Wohngeld II + Unterkunft Grundlagentext

Begonnen von Hajo, 11:15:41 Do. 06.Mai 2004

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Hajo

§ 12  BSHG (...)  Unterkunft (+ Wohngeld)

Als Aufwendungen für die Unterkunft sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft einzusetzen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Auch m diesem Fall sind jedoch die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, wenn dem Hilfesuchenden ein Wohnungswechsel oder die Senkung seiner Aufwendungen durch Untervermietung usw. im Augenblick nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. § 3 Abs. l RegelsatzVO). Auch bei den Kosten der Unterkunft ist anspruchsberechtigt der einzelne Hilfesuchende; ggf. sind die Kosten entsprechend aufzuteilen (dazu auch BVerwG 236, 393). Dies gilt auch dann, wenn eine Frau nach Trennung von ihrem Mann in der Wohnung ihres Schwiegersohnes mit ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zusammen lebt; der Mietanteil für die Frau ist im Regelfalle nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter (auch wenn sie unter 14 Jahre alt sind) durch Aufteilung der Miete nach Kopfteilen zu ermitteln (BVerwG 262). Die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen bedarf nur dann einer Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfemöglicherweise sogar bereits bekannt sind (BVerwG 262). Der Pro-Kopf-Methode steht allerdings die für die Bemessung der Steuerfreibeträge ergangene Entscheidung des BVerfG entgegen, wonach der Wohnbedarf sich für die zu berücksichtigende Sozialhilfeschwelle nach dem Mehrbedarf ermittelt, also auf den tatsächlichen zusätzlichen Aufwand je Person abzustellen ist (BVerfG 25). Unmittelbare Folgerungen für das Berechnungsschema in der Sozialhilfe sind daraus bisher jedoch noch nicht abgeleitet worden.

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich dabei einmal nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand (dazu auch BVerwG 236, 250). Zu den angemessenen Kosten der Unterkunft gehört nicht der Mietaufwand, den ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb zusätzlich hat, weil er für sein erwachsenes Kind, das auswärts studiert und wohnt, Wohnraum vorhält, damit dieses während der Semesterferien im Elternhaus wohnen kann (BVerwG 236); die weitergehende wohngeldrechtliche Regelung kann nicht auf das Sozialhilferecht übertragen werden. Auch die Anwendung des § 7 führt zu keinem anderen Ergebnis (BVerwG 236).

