ALG 2 zu spät beantragt - Vermieter möchte Wohnung kündigen

Begonnen von Eprom, 16:57:45 Mo. 09.April 2012

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Eprom

Hallo,

ich habe folgendes Problem: Anfang des Jahres bin ich arbeitslos geworden, habe mich aber zu spät arbeitslos gemeldet (im Februar) und den Antrag für ALG 2 noch später abgegeben.
In der Zwischenzeit habe ich von eigenen finanziellen Ressourcen gelebt, welche nun aufgebraucht sind.

Meinen ALG 2 Antrag habe ich inzwischen abgegeben, leider forderte das Amt nach 2 Wochen weitere Unterlagen an, wodurch sich die Bearbeitung nochmal in die Länge zieht.

In der Zwischenzeit hat mir mein Vermieter die Wohnung gekündigt, weil ich mit der 2ten Monatsmiete im Rückstand liege.
Da das das erste mal ist, ist die Sache nicht so schlimm, wenn ich schnellstmöglichist die angefallenen Kosten begleichen könnte.

Was könnte ich nun tun? Muss in diesem Fall nicht das Amt die Miete übernehmen, obwohl ich noch keinen Bewilligungsbescheid über ALG2 erhalten habe?

Die Zeit wird leider knapp und ja es ist auch durch mein Verschulden zu dieser Situation gekommen.

Danke.

hanni reloaded

Beantrage schriftlich und nachweislich die Übernahme der Mietschulden gemäß § 7 Abs 8 SGB II.

ZitatSGB II

§ 22

(...)
8. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Allerdings sollte dir letzter Satz bewusst sein.
Das wird verrechnet, sprich, die Raten werden einbehalten.


Nachtrag: setz deinen Vermieter darüber in Kenntnis und bitte evtl nochmals um Aufschub.

Eprom

Hallo,

danke erstmal für Deine Antwort.
Mit meinem Vermieter habe ich schon gesprochen und ihm ein Datum gennant ab dem er voraussichtlich wieder Miete bekommt.
Nur leider zieht sich das jetzt länger hin, weil das Amt immer mehr Unterlagen von mir verlangt, demnächst wahrscheinlich noch Blutbild & Stuhlprobe.

Mir ist noch nicht ganz klar was ich nun konkret tun kann? Soll ich morgen zur Arbeitsagentur gehen und denen das Kündigungschreiben zeigen?

MfG.

hanni reloaded

Zitat von: Eprom am 17:37:45 Mo. 09.April 2012

Mir ist noch nicht ganz klar was ich nun konkret tun kann? Soll ich morgen zur Arbeitsagentur gehen und denen das Kündigungschreiben zeigen?

MfG.

Bei der Arbeitsagentur wirst du nichts kriegen, für SGB II ist das Jobcenter zuständig^^

Mit dem Kündigungsschreiben deinen Antrag (gemäß meinem oben genannten §) nachweislich und schriftlich stellen.

Rudolf Rocker

Die können die Bewilligung auch ohne die Unterlagen vorläufig erteilen! Die werden dann eben nachgereicht!

Ich würde hier schnellstens einen Antrag auf Einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht stellen!
Am besten suchst Du sofort einen Fachanwalt für Sozialrecht auf! (Beratungsschein besorgen!)
Einstw. Anordnung kann mensch aber auch so beim SG beantragen!
Die Rechtssekretär_innen helfen einem da gerne weiter!
(Dazu ALLE Unterlagen mitnehmen!)

Ich hoffe Du kannst nachweisen, das Du den Antrag abgegeben hast! (Eingangsstempel der Behörde auf Kopie des Antrages)

Handel sofort! Jeden Tag den Du länger wartest verschlimmert Deine Situation!!

bodenlos

Welche Unterlage fehlen denn? Würde ggf schriftlich einen Vorschuss beantragen.

Wenn das JC nicht will, könntest du außer einer einstweiligen Verfügung (die kann auch 2 Wochen dauern)
mal schauen, ob die vom Sozialamt vorübergehend einspringen; es
gibt in einigen Städten - leider wohl  nicht in allen - Abteilungen/Ansprechpartner zur Verhinderung von Obdachlosigkeit.
Die werden vermutlich aber nur tätig, wenn sie den Eindruck haben, das es keinen Hinweis darauf
gibt, dass dein Antrag abgelelhnt wird.
kann dir nicht versprechen, das es funktioniert.
Würde aber auch dem Vermieter Bescheid sagen, das es in der Mache ist: schriftlich oder mt Zeugen.
man kann nie wissen wie das ended.






