Nachweis Vermögen/Zinserträge, die 1 Jahr vor Bezug ALGII liegen?

Begonnen von robo, 17:02:37 Do. 14.Dezember 2006

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robo

Hi,
ich hatte bis 08/04 eine Weiterbildung, dann ca. 2 Tage altes ALG1, dann bis 10/04 AlHi, dann bis 02/05 Arbeit.
Lohn wurde im Folgemonat gezahlt, also gabs erst ab 04/05 AlgII.
Nachweis Vermögen zum Antragszeitpunkt (Anfang 02/05) ist erfolgt und wurde nicht beanstandet.
Mittlerweile habe ich auch wieder Arbeit (>6 Monate).

Nun will das Amt Nachweise über Kontostände in 2005 und 2004 haben (aufgrund von Zinserträgen).
Nachweis über Zahlung der Zinserträge und kpl. Auszüge 05 habe ich eingereicht.
Nun soll ich aber noch kpl. Auszüge 04 einreichen (01-12/04), aus denen der im ganzen Jahr gezahlte Zins abgeleitet werden kann.
Die Frage: ist das so rechtens, oder gibt es Paragraphen/Durchführungsbestimmungen, die mich von dieser Pflicht befreien?
Da der Zeitraum 4 Monate bis 1 Jahr und 4 Monate vor dem ALGII-Bezugszeitpunkt liegt, zweifle ich an der Berechtigung des Amtes, das zu fordern.
Für 05 habe ich es ja eingereicht - daraus geht ja auch der Stand Ende 12/04 hervor.
Zuviel war es natürlich nicht - es besteht also in jedem Fall Anspruchsberechtigung.
Das Problem nur: auf den Auszügen ist jede Kontobewegung des Jahres (für dieses Konto) enthalten - will man die Zinsen errechnen, braucht man auch diese und den Zeitpunkt.
Ich finde, das fällt unter Datenschutz (gerade weil es deutlich vor dem ALGII-Bezug liegt).
Laut Auskunft der Sachbearbeiterin geht es nur um ALGII (und nicht um Prüfung der Berechtigung für AlHi-bezug 09-10/04).
Zumal ja jeweils zum Antragszeitpunkte alle Unterlagen (auch jeweils aktueller Stand vom betroffenen Konto) eingereicht - und für ausreichend befunden - wurden.

Angenommen, der Kontostand 11/04 wäre zu hoch gewesen: zu diesem Zeitpunkt war ich in Arbeit und es dürfte nicht relevant sein? Auch, wofür das Geld schließlich verbraucht wurde (während der Vollbeschäftigungszeit)? Schließlich hebe ich nicht alle Belege auf (und ich finde, das geht das Amt nichts an). Die Kündigung kam überraschend am 31.01.05 - war nicht vorherzusehen, so dass von einer geplanten Vermögensverringerung nicht gesprochen werden kann (wenn überhaupt, dann ab 31.01. > und Auszüge ab 01.01. hat das Amt ja bereits komplett/und nicht beanstandet).

Bin für jeden Hinweis dankbar.

kinimod

Hallo robo,

die Sache ist doch ganz einfach: Du wirst verdächtigt, rechtzeitig vor ALG-2-Bezug ein paar Kröten verschoben zu haben. Unters Kopfkissen, auf das Konto von Freunden oder Verwandten, vielleicht sogar ins Ausland.

Ob die Anforderung der Belege durch die Behörde rechtens ist, kann ich dir nicht sagen. Ich fürchte (als juristischer Laie) aber, sie ist es.

Schau halt mal sicherheitshalber deine Belege aus 2004 durch. Wenn da größere Barabhebungen dabei waren, solltest du dir ein paar gute Erklärungen ausdenken. Aber das sollten sehr gute Erklärungen sein, die Behörden kennen alle Tricks.

Viel Glück!

Gruß, kinimod

robo

Größere Abhebungen in 04 nicht; eher in 05 (ist bereits eingereicht und im zulässigen Rahmen).
2004 nur größere Einzahlungen sowie Buchungen unter verschiedenen (eigenen) Konten. Sowie ein 4stelliger Betrag als Zahlung für einen Versicherungsschaden.
Was heißt überhaupt rechtzeitig irgendetwas...
ALGII-Bezug war bis 31.01.05 nicht absehbar.
Ich habe nur eine Aversion gegen Offenlegung aller Buchungen bis weit über ein Jahr vo ALG-Bezug.

