Bundessozialgericht: Bei Härtefall kein Verkauf von Lebensversicherung

Begonnen von Kater, 17:15:51 Do. 07.Mai 2009

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Kater

ZitatBei Härtefall kein Verkauf von Lebensversicherung

Kassel (AP) Arbeitslose müssen unter bestimmten Umständen ihre angesparten Lebensversicherungen nicht verkaufen, um Hartz IV erhalten zu können. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen Jobcenter künftig genauer überprüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Dann ist dem Arbeitslosen ein Verkauf seiner Lebensversicherungen nicht zuzumuten. Das Urteil betrifft Arbeitlose, die jahrelang selbstständig tätig waren.

In dem Rechtsstreit beantragte eine 59-jährige schwerbehinderte Frau aus Mainz Arbeitslosengeld II. Sie war 30 Jahre lang als Ladenbesitzerin und als ambulante Hundepflegerin selbstständig. In dieser Zeit zahlte sie nichts in die Rentenversicherung ein. Für ihre Altersvorsorge sparte sie mit sieben Lebensversicherungen rund 80.000 Euro. Mit 65 Jahren hätte sie zudem Anspruch auf eine Altersrente von 257,10 Euro gehabt.

Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter jedoch wegen vorhandenen Vermögens ab. Erst müsse sie ihre Lebensversicherungen verkaufen. Ihr stehe nur ein Grundfreibetrag von einmalig 750 Euro sowie von 200 Euro je Lebensjahr, nach derzeitigem Recht von 150 Euro zu.

Die Frau habe sich Zeit ihres Lebens vom Solidarsystem abgewandt, daher sei ihr auch die Verwertung ihres derzeitigen Vermögens zuzumuten. Auch eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Die Klägerin habe zudem in ihren Lebensversicherungsverträgen nicht vereinbart, dass diese erst im Rentenalter ausgezahlt werden dürften. Eine vorherige Verwertung hätte aber ausgeschlossen werden müssen, argumentierte die Behörde damals.

Landessozialgericht muss neu entscheiden

Das BSG sah dies jedoch anders, verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung aber an das Landessozialgericht zurück. Jobcenter müssten mehr prüfen, ob eine Anhäufung von ungünstigen Umständen einen Härtefall begründe. Dann sei eine Verwertung der Lebensversicherungen ausgeschlossen.

So müsse festgestellt werden, welches Restleistungsvermögen die Klägerin habe und ob ihr eine andere Tätigkeit zuzumuten sei. Sie müsse die Möglichkeit haben, über eine Arbeit eine Altersvorsorge aufbauen zu können. Erhalte der Arbeitslose eine Berufsunfähigkeitsrente, müsse dies ebenfalls in der Härtefallprüfung berücksichtigt werden.

(Aktenzeichen: B 14 AS 35/08 R)

http://de.news.yahoo.com/1/20090507/tde-bei-hrtefall-kein-verkauf-von-lebens-3fc80be.html

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