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich zum anderen — ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen — nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts. Nach der früheren Rechtsprechung des BVerwG sind dabei zur Beurteilung der Angemessenheit die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Kostenbeträge nicht heranzuziehen (BVerwG 250; für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestätigt durch BVerwG 257). Dem kann nur insoweit zugestimmt werden, dass es in keinem Fall möglich ist, schematische Grenzen ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse festzulegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Höchstbeträge des Wohngeldes durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind. Es können aber keine Bedenken dagegen bestehen, diese Höchstbeträge als Anhaltspunkte zu verwenden, die der Verwaltung die Erfüllung des Gebots der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle erleichtern und durch eine zunächst pauschalierende Regelung die Fälle individueller Abwicklung begrenzen (so auch OVG Lüneburg, ZfF 1987, 156, seither weitgehend ständige Rechtsprechung, vgl. ZfF 1996, 265, zuletzt in FEVS 49, 258; im Ergebnis so auch OVG Münster, JSRG 1996, 302 sowie in info also 1998, 135; differenzierender das OVG Schleswig, FEVS 47, 269, wonach das Hauptsacheverfahren verlangt, dass das Mietpreisniveau konkret festzustellen ist und die Heranziehung der Wohngeldtabelle allenfalls in Betracht kommt, wenn sich das Mietpreisniveau nach Ausschöpfung aller Erkenntmsmöglich-keiten nicht feststellen lässt). Inzwischen hat das BVerwG seine Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die sozialhilferechtlich angemessene Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau beantwortet werden kann (Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 WoBindG; vgl. BVerwG 393). Die Lage auf dem Wohnungsmarkt zwingt teilweise dazu, die tatsächlich entrichtete Miete als angemessen anzusehen, soweit keine billigeren Ersatzwohnungen vom Träger der Sozialhilfe nachgewiesen werden können. Eine schematische Kürzung der individuellen Miete auf Höchstbeträge ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn für den Hilfeempfänger kein anderes, preisgünstigeres Angebot am Wohnungsmarkt vorhanden ist (so im Ergebnis auch OVG Bremen, ZfSH/SGB 1990, 93). Für einen Wohnungswechsel hatte das BVerwG m seiner Rechtsprechung zunächst sehr enge Grenzen abgesteckt. Es hatte die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Sozialhilfeempfänger ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und teuere Wohnung umzieht, er auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen verlangen könne, die er für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Unterkunft aufzuwenden hätte (BVerwG 336, 393, 439). Dies führte im Ergebnis selbst im Falle des Umzugs in eine noch sozialhilferechtlich angemessene, aber gegenüber bisher teurere Wohnung, zur völligen Versagung der Gewährung von Unterkunftskosten (BVerwG 393) und damit zu einer unbilligen und übermäßigen Einschränkung der Freizügigkeit des Hilfesuchenden und zur Gefahr des Abgleitens in die Obdachlosigkeit. Zu Recht stellte das Hamb. OVG (FEVS 39, 357) fest, dass Wünsche nach einer besseren Wohnung (z. B. zentralbeheizt statt ofenbeheizt) vom Träger der Sozialhilfe nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, der Unterkunftsbedarf sei gegenwärtig ausreichend gedeckt (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, info also 1994, 222, bei dem Wunsch nach eigener Toilette und Dusche innerhalb des eigenen Wohnraums). Für einen jungen Erwachsenen hält das OVG Münster (JRSG 1996, 302) allerdings eine ofenbeheizte Wohnung für ausreichend. In zwei weiteren Entscheidungen hatte das BVerwG seine Rechtsprechung dahingehend »fortgeführt«, dass bei einem Bezug einer sozialhilferechtlich zu teueren Wohnung die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten beansprucht werden könne, wenn und solange für den Hilfeempfänger keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft alternativ verfügbar ist (BVerwG 430, 431). Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1998, die sich formell auf die Änderung des §3 Abs. l Satz 3 RegelsatzVO durch das BSHG-Reformgesetz 1996 beziehen, hat das BVerwG seine enge Rechtsprechung zu Recht wieder geöffnet und die Zahlung der angemessenen Mietaufwendungen für die Unterkunft auch dann bejaht, wenn die Gesamtkosten der Unterkunft unangemessen hoch sind (BVerwG 464, 467). Dabei kommt es nach Auffassung des BVerwG nicht darauf an, ob der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf voraussehbaren Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat (§3 Abs. l Satz 3 Regelsatz VO) und auch nicht auf die Prüfung, ob der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen (diese Meinung hatten eine Reihe von OVG/ VGH vor der neuen Entscheidungspraxis des BVerwG vertreten). Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht auf bereits vor dem I.August 1996 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 3 Regelsatz VO) bestehende Mietverhältnisse anzuwenden (so BVerwG 464, 502). Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Unterkunftsbedarf eines Ehepaares mit einem Säugling ist nach Auffassung des Hamb. OVG (FEVS 47, 138 = ZfSH/SGB 1997, 39) regelmäßig bereits mit einer Zwei-Zimmer-Wohnung abgedeckt. Für eine Familie mit 3 kleinen Kindern hält das Hamb. OVG (NDV-RD 1996, 97) eine 4-Zimmer-Wohnung mit 95 qm und einer Brutto-Kaltmiete von 1324 DM (im Jahr 1996) nicht mehr für angemessen. Auch bei älteren Eheleuten (59 und 61 Jahre alt) ist nach Auffassung des Hamb. OVG (NDV-RD 2001, 4) die Senkung unangemessen hoher Unterkunftskosten durch einen Umzug nicht allein deshalb i. S. von § 3 Abs. l Satz 2 Regelsatz VO nicht zumutbar, weil sie die Wohnung seit über 30 Jahren innehaben oder weil der Ehemann ab dem 65. Lebensjahr eine Altersrente beziehen wird. Zum Recht auf Umzug auch während des Hilfebezugs generell vgl. Hamb. OVG (JSRG 1996, 303) und OVG Münster (JSRG 1996, 303). Es war bei der engen Rechtsprechung des BVerwG und den unterschiedlichen Auffassungen der Oberverwaltungsgerichte zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem BSHG-Reformgesetz 1996 korrigierend dahingehend eingegriffen hat, dass grundsätzlich auch die durch einen Umzug entstehenden Mehrkosten der Unterkunft übernommen werden können (vgl. §3 Abs. l Regelsatz VO).  