Wilddieb Stuelpner

Du solltest Kopien von Deinen Kontoauszügen anfertigen (keine Originale übergeben!!!) und darauf Kontostände und alle anderen Kontenbewegungen schwärzen, sofern die Arbeitsagentur sich nur für die Zinserträge interessiert, dann läßt Du nur diese Zugänge an Zinsen lesbar bzw. Du verweist die Arbeitsagentur auf Deine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt.

robo

Es ist kein Giro- sondern ein Tagesgeldkonto (Zahlungen ausschließlich ans Verrechnungskonto).
Und die Frau vom AA hat gesagt, dass ersichtlich sein muss, wie die Zinsen zustande kamen. Zinszahlungen erfolgten monatlich.
Nur zum Ermitteln der Zinden brauche ich ja den Kontostand jeden Tages > und damit alle Buchungen.
Dass die Zinsen gezahlt wurden (und in welcher Höhe) wurde bereits mehrmals nachgewiesen - das reicht aber nicht.

Wilddieb Stuelpner

Die Entstehungsweise der Zinsen ist absoluter Humbug, sondern nur die Höhe der Zinsbeträge zwecks Einhaltung des Vermögensfreibetrags ist nachzuweisen. Die Entstehungsweise der Zinsen und Kontenbewegungen nachzuweisen, wäre erforderlich zum Nachweis von Geldwäschedelikten und dazu dürften Arbeitslose wohl kaum als Terroristen gelten. Dazu bedarf es eines begründeten Verdachts.

Die Vermögensfreibeträge werden auf 150 € pro Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II) und der
Grundfreibetrages für Kinder und junge Erwachsene auf 3100 € (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II)
abgesenkt, das geschützte Altersvorsorgevermögens mit Verwertungsausschluss auf 250 € pro
Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II) erhöht.

robo

Die Freibeträge sind mir bekannt.

Wenn nur die Höhe der Zinserträge relevant ist: warum wird dann dieser detaillierte Nachweis gefordert?
Die Höhe hebe ich schon mehrfach mitgeteilt (Jahreserträgnisaufstallung). Gezahlte Zinsen waren ca. 160€ für 2005

Vielleicht geht es ja primär darum, ob diese eher 12/05 (4 Monate vor Bezug) oder 01/05 (15 Monate vor Bezug) angefallen sind?

Wilddieb Stuelpner

Normalerweise sind die Prüfungen der Arbeitsagenturen und ARGE auf Kapitalerträge, wozu auch Sparzinsen zählen, bei der Erstbeantragung von Alg II und bei den Verlängerungsanträgen als Momentaufnahmen nötig, um die Einhaltung der Freibetragsgrenze für "Vermögen" feststellen zu können. Aber eine Erklärung des Alg-II-Beziehers, wie seine Zinsen sich zwischen den Antragsabständen entwickeln, ist sinnlos, höchstens wenn Du Geldwäsche im großen Stil betreiben würdest und man Dich zum Terroristen und Verbrecher erklärt. Auch nachträglich nochmals diese Erklärung wieder abzugeben, ist schwachsinnig, zumal Du gemäß der Aufbewahrungsfristen von Belegen als Privatperson keine so hohe Auflagen wie das Amt selbst erfüllen mußt.

Bei diesen Abfragen geht es nicht um die Höhe der Zinsen, sondern um die jeweils aktuellen Anlagebeträge auf den Konten, die ausgehend vom bisherigen Bestand durch Zu- und Abgänge einen neuen Bestand ergeben. Also die Zu- und Abgänge interessieren niemandem, sondern die Anlagebestände zum Zeitpunkt der Antragstellung, ob diese unter oder über der Vermögensfreibetragsgrenze liegen. Liegen diese in der Summe über alle Konten hinweg darüber, wird das Alg II eingestellt und Du kannst es erst wieder beantragen, wenn Du die Vermögensfreibetragsgrenze unterschritten hast.

Terroristen und Verbrecher: Da ist eher unsere wirtschaftliche und politische Creme de la Creme die passende Klientel, die das Volk schikaniert und terrorisiert.

Ich kann keine Notwendigkeit für solche Nachweise finden, nur das man mit Dir Schindluder treibt, was bei Ämtern zur psychologischen Kriegsführung gegen Arbeitslose gehört.

Laß Dir zu diesem Ansinnen des Amts einen schriftlichen Bescheid ausstellen und bestehe auf eine Begründung unter Angabe der Rechtsquellen im Bescheid mit anhängiger Rechtsbehelfsbelehrung. Das kannst Du von einer Arbeitsloseninitiative oder einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen lassen.

