Sanktion trotz Einhaltung der EGV

Begonnen von stiltskin, 17:01:10 Fr. 04.Mai 2012

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stiltskin

Hallo miteinander,

ich habe vor einem halben Jahre eine EGV Unterschrieben in der ich mich verpflichtet habe, jeden Monat mind. 8 Bewerbungen zu schreiben.
Diese Eigenbemühungsnachweise musste ich dann alle 2 Monate vorlegen, was ich auch 2 mal tat und diese ohne irgendwelche Reklamationen angenommen wurde.
Beim 3. Vorlegen meiner Eigenbemühungen bekomme ich plötzlich eine Sanktion obwohl diese Nachweise exakt die selben sind wie vorherigen.

Ist das rechtens?

Grüße


Rudolf Rocker

Tja!
Durch die Unterschrift unter die EGV hast Du denen freiwillig jede Möglichkeit gegeben Dich nach Strich und Faden zu verarschen sanktionieren!

Aber ohne die EGV und das Anhörungsschreiben zu kennen, kann mensch hier schlecht etwas dazu sagen!

Patrik

Gerade wegen solcher Meldungen unterschreibe ich sowas nie mehr.

Goldene Regeln

1. Gehe ich niemals allein zum Amt
2. Unterschreibe ich nichts vor Ort sondern stecke es ein und nehme mir 2 Wochen Überprüfungszeit
3. Widerspreche ich bei Verwaltungsakten direkt.

Sollte da irgendwann eine Sanktion eintreffen aufgrund dieser EGV. Gehe ich dagegen vor mit dem Widerspruch bis vor das Sozialgericht und bitte die Sanktion zu überprüfen und auf der Grundlage auf dem Sie besteht. Nämlich der EGV per VA. Meistens sind diese dann rechtswidrig und die Sanktion löst sich auf

Punkt 3 und meine Vorgehensweise wird dir verbaut durch deine Unterschrift. Gegen eine normale EGV ist kein Widerspruch möglich. Damit auch keine Klage vor dem Sozialgericht.

Ich würde es mit einem Anwalt versuchen den Vertrag (EGV) für nichtig zu erklären. Damit fällt auch die Sanktion. Aber das wird ein mühsamer Kampf.

Nick N.

Du kannst die Sanktion natürlich bekämpfen, ohne die EGV zu bekämpfen, die nach einem halben Jahr sowieso abgelaufen sein sollte. Gegen den Sanktionsbescheid kannst Du Widerspruch einlegen, falls der abgewiesen wird, kannst Du dagegen wiederum klagen.
Du mußt den Widerspruch begründen. Der Vorwurf, auf dem die Sanktion beruht, ist unzutreffend, wie ich das verstanden habe.

Hattest Du eine Anhörung vorher, oder einen Anhörungsbogen ausgefüllt? Falls nein, ist auch das schon ein Grund, daß die Sanktion nicht rechtmässig ist.

EGV müßte wie gesagt von selber weggehen.
Satyagraha

stiltskin

Danke für die schnellen Antworten.

Hab den Ausschnitt der EGV und dem Anhörungsschreiben hochgeladen.

Was ich nicht versteh ist der unterste Satz im Anhörungsschreiben von wegen "wiederholte Pflichtverletzung", da ja meine anderen Nachweise akzeptiert wurden.

Werde in Zukunft nichts mehr blauäugig unterzeichnen.

Grüße


schwarzrot

Zitat von: stiltskin am 09:26:45 Sa. 05.Mai 2012
Hab den Ausschnitt der EGV und dem Anhörungsschreiben hochgeladen.
Prima, so lässt sich leichter erkennen, was da schief lief.
Zitat
Was ich nicht versteh ist der unterste Satz im Anhörungsschreiben von wegen "wiederholte Pflichtverletzung", da ja meine anderen Nachweise akzeptiert wurden.
Ist recht einfach: Wenn du auch nur bei einer bewerbung nicht die von dir 'freiwillig' zugesicherten geforderten beweise lieferst, erhältst du die erste 30% sanktion. Bei dem zweiten fall dann 30%+30%=60% usw.

