EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren

Begonnen von counselor, 18:25:40 Di. 11.Oktober 2022

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

counselor

Zitat4. EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren
----------------------------------------------------
Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, bzw. nicht verjährt. FAZIT: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Arbeitgebers, kommt es u.U. automatisch zu einer jahrelangen Kumulation von Urlaubsansprüchen und damit zu hohen Abgeltungsforderungen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen nicht (§ 13 BUrlG).      Mehr: https://t1p.de/ud2vx

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-39-2022-vom-10-10-2022.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

Der beste Kaufmann ist der Krieg. Er macht aus Eisen Gold.
Friedrich von Schiller

  • Chefduzen Spendenbutton