Bundesweite Adreßverzeichnisse zu solchen Ansprechstellen findest Du jeweils in der linken Spalte unter dem Button Adressen bei Tacheles e.V. Wuppertal und http://www.erwerbslos.de.

Es empfiehlt sich, daß man als Arbeitsloser für solche Zwecke eine Rechtsschutzversicherung für Arbeits- und Sozialrecht hat. Die Verbraucherzentralen geben Dir gern Auskunft, welche Anbieter zu Deiner sozialen Lage die Geeigneten sind. Voraussetzung ist, daß man vor Eintreten des Streitfalls bereits seit mindestens 3 Monaten zahlendes Mitglied ist.

Das Gleiche gilt für den gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

Sollten diese amtlichen Forderungen als überzogen sich herausstellen, reichst Du einen schriftlichen Widerspruch binnen eines Monats ab Erhalt des Bescheids ein.

robo

So ist ja auch meine Interpretation.

Der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte natürlich (Bestand aller Konten - und wurde nicht beanstandet). Zumal das ja dann vor allem auch durch die zu dem Zeitpunkt absoluten Kontostände erfolgt (und nicht durch geflossene Zinsen des Vorjahres).

Begründung für die Nachprüfung: die Zinserträge wurden durch den (neuen) Datenabgleich mitgeteilt).

Laut Auskunft interessiert die Anspruchsberechtigung zum Bezugszeitpunkt AlHi nicht mehr (09-10/04). Das wäre sonst eine Begründung gewesen.


Wie schon im Eröffnungpost erwähnt: ich hätte gern Paragraphen, wo das schwarz auf weiß steht (oder Durchführungsbestimmungen).

Wie lang sind denn die Fristen zur Aufbewahrung für Privatpersonen?
Auf meinen Einwand hin hieß es aber "Wenn Sie den Auszug nicht mehr haben, können Sie den von der Bank nochmals anfordern"


Momentan (bis 27.12.) bekomme ich noch Fahrtkostenzuschuss.
Sobald das beendet ist, bin ich kein Leistungsempfänger mehr.
Das Amt droht ja eigentlich mit Kürzung/Streichung der Leistung.
Geht ja dann nicht mehr. Aber wenn der Bescheid widerrufen würde? Droht dann Inkasso? Klar würde ich dann rechtlich dagegen vorgehen - habe ja auch eine Rechtsschutz.

Das Schreiben zum Nachweis, dass ich erhielt, verweist auf $60(1) Nr. 3 und Nr 1 SGB I (Mitwirkungspflicht)
--bis spätestens 02.12. folgende Unterlageb cvorzulegen:
Nachweis über den Kapitalertrag (Zinsen) iHv 167€ für 2004 bei der xx-Bank bzw. Kontoauszüge per 31.12.2004 und 31.12.2005, in denen die Zinsen sowie die Guthaben für die Jahre 2004 und 2005 ersichtlich sind"

Daraufhin habe ich den Jahresauszug 2005 eingereicht (Stand 01.01 entspricht ja auch 31.12.04) - dieser enthält alle Buchungen und Kontostände. Nur für 2004 sehe ich das irgendwie nicht ein.

Abgesehen davon, dass ich auch 2004 nicht über den Freibeträgen liegen dürfte: was könnte schlimmstenfalls passieren:
- ich erbringe den Nachweis > AA meint, Kontostand zu hoch, Leistung nachträglich aberkannt
- ich erbringe den Nachweis nicht > Leistung nachträglich aberkannt wegen fehlender Mitwirkung

In meinen Augen beides unberechtigt, da bei Punkt 1 Kontostand irrelevant sein sollte, da zeitlich deutlich vor Bezugszeitpunkt (und Alg-Bezug nicht vorhersehbar). Bei Punkt 2: da ich meine, das nicht nechweisen zu müssen.
Ich finde ganz einfach, das geht die nichts an.
Habe früher schon mal mitbekommen, wie eine andere Antragsstellerin angeschnauzt wurde "das ist aber nur ein Blatt. Sie müssen alle Blätter des Auszuges einreichen" (war noch zu Sozialhilfe-Zeiten). Verstößt in meinen Augen gegen die Menschenrechte. Zumindest würde ich auf dem Girokontoauszug alle Positionen (bis auf Betrag und Zeitpunkt) schwärzen. Geht die doch nix an, wenn ich vom Orion-Versand ein Paket bekommen hätte.