Das BVerwG ist der Meinung, dass auch dann, wenn sich der Mietpreis bei Umzug während des laufenden Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt noch innerhalb der Spanne des im Rahmen der am Wohnungsmarkt anzutreffenden Spannbreite des sozi-alhilferechtlich Angemessenen hält, die durch den Umzug verursachten Mehrkosten gleichwohl auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen sind (BVerwG 393; a. A. Bayer. VGH, FEVS 45, 159). Diese sind nach den Ausführungen des BVerwG auch in diesen Fällen unverhältnismäßig, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zu dem Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die Wohnung seiner Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht; dabei erschöpft sich diese Prüfung nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt auch eine wertende Betrachtung. Angemessen kann auch der Wunsch eines Hilfeempfängers nach Beschaffung eines Wohnwagens als Unterkunft sein, wenn er wegen der Lage am Wohnungsmarkt keine Wohnung erhalten kann und eine Hotelunterkunft auf Dauer zu teuer ist (so Hess. VGH, info also 1992, 30).

Die Wohnungsnot, vor allem in den Städten, hatte die ZSpr. in ihrer Schiedspraxis ver-anlasst, besondere Anforderungen an die Mitwirkung des Sozialhilfeträgers bei der Wohnungsbeschaffung und -erhaltung zu stellen. Zwar besteht keine generelle Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Beschaffung von Wohnungen und zur unmittelbaren Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung (ZSpr. 461, 547, 658). Für den Sozial-hilfeträger kann sich jedoch dann eine solche Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 ergeben, wenn Obdachlosigkeit zu verhindern ist oder wenn sie unmittelbar droht bzw. in Fällen, m denen der Hilfeempfänger zur selbständigen Suche nicht in der Lage ist (ZSpr. 461, 473, 528, 547, 554, 579). Primär bleibt es allerdings im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung des Hilfesuchenden dabei, dass dieser sich selbst um eine Wohnung bemühen muss, zumal inzwischen in den meisten Trägerbereichen eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt eingetreten ist. Zur zumutbaren Selbsthilfe für den Hilfesuchenden bei einem Streit um die Fortführung eines Mietverhältnisses kann auch die Einholung rechtlichen Rates bei der Rechtsauskunftsstelle des Amtsgerichts sowie ggf. die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehören (ZSpr. 554). Ein Eintreten des Sozialhilfeträgers ist z. B. bei einer allein erziehenden Aussiedlerin mit 3 Kindern und geringen deutschen Sprachkenntnissen als notwendig angesehen worden (ZSpr. 461), nicht dagegen bei einer im fünften Monat schwangeren Hilfeempfängerin, die noch bei ihren Eltern wohnt und die sich selbst um eine Wohnung bemühen kann (ZSpr. 547). Der Verweis an die Obdachlosenbehörde allein genügt in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger zur weitergehenden Hilfe verpflichtet ist, nicht (ZSpr. 461, 473, 528).