Codeman

Hmm,

ich sehe hier ehrlich gesagt keine Möglichkeit der Einstweiligen Anordnung nach 86a oder 86b Sozialgerichtsgesetz. Es fehlt einfach ein Verwaltungsakt. Um überhaupt ins sogenannte Vorverfahren zu kommen muss man erstmal Widerspruch einlegen. Wogegen legt man Widerspruch ein ? Richtig gegen einen VA.

Ist hier ein VA erlassen worden ?

Nein.

Also kann man sich das sparen. Und wenn jetzt jemand auf die Idee kommen sollte eine Untätigkeitsklage einzureichen:

Nach §88 SGG ist diese erst nach 6 Monaten zulässig.

Nichts desto trotz sehe ich auch dringlichen Handlungsbedarf. Vielleicht solltest du persönlich ins Jobcenter gehen und nachhaken und auf deine Notlage aufmerksam machen.

Desweiteren würde ich erstmal klären wollen, wieso du nicht ALG I beantragt hast ? Keinen Anspruch drauf ?

Wurde dies schon entsprechend von der Agentur f. Arbeit geprüft ?
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle


Rudolf Rocker

Wenn Bedürftigkeit besteht ist das Grund genug für eine Einstw. Anordnung!!
Diese Bedürftigkeit muss dem Sozialgericht gegenüber nachgwiesen werden! (Kontoauszüge) und es muss bewiesen werden das der Antrag abgegeben wurde!

Ich hatte das mal mit einem Antrag auf Weiterbewilligung, der nicht bearbeitet wurde.
Zwei Tage nachdem ich Antrag auf Einstw. Anordnung gestellt hatte war der Bescheid und das Geld da!


Nikita

Ich weiß, dass das z.Zt. nicht so sehr Dein Problem ist, aber zur Mietrechtssituation:
Sobald Du eine Monatsmiete und einen Euro schuldest, kann der Vermieter fristlos kündigen. Beim ersten Versäumnis kannst Du Dich noch retten, indem Du bis spätestens zum Tag einer evtl.  Gerichtsverhandlung zahlst. Das kippt die Kündigung.
Beim nächsten Verstoß musst Du zahlen und die Kündigung bleibt bestehen.

Nicht, dass Du es zum Gerichtsverfahren kommen lassen solltest. Das wird richtig teuer. Zahlt zwar der Vermieter, wenn Du unter dem Pfändungsfreibetrag bist. Er kann aber einen Zahlungstitel, gültig für 30 Jahre, gegen Dich erwirken.

Da Du schon mehr als eine Monatsmiete schuldest, solltest Du überlegen, ob Du etwas zahlst, bevor Du alles zahlen kannst. Evtl. gilt die Restschuld  dann schon als zweiter Verstoß und eine Kündigung bleibt bestehen. Das weiß ich aber nicht.

Offen mit dem Vermieter reden und falls das fehlschlägt, sofort zum Mieterschutzverein. Im Moment ist noch nicht alles verloren, was diese Seite angeht.

Eprom

Hallo,

ALG1 konnte ich nicht beantragen, weil mir noch 9 Tage gefehlten hatten, bevor ich das 1 Jahre Vollzeitarbeit zusammen hatte.

Was mir jetzt fehlt ist die Lohnabrechnung vom Dezember letzten Jahres.
Ich habe ehrlich gesagt ein ungutes Gefühl jetzt deswegen nochmal bei meinem alten Arbeitgeber (eine Zeitarbeistsklitsche) nachzufragen.
Mich kotzt dieser bürokratische Mist massiv an, ich habe dort unzählige Unterlagen ausfüllen & abgeben müssen. Ich habe die Schnauze voll

Miete kann ich eben nicht noch nicht zahlen. Sollen meine Vermieter halt eine Zwangsräumung anstrengen. Das dauert auch noch mal mehrere Monate.
Ich habe auch keine Geld mehr, dazu kommen gesundheitliche Problem. Es ist mir alles scheissegal.

hanni reloaded

Diese Einstellung reitet dich geradewegs in die Sch.eisse.

Genau das ist gewollt, also kneif die Backen zamm und tu was.

Setz deinem Ex-Arbeitgeber schriftlich und nachweislich eine Frist, das Gewünschte rauszurücken.