Interessant auch: ich bin in mehreren Jahren mit sporadischer Arbeitslosigkeit nur 3x vom Amt engerufen worden:
1. weil ich den falschen Kugelschreiber (den der Sachbearbeiterin) mitgenommen hatte
2./3. 2x wegen dieser Sache

Über ein Arbeitsangebot hätte ich mich mehr gefreut.

Wilddieb Stuelpner

Zu den Aufbewahrungsfristen:

http://www.infoquelle.de/Wirtschaft/Wirtschaftsthemen/Aufbewahrung.cfm

Unternehmen

Die Vorschriften zu Aufbewahrungsfristen sind in unterschiedlichen Gesetzestexten zu finden:
* Handelsgesetzbuch, HGB
* Produkthaftungsgesetz, ProdHaftG
* Steuerrecht, EStG, KStG, GewStG, AO
* Zivilrecht, BGB, ZPO

weiterhin im: Aktiengesetz, Banken- und Vesicherungsgesetz, Beamtenrecht, Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Die Art der Aufbewahrung wird grundsätzlich gleich behandelt (Online, Offline). Ausnahme bilden hier die Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse incl. der hierzu erstellten Lageberichte, Originale empfangener und Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe.
Diese müssen nach wie vor in Papierform archiviert werden.

Allerdings ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass auch digital archivierte Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungsfristen lesbar bleiben.

Die Aufbewahrungsfristen

10 Jahre:

Eröffnungsbilanz Journal, Buchungsunterlagen, Handelsbücher, Buchungsbelege Inventur Jahresabschluß Konzernabschluß incl. der hierzu erstellten Lageberichte Konzernlageberichte Arbeitsanweisungen, Projektunterlagen, Fertigungsunterlagen Lohnsteuerunterlagen

6 Jahre:

empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe weitere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind Bei Bankauszügen, Zahlungsbelegen und Kreditunterlagen empfiehlt sich eine 30jährige Aufbewahrungsfirst - angepasst an die Gewährleistungsfrist der Banken.

"Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann noch nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO.)"
Quelle: Handbuch Sekretariat, Gabler-Verlag 1999

U.a. bei der IHK Heilbronn-Franken erhalten Sie eine detaillierte Liste, anhand derer Sie auch die Aufbewahrungsfristen aller einzelnen Dokumente einsehen können.

allgemein

6 Monate

Handwerksleistungen, (Gewährleistung schriftlich geben lassen) Reisemängel bis 6 Monate nach Urlaubsende reklamieren

2 Jahre

Kaufverträge -> Mails am besten ausdrucken, da eine Festplatte auch kaputtgehen kann Rechnungen (nicht Prozesskosten, nur die Rechnungen) von Anwälten, Notaren, Ärzten

10 Jahre

die kompletten Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung. Hierunter fallen auch die Gehaltsabrechnungen und jede Quittung, die Sie in Ihrer Erklärung angeben.
Falls das Finanzamt Ihre Steuerunterlagen nachprüfen möchte und Sie haben kein Unterlagen mehr, erfolgt eine Schätzung. Das kann teuer werden.

30 Jahre

Urteile, Mahnbescheide, Prozessakten

bis Vertragsende, bzw. Verkauf; nur bzgl. steuerlicher Aspekte - 10 Jahre

Versicherungen bei der Autoversicherung nicht vergessen: neben Kaufvertrag, Kraftfahrzeugsteuerbescheid und den Autopapieren auch den Verkaufsvertrag aufbewahren (Beweis, dass bei einem Schadenfall das Auto Ihnen nicht mehr gehört)

privat

lebenslang

- Geburtsurkunde
- Taufschein
- Heiratsurkunde
- Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein
- Zeugnisse
- Ausbildungsurkunden
- ärztliche Gutachten
- Sterbeurkunden von Familienangehörigen

Unterlagen für die Rentenberechnung:
* Arbeitsverträge
* Sozialversicherungsunterlagen (jährlich erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Sozialversicherungsnachweis)
* Gehaltsabrechnungen
* Immatrikulationsbescheinigungen, sozialabgabepflichtige Jobs vom Start der Ausbildung

bis Vertragsende, bzw. Verkauf; nur bzgl. steuerlicher Aspekte

10 Jahre

- Wohnen - Miete: Mietvertrag, Übergabeprotkoll, Nebenkostenabrechnung und alle Rechnungen, die bei Mietende für Kautions- oder Abstandsverhandlungen ausschlaggebend sind. (Küche, Bodenbeläge, etc.)
- Wohnen - Eigentum: Grundbuchauszug, Baurechnungen, Bauzeichnungen und alle Rechnungen, die bei einem Verkauf für die Preisverhandlungen ausschlaggebend sind. (Küche, Heizung, Bodenbeläge, etc.)