Die Entschädigung der Ordnungsbehörde für eine für den Hilfesuchenden in Anspruch genommene Unterkunft, die Kosten für die anschließende Hotelunterkunft sowie die damit verbundenen Umzugs- und Möbellagerkosten sind unmittelbar mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs des Hilfesuchenden verbunden und ihrer Art nach sozialhilferechtlich anzuerkennen (BVerwG 418). Der Grundsatz, dass Schuldentilgung nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, steht in einem solchen Fall nach den Ausführungen des BVerwG, in dem die Ordnungsbehörde Erstattung verlangt, diesem Ergebnis nicht entgegen, da der Unterkunftsbedarf hier nicht der Vergangenheit angehört, sondern in Gestalt des Bedarfs zur Finanzierung der Unterkunft fortbesteht. Zur Abgrenzung zwischen Sozialhilferegelung und Verpflichtung der Ordnungsbehörden bei Obdachlosigkeit vgl. §72 Rz.28.

Eingehende Untermieten sind als Einkommen anzurechnen, wobei ein angemessener Abzug für Reinigung, Wäsche, Heizung usw. notwendig ist (vgl. §7 Abs. 4 VO zu §76). Bei Miete sind neben dem Mietbetrag auch noch eine Reihe von Nebenkosten als Aufwendungen der Unterkunft anzuerkennen; vgl. dazu § 3 RegelsatzVO Rz. 5, Kabelanschluss vgl. Rz. 42. Auch Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen können zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, wenn sie geboten sind, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten und sie für ein Eigenheim anfallen oder nach dem Mietvertrag dem Mieter zur Last fallen (so auch BVerwG 305; im Ergebnis auch schon BVerwG 182). Die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen auf den Mieter stellt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i. S. des § 9 Abs. l AGBG dar (BGH 67). Anzuerkennen als notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Benutzung entsteht; Kosten für Reparaturen, die dadurch entstehen, dass der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören grundsätzlich nicht zum Unterkunftsbedarf des Hilfeempfängers (BVerwG 432). Macht sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig, liegt die Durchsetzbar-keit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind nach der Entscheidung des BVerwG kein sozialhilferechtlicher Bedarf. Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen können nicht direkt vom Vermieter eingeklagt werden (BVerwG 139; vgl. dazu auch §4 Rz. 23), soweit nicht eine ausdrückliche »Mietgarantie« des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter vorliegt (für Klagen hieraus ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, so LG Lüneburg, NJW 1989, 1287 sowie Bayer. VGH, NJW 1990, 1868). Das BVerwG hatte in BVerwG 365 diese Frage noch offen gelassen, dann aber in BVerwG 379 für die Regel den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Jedoch hat das BVerwG festgestellt, dass in Sonderfällen sich für eine solche Erklärung eine privatrechtliche Einordnung ergibt, wenn beispielsweise die Erklärung durch Nennung einer zivilrechtlichen Bezugs- oder Anspruchsnorm eine solche Einordnung selbst vornimmt oder wenn der Sozialhilfeträger eine Wohnung selbst anmietet und dem Hilfebedürftigen überlässt, also bereits pnvatrechtliche Bindungen gegenüber dem Vermieter eingegangen sind. Das LG Karlsruhe (ZfF 1991, 108) ist der Auffassung, dass bei Abgabe einer solchen Mietgarantie und direkter Zahlung an den Wohnungsvermieter der Sozialhilfeträger als Erfüllungsgehilfe des Hilfeempfängers i. S. des § 278 BGB anzusehen ist; bleiben die Mietzahlungen des Sozialhilfeträgers für zwei Monate aus, dürfe der Vermieter auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht ohne weiteres fristlos kündigen (vgl. nun auch die besondere Regelung in § 15 a Abs. 2). Die Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Selbsthilfeverpflichtungserklärung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter des Hilfesuchenden, dessen Miete und Nebenkosten zu übernehmen (Mietgarantie), muss sich am materiellen und formellen Handlungsrahmen des Sozialhilfeträgers orientieren (so zu Recht BVerwG 379 und VGH Baden-Württemberg, NDV 1991, 393). Ein hieraus abzuleitender Anspruch des Vermieters steht daher grundsätzlich unter dem Vorbehalt vorheriger Feststellung und Bewilligung entsprechender Sozialhilfeleistungen an den Hilfeempfänger. Ein Zahlungsanspruch des Vermieters kann daraus nur begründet werden, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechts-bindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat; allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs (BVerwG 379). Die Verweigerung der Übernahme einer Mietgarantieerklärung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere bei sonst drohender Obdachlosigkeit) pflichtwidrig sein (ZSpr. 473; zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hierfür vgl. §97 Rz. 19). Ist der Hilfeempfänger vor Ablauf des letzten Zahlungszeitraums aus der Wohnung ausgezogen, so kann der Sozialhilfeträger vom Vermieter die Rückzahlung des Betrages verlangen, der auf die Zeit nach dem Auszug entfällt (Bayer. VGH, ZfF 2000, 13). Die Zahlung einer Mietkaution kann zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören, wenn sonst die Beschaffung einer Wohnung gefährdet ist (ZSpr. 580; OVG Lüneburg, NJW 2000, 1355; einschränkend OVG Münster, FEVS 45, 469: nur wenn vorher dem Träger der Sozialhilfe bekannt geworden). Rechtsgrundlage dafür ist jedoch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (FEVS 47, 325) nicht § 12, sondern § 15 a (vgl. § 15 a Rz. 7, 10). Auch Maklerprovision kann übernommen werden (OVG Münster, FEVS 45, 469; a. A. VGH Baden-Württemberg , der der Meinung ist, dass einen solche Provision allenfalls nach §15 a übernommen werden könne). Das BVerwG hat gegen die Direktzahlung der Miete an den Vermieter, um die Gefahr auszuschließen, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet, im Interesse einer wirksamen Sozialhilfegewährung keine Einwendungen erhoben (BVerwG 379; vgl. auch § 15 a Abs. l Satz 3).