Dein SB behauptet, dass du für die monate März und April 2012 gegen deine EGV-pflichten verstossen hast (genaueres erklären er nicht).

Das problem ist, dass du da einen haufen mist, ohne not, 'freiwillig' zugesichert hast:
'vollständiges', 'aussagekräftiges' und 'individuelles anschreiben' an den arbeitgeber,
eingangsbestätigungen(!),
absagen,
ausgegebene nachweislisten ausgefüllt.

->es fehlt das wörtchen *oder*, also kann das auch als und-aufzählung aufgefasst werden.
Und mit zusagen von absagen und eingangsbestätigungen (sic!) als beweise, machst du dich von dritten abhängig. Was eigentlich ungesetzlich ist.

Die worte 'vollständig', 'aussagekräftig' und 'individuell' sind von deinem SB nach belieben auslegbar, dir da irgendein 'verstoss' zu unterstellen, wenn ihm da was-auch-immer nicht passt.

Zudem hast du dich zu genauen zeitlichen abgaben verpflichtet.
Verschärft wird dies noch dadurch, dass du dich bereiterklärt hast, dass dabei immer 'befristete' und stellen von ZAF-arschlöchern dabei sein müssen.

Also einen haufen von dingen, die du jedesmal beachten musst und wo es leicht ist, mal nicht alles richtig zu machen.

Die EGV ist ein musterbeispiel, wie EGVs aussehen, die leute in sanktionen drängen sollen, um dem 'JC' geld zu sparen.  :(

Zitat
Werde in Zukunft nichts mehr blauäugig unterzeichnen.

Du solltest m.m.n. auch überlegen, ob du die sanktion (falls sie kommt) nicht gerichtlich angehst, oder besser die EGV wegen unverhältnismässigkeit, unbestimmtheit, etc. für ungültig erklären lassen kannst.
Allerdings solltest du das nicht alleine versuchen: Hol dir einen beratungshilfeschein und geh zu einem guten sozialrechtsanwalt. Bei einer 60% sanktion lohnt sich das besonders!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

Moin stiltskin!

Danke für´s Einstellen der EGV!
Das Ding ist echt mal ein schönes Lehrstück für JC Repression!

Diese EGV geht weit über das hinaus, was das SGB vorsieht und greift mmn. in unzulässiger Weise in Deine Persönlichkeitsrechte ein.
Diese genaue Auflistung; wie die Bewerbungen und Nachweise auszusehen haben und wann genau was zu erfolgen hat macht nur Sinn um hier Grundlagen für Sanktionen zu schaffen!


Wenn ich so eine Anhörung bekommen würde wäre ich versucht dort reinzuschreiben: "Die Anhörung wird als unbegründet zurückgewiesen".

Du kannst aber im Prinzip wirklich nicht mehr machen, als in der Anhörung zu schreiben trifft nicht zu weil Du Deinen Bemühungen immer pflichtbewusst nachgekommen bist!
Offenbar ist sich Dein SB selbst nicht im klaren darüber, ob Du der Vereinbarung denn nun nachgekommen bist oder nicht!
Desshalb steht da: Nach bisherigem Stand...

Wie schwarzrot schon richtig schrieb: Das ist ein Fall für einen Fachanwalt für Sozialrecht!

Bist Du in einer DGB Gewerkschaft? Dann wärst Du über die Rechtsschutzversichert!

Wenn Du für die Antwort auf die Anhörung noch Hilfe brauchst, melde Dich noch mal!
Wir stricken dann was zusammen hier!

PS: Hört der erste Absatz der EGV im Original wirklich mitten im Satz auf? .
Zitat..mindestens 8 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige
;D

inline

Zitatund legen Sie hier folgende Nachweise vor,

- Eingangsbestätigungen
- Absagen

Ich frage mich, wie das mit den Eingangsbestätigungen laufen soll, soll der Bewerber etwa unter der jeweiligen Bewerbung schreiben

"Hallo Arbeitgeber, schicken Sie mir bitte schnell eine Eingangsbestätigung für das Jobcenter."

