jonny79

Danke erstmal!

Schätze mal das Amt würde für den Fall, dass der Vater Miete haben will, verlangen das der Sohn seinen Pflichtteil fordert. und ggf davon Lebt. Natürlich könnte der Sohn auch in eine eigene Wohnung ziehen, aber das will er z.Z. nicht.
Ich bin arm, aber sexy!

Dearhunter

Eine "angemessene" Eigentumswohnung muss nicht als Vermögen verwertet werden, wenn sie in etwa den Bestimmungen entspricht, also bis 45 Quadratmeter, kein "Luxus" und so weiter. Selbst wenn du den Pflichtteil verlangst, würde das also m.E: nichts Wesentliches ändern.

Das Problem ist allerdings eben, dass es sich nur um ein Teileigentum handelt. Das verkompliziert die Sache eben. Man kann die Sache aber eventuell lösen, indem man legalen Gestaltungsspielraum nutzt. Dazu gehören dann Wertgutachten, Mietverträge und so weiter, dazu eine genaue Berechnung und das nötige Wissen. Dies kann und darf in einem Forum so konkret nicht gemacht werden, dazu brächte man einen Anwalt, der sich in Sozial-, Famillien- und Erbrecht gut auskennt.

Ist nicht billig, lohnt sich aber oft.

Als kleines, nicht rechtsverbindliches Beispiel könnte man sagen, dass der Vater dem Sohn, falls er das Pflichtteil verlangt, in dem Fall auch später vom Vater nur das Pflichtteil  bekommt, sonst bekäme der Sohn alles. Im Rahmen der Altersvorsorge des Sohnes müsste das dann durchaus rechtlich wirksam sein .. das Verlangen des jetziges Pflichtteiles wäre dann eine unbillige Härte, wenn nicht mehr.
Allerdings bringt dich dann ein Erfolg eventuell später in die Klemme, falls der Vater ins Alters/Pflegeheim komt und du dann elternunterhaltspflichtig wirst. Es ist leider sehr komplex.


DH

x-ray

ZitatEine "angemessene" Eigentumswohnung muss nicht als Vermögen verwertet werden, wenn sie in etwa den Bestimmungen entspricht, also bis 45 Quadratmeter, kein "Luxus" und so weiter.

Stimmt so nicht. Sie muss u.a. selbst genutzt werden und auch die angemessene Quadratmeterzahl ist höher.


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

hanni reloaded

Im Falle einer nicht oder nur mit besonderer Härte verwertbaren Immobilie müsste es
imho die KdU zumindest darlehensweise geben.

Und in den hier geschilderten Fall handelt es sich wohl um nicht verwertbares Eigentum, da
er ja dann nur Mit-Besitzer  ist.


Hat hier vielleicht jemand die Rechtsgrundlage parat?
Ich hab momentan nen Knick im Hirn, find das nicht.


Dearhunter

x-ray hat recht, ich nannte das nure als "grobe Hausnummer". Und es muss selbstgenutzt sein.

Darlehen sind meines Wissens eine Kann-Bestimmung, wo man den Antrag anders stellen müsste bzw. die Situation vorübergehend wäre, also absehbar, dass das Darlehen irgendwann zurückgezahlt werden kann. Sonst wäre es ja eben keines.


DH

hanni reloaded

Zitat von: Dearhunter am 19:17:48 Di. 12.April 2011

Darlehen sind meines Wissens eine Kann-Bestimmung, wo man den Antrag anders stellen müsste bzw. die Situation vorübergehend wäre, also absehbar, dass das Darlehen irgendwann zurückgezahlt werden kann. Sonst wäre es ja eben keines.


DH


Ha, jetzt hab ich es gefunden:

Hier das Darlehen:

Zitat
SGB II
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.


so, und nu der schöne Teil zur Rückzahlung:

Zitat
SGB II

§ 42a Darlehen
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.
Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.

Bedeutet doch, daß es nicht getilgt wird, oder?


Dearhunter

Die "dingliche Sicherung" bedeutet aber unter Umständen, dass der Wohnungsanteil, der sonst nicht verwertbar wäre, weil angemessen, dann  beansprucht werden kann. Wenn Sicherheiten da sind, werden die genutzt .. und der Wohnungsanteil IST dann die Sicherheit und eben später "das Pfand"t.

Es kann also so konstruiert werden, dass nicht verwertbares Vermögen, hier die Wohnung, doch verwertet werden kann im Endeffekt.

Wenn Sicherheiten da sind, wird Darlehen ZUERST gegen diese Sicherheit gewährt. Das bedeutet dinglich oder in anderer Weise.

DH

hanni reloaded

ok, danke.


Schade, dachte ich hätte den Stein der Weisen gefunden ;D

Nicht, daß ich ihn nötig hätte 

x-ray

ZitatEs kann also so konstruiert werden, dass nicht verwertbares Vermögen, hier die Wohnung, doch verwertet werden kann im Endeffekt.

Ich denke mal, ein Verkauf steht in diesem speziellen Fall momentan nicht zur Debatte, solange der Sohn seinen Anteil selbst nutzen möchte.
Nach meinem logischen Verständnis dürfte der Sohn aber nicht mehr als seinen Pflichtteil an Wohnraum beanspruchen, damit er aus reinen Mietzahlungen raus wäre. Vielleicht wirklich mal in einem Forum für Erbrecht oder gleich bei einem kompetenten Anwalt nachfragen. Nach logischem Verständnis des Jobcenters will ich mal nicht fragen, die kämen vielleicht wirklich auf Ideen wie Wohnbereiche mit Klebeband abstecken - gabs doch mal nen Bericht, in dem die JC einzelne Zimmer zugesperrt haben, damit der Wohnraum auch ja angemessen ist  :tongue:
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

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