Die Kosten der Auszugsrenovierung sind auch nach Aufgabe der Wohnung zu über- 17 nehmen, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung enthalten ist und wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist; der Sozialhilfeträger kann die Übernahme allerdings ablehnen, wenn die Arbeiten bereits vor seiner Entscheidung durchgeführt worden sind (so BVerwG 305). Die Abwälzung der Endrenovierungs-pflicht auf den Mieter stellt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i. S. von § 9 Abs. l AGBG dar, jedoch ist eine Regelung im Mietvertrag, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparatur renoviert zu übergeben, unwirksam (BGH 67). Sozialhilferechtlich ist z. B. der Auszug gerechtfertigt, wenn er dem Wunsch des Sozialhilfeträgers entspricht, da er die bisherigen Unterkunftskosten für unangemessen hoch hält (BVerwG 305). Aber auch der angemessene Wunsch des Hilfeempfängers nach einer Verbesserung der Unterkunftsverhältnisse dürfte den Umzug rechtfertigen. Auch die Kosten einer »Anfangsrenovierung« können nach Auffassung des OVG Münster (info also 1992, 25) sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sein, wenn sich Hilfeempfänger ohne ausreichende Unterkunft in einer Stadt mit Wohnungsnot bereit finden, eine nicht bewohnbare Wohnung in Eigenleistung wieder herzurichten. Dagegen scheiden die §§ 12, 15a als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Leistung zur Sicherung der Unterkunft (als Zuschuss) aus, wenn die beantragte Hilfe im Einzelfall eine Vermögensbildung oder -mehrung mit sich bringen würde; hier kann Hilfe nur darlehensweise gewährt werden (hier für den Anschluss eines Hausgrundstücks an die zentrale Wasserversorgung OVG Lüneburg, FEVS 42, 92).