Ja und dann noch wegen der Absage (schreibt ja auch nicht jede Firma)

"wenn Sie mich zu einem Vorstellungsgespräch einladen freut micht das. Sollten Sie sich aber anderwertig entscheiden, schicken Sie mir bitte unbedingt eine gültige unterschriebene Absage mit Firmenstempel, denn die benötige ich dann für das Jobcenter."

Das ist einfach skurril, mit sowas würde das JC bei  Gericht auch nicht durchkommen, so denke ich.
Die werden eine Anhörung machen und man sollte sich Bewerbungswillig zeigen, dann können die nicht sanktionieren, bzw. werden die das nicht machen, weil sie dann eh früher oder später den kürzeren ziehen bzw. die Sanktion aufheben müssten.


stiltskin

ZitatBist Du in einer DGB Gewerkschaft? Dann wärst Du über die Rechtsschutzversichert!

Bin in keiner Gewerkschaft und auch nicht Rechtsschutzversichert.

ZitatWenn Du für die Antwort auf die Anhörung noch Hilfe brauchst, melde Dich noch mal!
Wir stricken dann was zusammen hier!

Das Angebot würde ich sehr gerne annehmen. Öffentlich oder über PN?

ZitatPS: Hört der erste Absatz der EGV im Original wirklich mitten im Satz auf? .

Der Satz geht drunter weiter: ... sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in den Regionen ...

ZitatIst recht einfach: Wenn du auch nur bei einer bewerbung nicht die von dir 'freiwillig' zugesicherten geforderten beweise lieferst, erhältst du die erste 30% sanktion. Bei dem zweiten fall dann 30%+30%=60% usw.

Bei so einer Auslage der EGV hat man ja gar keine Möglichkeit alles 100% richtig zu machen.

ZitatDu solltest m.m.n. auch überlegen, ob du die sanktion (falls sie kommt) nicht gerichtlich angehst, oder besser die EGV wegen unverhältnismässigkeit, unbestimmtheit, etc. für ungültig erklären lassen kannst.
Allerdings solltest du das nicht alleine versuchen: Hol dir einen beratungshilfeschein und geh zu einem guten sozialrechtsanwalt. Bei einer 60% sanktion lohnt sich das besonders!

Denke das es darauf hinauslaufen wird. Wie ist das mit dem Beratungsgutschein: Selber auf dem Amtsgericht oder von dem Fachanwalt beantragen lassen?

Grüße

inline

Zitat von: stiltskinDenke das es darauf hinauslaufen wird. Wie ist das mit dem Beratungsgutschein: Selber auf dem Amtsgericht oder von dem Fachanwalt beantragen lassen?

Den würde ich selbst beim Amtsgericht beantragen,
Personalausweis, aktuellen  ALG II Bescheid und das Schreiben um das es geht, mitnehmen.

Ein(e) RechtspflegerIN hört sich dann das Anliegen an und stellt ggf. den Beratungsschein aus.

Danach kann man sich in Ruhe einen Anwalt suchen um sich beraten zu lassen (man zahlt dann  nur 10 € Eigenanteil).

Rudolf Rocker

ZitatDas Angebot würde ich sehr gerne annehmen. Öffentlich oder über PN?

Wenn es kein Problem ist können wir das hier öffentlich machen!
Da kommen dann mehr Vorschläge zusammen und es ist auch für Leute, die später mal ein ähnliches Problem haben hilfreich.


ZitatBei so einer Auslage der EGV hat man ja gar keine Möglichkeit alles 100% richtig zu machen.

Yepp! Genau das ist der Zweck dieser EGV gewesen! Und nichts, aber auch gar nichts anderes!

counselor

Zitat von: inline am 17:40:53 Sa. 05.Mai 2012Den würde ich selbst beim Amtsgericht beantragen, Personalausweis, aktuellen  ALG II Bescheid und das Schreiben um das es geht, mitnehmen.
Und die Kontoauszüge der letzten drei Monate bitte nicht vergessen, sonst schicken die dich wieder weg.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

karpfen

ich hoffe, stiltskin, du hast deine bewerbungsbemühungen nachweislich gegen stempel und unterschrift von einer jc - sb auf der kopie für deine unterlagen, abgegeben. denn so wie ich aus dem anhörungsschreiben herauslese, wird dir vorgeworfen, daß du die nachweise der bewerbungsbemühungen nicht, wie in der egv "vereinbart" abgegeben/vorgelegt hast.

wiederholte pflichtverletzung? hattest du in den vergangenen 12 monaten schon mal eine sanktion von 30 % bzw. überhaupt eine sanktion?
ich bin, wie ich bin und keiner kann mich ändern oder etwas dagegen tun. denn ändern kann ich mich nur selber.