http://www.zaek-sa.de/zahnaerzte/ordnungen/aufbewahrungsfristen.htm

Da man in der Regel seine Unterlagen für die Steuererklärung als Privatperson bis 4 Jahre aufheben muß, gilt ähnliches auch für Belege, falls nicht andere beleggebundene Fristen und laufende Rechtsverfahren etwas anderes aussagen, die mit Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der ARGE zu tun haben.


robo

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Nur wo sind die Auszüge da einzuordnen (rein privat; nicht in der Steuererklärung angegeben, da auch da nicht relevant)?

Zumal das Argument (Aufbewahrungsfrist) nichts nützen sollte, da ja schon der Spruch kam, man könne die Auszüge bei der Bank neu anfordern (was ja wohl auch bei jeder Bank geht).

Wilddieb Stuelpner

Gegenüber ihren Privatkunden sind Banken und Sparkassen verpflichtet max. 3 Monate die Buchungen zu sichern, danach geht gar nichts mehr. Außerdem mußt Du dann als Auftraggeber die Arbeitskosten der Bank löhnen, nur weil das Arschamt so einen Spleen hat.

Soll doch das Arschamt kostenpflichtig sich selber die Nachweise beschaffen, zumal es sich mittels seiner geschmierten Politiker schon das Recht herausnimmt das Bankgeheimnis zu beseitigen.

Die Mitwirkungswirkungspflicht des Arbeitslosen hat Grenzen. Und die Grenze fängt dort an, wo die Nachweisführung zu Lasten der 345 Euro/Monat was kostet. Die 345 Euro sind zur Lebensaufrechterhaltung da und nicht zum Verschwenden für die Arschamtmätzchen. Die Nachweise kann sich das Arschamt über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf eigene Kosten holen. Zum Verjuxen von Steuer- und Beitragsmitteln haben Beamtenbüttel sowieso absolute Narrenfreiheit, da man seit Jahren die Amtshaftung vorsätzlich nicht einführt.

WDR, Sendereihe Servicezeit "Geld vom 24.03.2005: Tipps vom Sparschwein Manni - Bankgeheimnis

Zitat... Bafög, Arbeitslosengeld II – Die Behörden schauen genauer hin

Nicht nur Finanzbeamte, auch Mitarbeiter anderer Behörden, zum Beispiel der Arbeitsagenturen oder der Bafögämter, haben Zugriff auf die Kontendaten. Bezieher von Arbeitslosengeld II etwa müssen zunächst ihr Vermögen bis zu bestimmten Freigrenzen aufbrauchen, bis sie Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten. Diejenigen, die früher ein ,,dickes" Konto verschwiegen haben, könnten jetzt ein Problem bekommen. Ebenso Bezieher von Wohngeld oder Bafög: Auch die in diesem Fall zuständigen Ämter haben Zugriff auf die Daten. ...

freitag.de vom 25.03.2005: Steuerfrei mit der Ein-Euro-GmbH

Wozu sind bei diesen Schnüffelrechten dann noch Fragebögen und die Mitwirkung der Arbeitslosen erforderlich?

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BVerfG. 1 BvR 569/05: Gebot zum Schutze der Menschenwürde

1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.

Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>;). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>;). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html

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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 28/2005 vom 23. März 2005

Dazu Beschluss vom 22. März 2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 –