Bei Eigenheimen ist eine Ertragsberechnung anzustellen und das Defizit in die U Bedarfsberechnung einzusetzen. Dabei ist im Grundsatz von den Leistungen auszugehen, die in § 7 Abs. 2 Satz l Halbsatz 2 VO zu § 76 aufgeführt sind (BVerwG 257). Dazu gehören auch die Schuldzinsen. Sie sind dann nicht in ihrer tatsächlichen Höhe ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (BVerwG 257). Dies ist nach Auffassung des BVerwG entweder dann der Fall, wenn das Eigenheim nach seiner Größe (Zahl der Zimmer, Wohnfläche) und seiner Ausstattung sowie ggf. der Größe des dazu gehörenden Grundstücks (bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfebedürftigen und der Angehörigen im Sinne des §28 bzw. § 11 Abs. 1) und den Auswirkungen auf die mit der Unterhaltung eines solchen Eigenheims und Grundstücks verbundenen Lasten unangemessen ist, oder dann, wenn sich zwar das Eigenheim als angemessen ansehen lässt, dass aber die hiermit verbundenen Lasten deshalb unangemessen sind, weil der Hilfebedürftige das Eigenheim zu unangemessenen Bedingungen erworben hat (BVerwG 257). Die Aufwendungen für Schuldentilgung können dabei nicht berücksichtigt werden (so auch BVerwG 272a); eine Übernahme rechtfertigt sich auch nicht aus dem Argument, die Aufwendungen für die Unterkunft seien auch dann noch niedriger, als wenn der Hilfesuchende zur Miete wohnen würde (BVerwG 111). Auch Leibrenten, die als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstücks zu l entrichten sind, zählen sozialhilferechtlich nicht zu den laufenden Kosten für die in diesem Haus genommene Unterkunft, auch dann nicht, wenn das Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört (BVerwG 133).

Auch wenn der Träger der Sozialhilfe im Einzelfall feststellt, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen sind und kein Anwendungsfall des § 3 Abs. l Satz 2 oder 3 RegelsatzVO vorliegt, darf er in der Regel gleichwohl nicht eine Kostenübernahme völlig ablehnen, vielmehr hat er die auf ein angemessenes Maß reduzierten Kosten zu übernehmen (so schon bisher Rechtsprechung einer Reihe von OVG/VGH, u. a.VGH Baden-Württemberg, FEVS 39, 388; OVG Berlin, FEVS 47, 544; OVG Bremen, FEVS 41, 337; OVG Frankfurt/Oder, FEVS 48, 405; OVG Lüneburg, info also 1998, 140). Das BVerwG hat sich inzwischen ebenfalls dieser Meinung angeschlossen (dazu oben Rz. 15 sowie §3 Regelsatz VO).

Die Übernahme von Mietrückständen und von Tilgungsleistungen aus einem Eigenheim ist im Rahmen des § 15 a möglich, vgl. die Erläuterungen dazu. Wegen der Übernahme von Unterkunftskosten während einer Freiheitsentziehung vgl. § 72 Rz. 39. Wegen des Verhältnisses zu obdachlosenpolizeilichen Maßnahmen vgl. auch § 72 Rz. 28, 37. In der Regel rechtfertigt ein Mietrückstand den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgencht, da damit gerechnet werden muss, dass bei einem weiteren Anwachsen der Vermieter kündigen wird (dazu im Einzelnen OVG Münster, NJW 2000, 2523). Die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichböden gehört nach Auffassung des OVG Münster (FEVS 42, 119) nur ausnahmsweise zum notwendigen Lebensunterhalt, vor allem wenn Kinder im »Krabbelalter« vorhanden sind.

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehen den Leistungen der Sozialhilfe vor; das BVerfG hatte den Ausschluss von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von den Leistungen nach dem WoGG für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 5). Dagegen verstößt es nicht gegen verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze, dass Patienten in Heil- und Pflegeanstalten, denen kein Wohnraum zur selbständigen Nutzung zur Verfügung steht, kein Wohngeld erhalten, wenn der Wohnzweck bei ihrer Unterbringung nicht als überwiegend anzusehen ist (BVerwG 113). Wegen der Auszahlung des Wohngeldes durch die Sozialhilfeträger vgl. Rz. 24a.