"generalstreik, ein leben lang!" gregor gog

stiltskin

ZitatWenn es kein Problem ist können wir das hier öffentlich machen!
Da kommen dann mehr Vorschläge zusammen und es ist auch für Leute, die später mal ein ähnliches Problem haben hilfreich.

Bin einverstanden.

ZitatDen würde ich selbst beim Amtsgericht beantragen,
Personalausweis, aktuellen  ALG II Bescheid und das Schreiben um das es geht, mitnehmen.
Ein(e) RechtspflegerIN hört sich dann das Anliegen an und stellt ggf. den Beratungsschein aus.
Danach kann man sich in Ruhe einen Anwalt suchen um sich beraten zu lassen (man zahlt dann  nur 10 € Eigenanteil).
Und die Kontoauszüge der letzten drei Monate bitte nicht vergessen, sonst schicken die dich wieder weg.

Danke für den Hinweis.


Grüße

karpfen

jetzt wirds klarer!

wäre denn die von dir hingeschickte person ggfs. bereit, vor gericht als zeuge/zeugin für dich auszusagen?

für die zwei anderen sachen hast du ja eine eingangsbestätigung. ich hoff mal, daß sich da noch was zu deinen gunsten machen läßt!
ich bin, wie ich bin und keiner kann mich ändern oder etwas dagegen tun. denn ändern kann ich mich nur selber.

"generalstreik, ein leben lang!" gregor gog

stiltskin

Zitat von: karpfen am 11:22:08 So. 06.Mai 2012
jetzt wirds klarer!

wäre denn die von dir hingeschickte person ggfs. bereit, vor gericht als zeuge/zeugin für dich auszusagen?

Ja, würde Sie.

Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen. Weder eine Bewerbung versäumt noch die EGV-Auflage, was die Anzahl an Bewerbungen betrifft, verletzt.
Die haben es gerade voll auf mich abgesehen, warum auch immer. Alles falsche Unterstellungen und dies in einer Frequenz, dass man teilweise nimmer weiß wo einem der Kopf steht.

Grüße

Pfiffi

Genau so ist es der SB bekommt ein Schreiben ohne Stempel auf den Tisch, schon geht der Blick zum Papierkorb, den die Bearbeitung des Schreibens bedeutet ja Arbeit für den SB, da wir alle Menschen faul und bequem sind, ein natürlicher Vorgang, der sich natürlich widerspricht. Da es hier um die Belange von Menschen geht.

Das Verhalten der SB heiße ich damit nicht automatisch für gut, es ist aber immer wieder schön das man die einen selbst betreffenden Sachen auch selbst erledigen soll. Wenn Du Dich auf andere verlässt bist Du verlassen, ein immer wieder von mir gebrachter Spruch, auch gerade im Umgang mit den SB, den diese sollen per Gesetz für Dich tätig werden, meist ich sage mal in 90 % aller Fälle haben sie aber nicht die entsprechende Qualifikation, man verlange einmal Akteneinsicht und wird geschockt sein wie schlampig die Akte geführt ist, klar sihc ja in den wenigsten fällen ausgebildetete Verwaltungsangestellte, wenn man dann einmal eine Akte in die Hände bekommt die vll. nach den Verwaltungsvorschriften geführt wurde, tun sich wieder andere Abgründe auf in Form von Eintragungen in diese Akte, die menschenfremd sind weil die entsprechende Qualifikation fehlt eine menschliche Beurteilung zu verfassen (Sozial-Pädagoge). Von solchen Menschen möchte ich mich wirklich nicht "Verwalten" lassen. Die logische Konsequenz dürfte ja klar sein.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Pfiffi