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Einstweilige Anordnung gegen automatisierten
Abruf von Kontostammdaten abgelehnt
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Die Antragsteller wenden sich gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann. Ihr Antrag, die Regelungen vorläufig auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Antragsteller sind ein inländisches Kreditinstitut, ein Rechtsanwalt und Notar, eine Bezieherin von Wohngeld sowie ein Empfänger von Sozialhilfe. Sie rügen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 in die Abgabenordnung eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und Abs. 8 und des § 93 b als verfassungswidrig. Die Neuregelung erlaubt den Finanzbehörden im Steuerverfahren ab dem 1. April 2005 - im Anschluss an den Ablauf der so genannten Steueramnestie - einen Zugriff auf bestimmte Daten, die von den Kreditinstituten nach § 24 c des Kreditwesengesetzes vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Über die Finanzbehörden erhalten auch andere Behörden der Sozialverwaltung und Gerichte Auskunft, wenn die anfragende Behörde oder das anfragende Gericht ein Gesetz anwendet, das an ,,Begriffe des Einkommensteuergesetzes" (z.B. Einkommen, Einkünfte) anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2005 einen Anwendungserlass zur Abgabenordnung verfügt. Dieser sieht unter anderem vor, dass ein Abruf der Kontostammdaten zum Zwecke der Steuererhebung nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist. Der Anwendungserlass regelt darüber hinaus die Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen Verfahrensstadien. Für den Kontenabruf durch andere Behörden oder Gerichte nimmt der Anwendungserlass eine Konkretisierung der vom Gesetz
betroffenen Bereiche der Sozialverwaltung vor. Für den Datenabruf ist die Subsidiarität in der Weise vorgesehen, dass er nicht als erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt, etwa die Auskunft durch den Betroffenen.

Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit und ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist offen. Daher ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob von den Behörden auf der Anwendungsebene Vorkehrungen getroffen wurden, die zu einer Nachteilsbegrenzung führen. Die Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus:

1. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung (und späterer Erfolglosigkeit der Vb) würde den zuständigen Behörden und Gerichten vorläufig ein Instrument genommen, das zum gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen sind gewichtige Gemeinwohlbelange. Bei hinreichendem Anlass können allerdings schon bisher Auskünfte bei Kreditinstituten, insbesondere über konkrete Kontostände und -bewegungen, verlangt werden. Dafür muss aber bekannt sein, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten unterhält. Diese Kenntnis wird durch die Abfrage der Kontostammdaten erlangt. Die Möglichkeit zur Ermittlung zuvor nicht bekannter Konten und Depots entfiele beim Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Risiko des Fortbestandes von Vollzugsdefiziten im Steuer- und Sozialrecht.

2. Träte das angegriffene Gesetz dagegen am 1. April 2005 in Kraft, wären die Behörden und Gerichte befugt, durch Abruf der Kontostammdaten personenbezogenene Informationen zu gewinnen, die vorher nicht zugänglich waren. Der daraus folgende Nachteil für den Steuerpflichtigen
besteht nicht darin, dass den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne der für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt werden können und die Steuer dementsprechend nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden kann, sondern in der Kenntnis personenbezogener Daten über das Bestehen von Konten und Depots, die zur weiteren Ermittlung von steuererheblichen Tatsachen genutzt werden kann. Die Steuerpflichtigen sind zwar ohnehin zur Offenlegung der steuererheblichen Tatsachen verpflichtet, grundsätzlich aber nicht zur Angabe von Konten. Daran ändert die Neuregelung nichts, erlaubt aber eine Erkenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Die damit verbundenen Nachteile treten hinter die zurück, die beim Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes für die Allgemeinheit zu erwarten wären, jedenfalls solange die im Anwendungserlass verfügten Einschränkungen der Kontenabfrage beim Gesetzesvollzug beachtet werden.

a) Die Schwere des Eingriffs für den Steuerpflichtigen hängt davon ab, ob der Abruf der Kontostammdaten an einengende Tatbestandsmerkmale, insbesondere an einen konkreten Anlass geknüpft ist. Das Gesetz schließt die Ermittlung von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder durch anlasslosen rasterhaften Abgleich aller Konten aus. Für die Schwere des Nachteils ist ferner erheblich, ob der Betroffene ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hat. Die Neuregelung knüpft die neuen Ermittlungsbefugnisse an tatbestandliche Voraussetzungen, die auch sonst bei finanzbehördlichen Ermittlungen gelten. Der vom Bundesministerium der Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen und schwächt damit die möglichen Belastungen durch die neuen Ermittlungsbefugnisse ab. So betont der Anwendungserlass, dass ein Abruf der Kontostammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist. Die vorgesehenen Formulare erfordern die Dokumentation des Abrufgesuchs und die Angabe des Aktenzeichens. Der Anwendungserlass stellt im Übrigen grundsätzlich eine vorherige, jedenfalls aber eine nachfolgende Information des Betroffenen sicher, die es ihm erlaubt, Rechtsschutz zu erlangen. Zudem sehen die zurzeit im Bundesfinanzministerium für Finanzen vorbereiteten Formulare eine Dokumentation der Abrufmaßnahme vor.