Und zur Miete: zahl *verdammt nochmal* was du kannst, und wenn es nur paar gschissne Euro sind.



edit: woher kommst du?
Vielleicht ist hier jemand aus deiner Nähe, der dir beistehen, helfen kann.
Versuch, auch im Elo-Forum jemand zu finden.

Rudolf Rocker

Hallo Eprom!!

Genau wegen so einer Lohnabrechnung (die es aber gar nicht gab, weil zu dem Zeitpunk noch eine Klage gegen meinen Exchef anhängig war) wollten die mir auch Stress machen!

Eine Lohnabrechnung kann aber jeder Zeit nachträglich eingereicht/ nachgereicht werden! Eine Bewilligung darf daran nicht scheitern!!

Wenn die Dir beim JC erzählen, das das nicht geht, verlange den Vorgesetzten zu sprechen! Nimm eine  Beistand mit!
Oder geh zum Sozialgericht, wie ich es oben schon geschrieben habe!

Du musst nur den Arsch hoch kriegen und Dich zusammenreißen!! Aiuch wenn es schwer fällt!

ZitatSollen meine Vermieter halt eine Zwangsräumung anstrengen. Das dauert auch noch mal mehrere Monate.

Das geht leider schneller als Du denkst! Außerdem ist es mit weiteren Kosten verbunden und wenn Du einmal Obdachlos bist, wird es verdammt schwer eine neue Wohnung zu bekommen!

Also, Arsch hoch! Ab zur nächsten Elo- Ini, zur Schuldnerberatung, o.ä.!

Vielleicht gibt es hier bei CD auch jemanden der aus Deiner Gegend kommt und Dich begleiten kann!

Du kannst das auch per PN machen!

Codeman

Ich bin weiterhin der Meinung, dass das Sozialgericht nicht für Ihn zuständig ist....und sie nix machen können.

Lieber Rudolf Rocker vielleicht erklärst du mir ja an Hand von § einmal wie du zu deiner Meinung kommst, dass Sozialgericht könnte in diesem Fall etwas tun ?

Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Rudolf Rocker

ZitatLieber Rudolf Rocker vielleicht erklärst du mir ja an Hand von § einmal wie du zu deiner Meinung kommst, dass Sozialgericht könnte in diesem Fall etwas tun ?

Nimm mal  § 86b SGG

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1508602

Geht ungefähr so:

http://www.aktive-erwerbslose.net/infodb/index.php?title=Einstweilige_Anordnung







Codeman

Gut der muss ja auch zu irgendeiner Meinung gekommen sein und die wird er dir ja sicherlich erläutert haben...

also ?
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Rudolf Rocker


Rudolf Rocker

ZitatEilbedürftigkeit ist wohl zumindest dann gegeben, wenn

die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernommen wurden und die Deckungslücke nicht unerheblich ist (Orientierung: ab 50 Euro) oder
das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Einkommen das ,,Existenzminimum" (Summe Regelleistungen plus Unterkunfts- und Heizkosten nach SGB II) deutlich unterschreitet (Orientierung: etwa 20 % unter SGB II-Bedarf) und
der Lebensunterhalt und die Mietzahlungen nicht aus eigenen anderen Mitteln sichergestellt werden können (z.B. aus dem Schonvermögen, oder anrechnungsfreien Einkommen wie etwa Erziehungsgeld, anrechnungsfreier Teil des Erwerbseinkommens).

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/archive/index.php/t-300.html


Der Kollege hat ja, nach eigenen Angaben, einen Antrag abgegeben!
Desweiteren besteht, nach seinen Angaben, ebenfalls eine Bedürftigkeit!

Damit sind die Vorraussetzungen für eine Einstw. Anordnung gegeben!



Codeman

Ich finde du verlinkst zu nen ganz interessanten Forum..... *g*.

1. Es besteht ein so genannter Anordnungsanspruch
Das heißt, es muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen und im ALG-II-Bescheid wurden Leistungen rechtswidrig ganz abgelehnt oder nur rechtswidrig gekürzte Leistungen bewilligt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in der tatsächlichen Höhe übernommen wurden,
rechtswidrig Einkommen von Dritten angerechnet wurde (z.B. Mitbewohner wurden fälschlicherweise zu eheähnlichen Partnern gemacht; Unterstützungsvermutung durch Verwandte im Haushalt, obwohl der Vermutung widersprochen wurde),
die Einkommensanrechnung fehlerhaft ist und zuviel Einkommen angerechnet wurde (Nicht-Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen).

Anders formuliert: Die einstweilige Anordnung eignet sich nicht, um grundlegende, verfassungsrelevante Einwände gegen das SGB II zu klären. Der Leistungsanspruch muss vielmehr klar sein.