Bei Gewährung von Leistungen für die Unterkunft entsteht kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen die Wohngeldstelle. Außerdem kann der Träger der Sozialhilfe die Feststellung des Wohngeldes nach § 91 a selbst betreiben. Wohngeld ist als zweckbestimmte Leistung nach § 77 anzusehen und entweder als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind bzw. bei Feststellung der Bedürftigkeit auf der Bedarfsseite einzusetzen (so BVerwG 125, 250, 272a), oder die Kosten der Unterkunft sind von vornherein um das Wohngeld zu kürzen, da insoweit kein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiger Bedarf vorliegt. Bei Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist von den vollen Aufwendungen für die Unterkunft auszugehen ohne Kürzung um den Wohngeldanteil.

Seit I.April 1991 ist das Wohngeld für laufende Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Antrag durch den Träger der Sozialhilfe bzw. die von ihm beauftragten Stellen auszuzahlen (§§31-33, 37 WoGG). Das pauschalierte Wohngeld ist auch dann zu gewähren, wenn der Berechtigte eine unangemessen teure Unterkunft bewohnt (Bayer. VGH, SsE S. IV U 14/835q). Seiner Rechtsnatur nach bleibt es Wohngeld nach dem WoGG, wird also dadurch nicht zur Sozialhilfeleistung. Die entstehenden Kosten werden vom Bund und vom Land erstattet.



 § 77 BSHG (...)  Einzelne zweckbestimmte Leistungen

Unter Abs. l fallen danach etwa das Pflegegeld nach dem SGB VII für Unfallverletzte (nicht jedoch die Verletztenrente, Hess. VGH, ZBlSozV 1993, 23), Pflegezulagen für Kriegsbeschädigte nach dem BVG, Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß im Rahmen des BVG und der gesetzlichen Unfallversicherung, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Unterhaltsbeiträge für Führhunde von Blinden, Landesblindengeld (BVerwG 75), Leistungen der Mutterschaftshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen zur Schul- und Berufsausbildung im Rahmen des BAföG und des AFBG, des BVG, des SGB III und des LAG (so auch OVG Münster, ZfSH/SGB 1988, 427), der Erziehungsbetrag nach §39 Abs. 3 SGB VIII (OVG Münster, NDV-RD 1996, 129; s. auch §76 Rz. 18), Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst (so für die Aufwandsentschädigung für Bezirksverordnete OVG Berlin, JSRG 1989, 307, für Kreistagsabgeordnete und Fraktionsvorstände nach der Landkreisordnung Nordrhein Westfalen OVG Münster, FEVS 39, 338), Bestattungsgeld (Sterbegeld) nach sozialrechtlichen Vorschriften, Beihilfen im öffentlichen Dienst, Sonderleistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (BVerwG 125, 272 a; es darf nur auf den Unterkunftsbedarf angerechnet werden und ist ggf. nach Kopfteilen auf die Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen, so OVG Münster, ZfSH/SGB 1992, 16). Auch die Beihilfen nach den Richtlinien über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes (AKG) vom /.März 1988 (BAnz. Nr.55/88 S. 1277) sind zweckbestimmte Leistungen, die zum Ausgleich des erlittenen Unrechts gewährt werden und daher auf Sozialhilfeleistungen nicht anzurechnen sind. Eine teilweise Zweckbestimmung sieht das BVerwG auch in den Leistungen nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz vom I.Dezember 1955, BGB1.I S. 734 (BVerwG 276 a). Bereits nach §76 Abs. l oder nach sondergesetzlichen Regelungen sind im Übrigen eine Reihe weiterer Leistungen anrechnungsfrei (vgl. §76 Rz. 18 ff).
Nicht alle der in Rz. 12 genannten Leistungen sind jedoch voll zweckbestimmt; sie können teilweise auch eine allgemeine Zielrichtung haben, die mit der der Sozialhilfe übereinstimmt (z. B. schließen Leistungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung häufig nicht nur den Ausbildungsbedarf ein, sondern auch allgemeine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts) oder über den speziellen Bedarf hinausgehen und damit nicht mehr der engeren Zweckbindung unterliegen (z. B. Sterbegeld, einzelne Leistungen der Mutterschaftshilfe). Das Hamb. OVG (FEVS 47, 112) hat den Anteil an einer BAföG-Leistung, der auf die Ausbildung entfällt, pauschalierend mit 15 v. H. angesetzt; es hat zugleich festgestellt, dass im Übrigen auch die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung als Einkommen anzurechnen ist. Die Auffassung des BVerwG, dass auch Grundrenten nach dem BVG für Beschädigte zweckbestimmte Leistungen sind (BVerwG 21; anders dagegen für die Grundrente von Witwen: BVerwG 36), ist auf starke Kritik gestoßen (distanzierend auch BVerwG 225). Mit dem 2. ÄndG vom 14. August 1969 (BGB1.1 S. 1153) hat der Gesetzgeber nun die Grundrente nach dem BVG durch eine Ergänzung des §76 Abs. l als freizulassendes Einkommen erklärt (vgl. dazu §76 Rz. 19). Auch die Rente nach dem BEG ist keine zweckbestimmte Leistung; sie war zunächst bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG 225; inzwischen ebenfalls in den Katalog der freizulassenden Einkünfte nach § 76 Abs. l aufgenommen), ebenso die Beschädigtengrundrente nach dem OEG (BSG 123). Eine Zweckbestimmung i. S. des Abs. l besteht auch nicht für die Ausgleichsrente und den Berufsschadensausgleich nach dem BVG (BVerwG 227).