b) Bei einem Kontoabruf im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers trägt der Anwendungserlass einer möglichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu Dritten Rechnung. Er gebietet eine zusätzliche Güterabwägung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ferner wird ausdrücklich untersagt, dass Kontrollmitteilungen über Anderkonten der Berufsgeheimnisträger, die in seinem Besteuerungsverfahren festgestellt werden, ergehen.

c) Auch im Hinblick auf die von den Auskunftsersuchen der Behörden der Sozialverwaltung Betroffenen werden die möglichen Nachteile durch den Anwendungserlass und die für das Ersuchen vorgesehenen Formulare gemildert. Es ist davon auszugehen, dass die ersuchten Finanzbehörden
solchen Ersuchen keine Folge leisten werden, die den Anforderungen des Anwendungserlasses und den für das Auskunftsersuchen vorgesehenen Formularen nicht genügen.

Zwar ist der Abgabenordnung nicht zuverlässig zu entnehmen, welche Bereiche der Sozialverwaltung betroffen sind. Der Anwendungserlass benennt sie aber in abschließender Weise.

Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sorgen der Anwendungserlass und ergänzend die Formulare für Korrektive. Das Formular verlangt neben der Angabe des Aktenzeichens Erläuterungen zu den Gründen des Ersuchens, darunter auch zu dessen Erforderlichkeit. Der Anwendungserlass geht im Übrigen von der Annahme aus, dass der Betroffene spätestens dann, wenn die Abfrage zu rechtlichen Folgen bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Festsetzung oder Korrektur von Sozialleistungen führt, Kenntnis von ihr erlangt und die Gerichte anrufen kann.

d) Die den Kreditinstituten durch die Abrufmöglichkeit drohenden Nachteile sind ebenfalls nicht so gewichtig, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Die mit der Nutzung der Datei für Zwecke des Kontenabrufs verbundenen Kosten der Kreditinstitute sind vergleichsweise gering. Da die Bank gegenüber ihren Kunden nicht treuwidrig handelt, wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung ohne Kenntnis und Mitwirkung der Bank automatisiert Daten abruft, ist eine Verletzung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten.

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Bankgeheimnis: Eilantrag abgelehnt

[23.03.05, 14:49]

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag gegen die Online-Kontenabfrage durch die Verwaltung abgewiesen. Die Einsicht von Bankkonten durch den Staat kann nach einer Entscheidung des Gerichts wie geplant zum 1. April in Kraft treten. Zukünftig können Behörden sämtliche Kontostammdaten aller deutschen Bürger einsehen.

Die Volksbank Raesfeld und mehrere Privatpersonen hatten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingereicht. Mit ihrem Eilantrag wollten sie zudem erreichen, dass das Gesetz bis zu einem abschließenden Urteil außer Kraft gesetzt wird.

Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist weiterhin offen. Der heutige Beschluss galt lediglich dem Eilantrag. Trotz dieses Beschlusses wird es nicht direkt vom 1. April an zu einer Überwachung der Konten kommen, weil die Finanzverwaltung noch erhebliche technische Probleme hat. Diese machen das elektronische Überwachen der Kontendaten vorerst unmöglich.

Mehr zum Thema:

Verstärktes Ausforschen der Kontoverbindungen verunsichert Anleger >>
Bankgeheimnis: Bündelweise Geld >>

http://www.capital.de/ws/art/264447.html

Zitat"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

Wilddieb Stuelpner

Bei der Steuererklärung verlangt das Finanzamt zur Bearbeitung der Einkommenssteuererklärung auch die Kontoauszüge, Kassenbelege, Bons, Rechnungen, Quittungen, um feststellen, daß tatsächlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen entstanden sind.

Sie unterliegen der Vierjahresfrist, weil danach beiderseits Ansprüche des Finanzamtes und des Steuerpflichtigen erlöschen, sofern keine vorläufigen Bescheide bzw. Rechtsverfahren noch anhängig sind.

Also in der Regel sollte nach 4 Jahren das Finanzamt und die Arbeitsagentur/ARGE ihre verspäteten Ansprüche gegen Arbeitslose verwirkt haben.