So Rudolf ich zitiere aus deinen eigenen Link. Da stehts ja auch schwarz auf weiß. Es muss ein Leistungsanspruch bestehen bzw. im Bescheid muss etwas fehlerhaft oder rechtswidrig sein.

Jetzt ist es aber so, dass der Threadersteller noch gar keinen Bescheid in den Händen hat. Er hat erstmal nur einen Antrag gestellt. Ob ihn Leistungen zustehen prüft das Amt. Sicherlich hat er den, aber so lange wie er keinen Verwaltungsakt in den Händen hält ist dies ebend noch nicht der Fall.

Da beißt es sich ebend auch mit deinen Link nach §86b SGG

Dort ja

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.    in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige  Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

2.    in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,

3.    in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Nach Nr.1 kann das Sozialgericht die sofortige Vollziehung gegen einen Widerspruch(gegen was legt man Widerspruch ein ? Richtig gegen einen Ausgangsbescheid! Hat er hier einen ? Nein hat er immernoch nicht!) oder gegen eine Anfechtungsklage anordnen ? Was heißt sofortige Vollziehung ?

Sofortige Vollziehung heißt, dass eine Behörde die Rechte aus einem VA sofort durchsetzen kann ohne vorher über den Widerspruch zu entscheiden.

Also fällt Nr.1 ja aus.

Nr.2 ist ja im Grunde das selbe nur andersrum.

Auch hier ist Voraussetzung ein Widerspruch und wie ebend nochmal. Hat der Threadersteller einen Bescheid erhalten gegen den er Widerspruch einlegen kann ?

Nr.3 besagt im Grunde das ein Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung hat, die Behörde aber die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dann kann der kläger zu Gericht gehen und nachträglich die aufschiebende Wirkung wiederherstellen lassen.



Ok 86b SGG fällt wohl weg.

Also was soll der Threadersteller ohne Bescheid, ohne sonstwas bitte vor dem Sozialgericht ?


Rudolf ich finde total geil das du so engagiert bist. Mich freut dies auch sehr :) Ich finde jeder der sich etwas auskennt kann den Staat und insbesondere den ALG II Behörden ein Schnippchen schlagen. Aber wie kann ich dich noch überzeugen das das Sozialgericht der falsche Ansprechpartner in dieser Sache ist ?
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Rudolf Rocker

Hallo Codeman!

Dann nimm mal den hier ;D:

http://www.elo-forum.org/antraege/27237-algii-antrag-vorschuss-gem-42-sgb-bearbeitet.html


Auch interessant:

ZitatDer Leistungsanspruch besteht wie gesagt (bei Bedürftigkeit) ab Antragsabgabe , für die Bearbeitung und Auszahlung sollten aber alle leistungsrelevanten (!) Angaben und Unterlagen vorliegen. Was sollte denn hier an Unterlagen noch fehlen bzw. warum wurden sie noch nicht vorgelegt ?

Die Person kann bei der ARGE nachweislich schriftlich einen formlosen "Antrag auf vorläufige Zahlung" stellen mit Fristsetzung von einer Woche (genaues Datum angeben).Wenn die ARGE den nicht bewilligt oder innerhalb der Frist nicht bearbeitet, kann beim zuständigen Sozialgericht ein "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt werden mit dem Inhalt, die ARGE zur vorläufigen Zahlung seines ALG II zu verurteilen.
(Wenn die Person völlig mittellos dasteht, kann sie bzgl. der vorläufigen Zahlung eine Barauszahlung fordern.)


http://www.wer-weiss-was.de/theme222/article5704593.html


oder hier:

4. Einstweilige Anordnung
Beim Arbeitslosengeld II geht es um den notwendigen Lebensunterhalt.
Die Bearbeitungszeiten von maximal sechs Monaten
für Anträge und drei Monaten für Widersprüche sind oftmals zu
lang. Nicht selten geraten Empfänger von Arbeitslosengeld II
dadurch oder wegen fehlerhafter Entscheidungen der Jobcenter
in eine Notlage. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, beim
Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
beantragen.
Das Gericht trifft dann innerhalb kürzerer Zeit eine vorläufige
Entscheidung, um Ihre Notlage erst einmal zu beseitigen. Oft
verbleibt es auch endgültig bei dieser Regelung. Da Sie sich
darauf aber nicht verlassen können, müssen Sie parallel zu
dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwingend
das Widerspruchs- oder Klageverfahren weiter betreiben,
sofern das Jobcenter keinen Bescheid erlassen hat, der Ihrem
Antrag oder Widerspruch stattgibt.


http://www.beratung-kann-helfen.de/widerspruch-lohnt-sich/Info_Rechte.pdf

hanni reloaded

Schön wäre es, wenn der TE sich dann rückmelden würde, da ich es persönlich höchstinteressant finde,
hier zu lernen.