Auch das Kindergeld nach dem EStG und dem Bundeskindergeldgesetz sind keine zweckbestimmte Leistung (so auch BVerwG 24,51,101,238,285,368,388; Hamb. OVG, NDV-RD 1999,111; OVG Lüneburg, FEVS 48, 527; ZSpr. 346, 504); zur Behandlung des Kindergelds vgl. §76 Rz. 28-31. Zweckbestimmte Leistungen sind weiter nicht die auf bürgerlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden Leistungen von Schadensersatz; wegen Schmerzensgeld vgl. Abs. 2. Auch eine Steuervergünstigung, die erzielt wird, weil ein Steuerfreibetrag für den Zweck, für den die Sozialhilfe bestimmt ist, gewährt wird (z.B. wegen Behinderung), ist keine zweckbestimmte Leistung, sondern das dadurch erzielte Mehreinkommen ist als anrechenbares Einkommen zu behandeln. Bei den nach §28 des Berlinförderungsgesetzes gewährten Zulagen und Zuschlägen liegt keine Zweckbestimmung i. S. des §77 Abs. l vor; sie sind deshalb Einkommen i. S. des §76 Abs. l und bei Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen (BVerwG 255). Auch das Überbrückungsgeld nach §51 StVollzG ist bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe zu berücksichtigen; nach dem Normzweck ist es gerade für den notwendigen Lebensunterhalt nach der Entlassung bestimmt und ohne Schongrenze zu verwenden (BVenvG 281). Ebenso ist Krankengeld nach §44 SGB V keine zweckbestimmte Leistung (VGH Baden-Württemberg, FEVS 49, 414). Auch der vom Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gewährte Essenszuschuss kann nicht als zweckbestimmte Leistung nach §77 unberücksichtigt bleiben, zumal, wenn die Leistungen der Sozialhilfe die Deckung des Ernährungsbedarfs mit einschließen (BVerwG 116).


Quelle:  Schellhorn/Schellhorn  Kommentar zum BSHG  16. Auflage

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