Bei der Arbeitsagentur/ARGE sind laut Eschersendung im MDR Rückforderungen Essig, wenn das Amt keine Anhörung des Arbeitslosen durchführte und diese Rückforderungen nicht binnen dieser Jahresfrist eingefordert hatte. Also sind rückwirkende Korrekuren in den Bescheiden der Arbeitsagentur/ARGE mit einem Abstand von mehr als 1 Jahr nicht mehr durchsetzbar, sofern der Arbeitslose gemäß dem Vertrauensgrundsatz gehandelt hatte wie er im Escherbeitrag beschrieben wird..

legia

Ich habe eine Frage zu einmaligen Einkünften, als Kautionrückzahlung für die letzte Wohnung bzw. verspätet Arbeitslosengeld- 1 bzw. Wohngeldnachzahlung . Sind diese Einkünfte auch zu melden? Immerhin sollte man diese regulär früher bekommen haben, bekommt sie aber erst später, wo man schon auf ALG2 gerutscht ist. Werden diese Helder dann aufs ALG2 angerechnet und somit zu meinen Ungunsten verkleinert?

Carpe Noctem

ZitatOriginal von legiaverspätet Arbeitslosengeld- 1 bzw. Wohngeldnachzahlung

Nachgezahlte SOZIALLEISTUNGEN(!) sind KEIN EINKOMMEN. Sie dürfen somit nicht als Einkommen angerechnet werden!

Wie das mit der Kaution aussieht, weiss ich nicht genau. Versuch einfach, dieses Geld entsprechend den Regelungen für Lohnsteuererstattungen einzuordnen. Diese werden zum Vermögen gerechnet, da sie kein reguläres Einkommen aus laufenden Arbeitsverträgen o.ä. sind. Es handelt sich hierbei sozusagen um unfreiwillig angespartes Vermögen, welches dem Finanzamt bzw. Vermieter als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt wurde und nun zurückfliesst. Bestritten wurde dieses Darlehen DAMALS aus deinem Einkommen. HEUTE ist es VERMÖGEN.


Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

legia

Hi, danke für die Nachticht. Das Arbeitslosengeld 1 kam heute an, jedoch erst nach meinem Termin bei der ARGE für die ALG2 Antragstellung. Jedoch sagte die Sachbearbeiterin der ARGE etwas sehr beunruhigendes, so nach dem Motto, für den Monat habe ich genug Geld zum leben, wegen dem ALG 1 was ja immer am Monatsende ausgezahlt wird. Ist das etwa rechtens? Ich bezog bis Ende April ALG1 und das soll mir jetzt für den Monat Mai reichen? Zahlt mir die ARGE für den Mai kein ALG2 + Miete + Krankenversicherung? Komischer weise wurde ich sofort für die nächsten 4 Wochen in eine 35 Stunden Woche "Sofotmaßnahme für Neukunden" vermittelt. Wenn die ARGE mir kein ALG2 für den Mai zahlt, bin ich dann dazu noch unversichert während der Sofortmassnahme? ?(  In der Info zur Massnahme steht nichts, dass ich da Geld für bekomme, auch bezüglich der Fahrkostenerstattung hat mich die Sachbearbeiterin an den Träger der Massnahme verwiesen. Ansonsten muss ich ja eh auf die Beurteilung meines ALG2 Antrages warten, bis ich dagegen möglicherweise vorgehen kann. Ansonsten bin ich Mittellos, heute morgen war mein Konto noch im Minus. :O

Strombolli

welch ein Luxus!

Es ist einfacher das alles nicht zu haben: Giro/Sparkonto, Vermögen, Grundbesitz ...

Nur immer von der Hand in den Mund leben...

Nie mehr als unter 30 Euro in der Tasche (und auch zu hause nicht mehr)...

In unserer "3-er-Bedarfsgemeinschaft" gibt es nur ein Konto.

Es ist zwar schwierig, kostet Nerven, aber dafür fallen eine ganze Reihe möglicher Gängeleien und Scheußlichkeiten weg.

Ich könnte mich diebisch freuen, über die Verstellung etliche Beamten suchen zunächst in Deutschland und dann europa- bis weltweit nach Konten von mir

und finden nichts!

Elende mitlaufende Drecksbande! "Wir machen doch nur unseren Job!"

wie bei den Nazis, in der DDR -- so auch jetzt.

Sie sind gerne Untertan* und werden gern regiert**.

*  Mann
**Grönemeyer
Das Systemmotto: "Gib mir Dein Geld! - Jetzt, Du dreckiges Opfer !!!! - Und habe immer ANGST VOR DEM MORGEN !!!"

"Hört auf, Profite über Menschen zu stellen!" Occupy
Permanent angelogen & VERARSCHT IN DEUTSCHLAND! - Ich habe mit Dir fertig

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