Ich tendiere in Codis Richtung.

Und der Link aus dem Eloforum (  ::) ), naja^^  *sakkotrauma*

Also abwarten, Jungs.

schwarzrot

Kann den inhalt der letzten beiden links bestätigen. Wir hatten vor einem monat so einen fall, dass das 'JC' unrechtmässige bescheinigungen sehen wollte und die bearbeitung des leistungsantrags deshalb auf die lange bank schob, obwohl betroffener nachweislich mittellos war.
Ein EA hat dem 'JC' innerhalb von zwei tagen beine gemacht.

Prinzipiell hat Codi zwar recht, aber es kann ja auch nicht sein, dass 'JC's nach gutdünken antragsbearbeitungen auf die lange bank schieben können und den betroffenen zynisch raten, doch zur tafel und zum blutspenden zu gehen, wenn diese mittellos sind.

Zitat von: hanni reloaded am 21:21:45 Do. 12.April 2012Und der Link aus dem Eloforum (  ::) ), naja^^  *sakkotrauma*
;D ;D ;D
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

hanni reloaded

Zitat von: schwarzrot am 21:36:27 Do. 12.April 2012

Zitat von: hanni reloaded am 21:21:45 Do. 12.April 2012Und der Link aus dem Eloforum (  ::) ), naja^^  *sakkotrauma*
;D ;D ;D




DAS werde ich nie verarbeiten, das hat mich tiefst getroffen.

Manche Bilder kriegt man nie mehr weg *kopfkino*

Rudolf Rocker

ZitatUnd der Link aus dem Eloforum (  Roll Eyes ), naja^^  *sakkotrauma*

Ich musste erst eine Weile überlegen, aber dann viel es mir ein:

MB und die Verleihung des Ritterkreuzes (oder wie der Orden da hieß)? Oder?


So einen EA hab ich vor ein paar Jahren auch scon selbst mit Hilfe meines Anwaltes durchgezogen!!
Hat auch gefunzt!

Beim zweiten mal bin ich persönlich zum SG und habe den EA selber beantragt! Das muss so 2005 gewesen sein!
Funzte auch prima!

Beide male hatte ich überhaupt KEINE Bewilligung vom Amt. Aber Nachweis über abgegebenen Antrag!

Ja, der eigentliche Threadsteller hat sich nicht mehr gemeldet, scheinbar!
Und somit erzählen wir uns hier wieder gegenseitig tolle Geschichten, die wir eh schon alle kennen!

Ach ja: Hanni wenn Du weiter so fliegst musst Du Dich nicht wundern, wenn die Dir den Besenschein wegnehmen! ;D ;D

hanni reloaded

Zitat von: Rudolf Rocker am 22:56:43 Do. 12.April 2012
ZitatUnd der Link aus dem Eloforum (  Roll Eyes ), naja^^  *sakkotrauma*

Ich musste erst eine Weile überlegen, aber dann viel es mir ein:

MB und die Verleihung des Ritterkreuzes (oder wie der Orden da hieß)? Oder?

Ja, die schreckliche CDU-Urkunde und das *dazu passende*  Sakko des Schreckens



*geh weg fieses Bild*

Rudolf Rocker


Rudolf Rocker

Meinst Du das? ;D ;D ;D ;D ;D
Größer hab ich das Bild nicht gefunden!

Aber mal ehrlich: In dem Sakko hätte sich nicht mal mein Opa beerdigen lassen!! :o

hanni reloaded


Rudolf Rocker

Hoffentlich krieg ich jetzt keinen Zauber an den Hals!


***sinnlos Beschwörungsformeln murmelnd**

Avenger01

Zitat von: Rudolf Rocker am 23:11:07 Do. 12.April 2012
Meinst Du das? ;D ;D ;D ;D ;D
Größer hab ich das Bild nicht gefunden!

Aber mal ehrlich: In dem Sakko hätte sich nicht mal mein Opa beerdigen lassen!! :o


Und wenn schon! Egal, ein Sakko ist ein Sakko bleibt Sakko!

Einfach zeitlos, dieses Sakko.

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