Über den Sinn, sollte man sich keine Gedanken machen, das ist die blanke Sparwut einer Nummer, denn als Mensch wirst Du nicht gesehen. Quotenerfüllung.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rudolf Rocker

ZitatHabe jemand hingeschickt um 3 verschiedene Sachen, am Schalter, abzugeben. Für 2 hab ich ne Eingangsbestätigung bekommen. Bei den Eigenbemühungen hieß es da bräuchte man keine Bestätigung, diese würden gleich weitergeleitet da die SB gerade am Schalter stand um Ihre Post abzuholen. Da die Person die hingeschickt habe nicht so bewandert ist in den Sachen, vertraute Sie der am Schalter Sitzenden. War ein Fehler wie sich jetzt herausstellte. Dachte mir aber auch nichts dabei, da die vorherigen 2 Nachweise nur in den Briefkasten geworfen wurden und ohne Probleme akzeptiert wurden.

Das würde ich auch so in die Anhörung schreiben.

So, oder ähnlich z.B:


Stellungnahme zu Ihrer Anhörung vom XX



Sehr geehrte Damen und Herren,


der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt trifft nicht zu.

Am XX beauftragte ich Herrn/ Frau XYZ damit folgende Unterlagen am Empfangsschalter Ihrer Dienststelle abzugeben:

-   X1
-   X2
-   X3

Für die Unterlagen zur Eigenbemühung, wurde Herrn/ Frau XYZ gesagt, das hierfür keine Eingangsbestätigung notwendig sei.



Mit freundlichen Grüßen





Rudolf Rocker

Moin stiltskin!

Habe ich das aus der Anhörung richtig verstanden, das Du die Nachweise für die Bewerbungen März und April bereits am 30.April abgeben solltest?
Wie soll das denn gehen?


Moin Pfiffi!

Jupp, da hast Du recht!
Allerdings ist es schon bezeichnend, was sich hier manche SBs für Rechte rausnehmen die sie gar nicht haben!
Alles was über die (ohnehin schon restriktiven) Forderungen des SGB hinausgeht entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.
Ausnahme: Ich unterschreibe freiwillig eine EGV!

Codeman

Hallo Rudolf,

na ja das ist zu verstehen, dass der 30.04. der letzte Tag des Monats April war und an diesem Tag sämtliche Nachweise für März und April abzugeben sind.

Lustig wäre jetzt zu wissen, ob das Jobcenter an diesem Tag geöffnet hatte. Ich kenne viele Verwaltungen die an diesem Tag geschlossen hattem, also einen Brückentag genommen haben. So z.b. die Kreisverwaltungen von einigen Landkreises in Brandenburg.

Dann wäre es wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht drin gewesen die Bewerbungsunterlagen zeitlich korrekt abzugeben.



Eine Frage die hier immernoch im Raum steht ist die von schwarzrot und den Threadersteller selbst:

Wieso steht in der RFB drin, dass es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt ? Direkte Frage an den Threadersteller: Hast du innerhalb des letzten Jahrens eine irgendwie geartete Sanktion erhalten ?
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Rudolf Rocker

Moin Codeman!

Das hatte stiltskin schon beantwortet:

ZitatIm Moment ist ein Verfahren am Laufen wo behauptet wird ich hätte mich auf einen Stellenangebot nicht beworben. Dagegen wurde meinerseits schon Widerspruch eingelegt.


So wie ich das Verstanden habe hatte stiltskin die Unterlagen ja auch Fristgerecht abgegeben!

Ich hatte mich nur darüber gewundert, das Nachweise aus einem laufenden Monat noch im selben abgegeben werden sollen! Was ist denn wenn ich am 30. noch eine Bewerbung schreiben möchte?

Egal! Der ganze Müll ist sowieso Rechtswiedrig!

Codeman

Hallo Rudolf,

danke für die Aufklärung. Ich habs wohl überlesen.

Hmm..... das ist in der tat ne sehr schwierige Situation. Ihm fehlt objektiv der Nachweis das er die Bewerbungen abgegeben hat bzw. sein Bekannter von ihm. Hier muss ich leider die Kritik loswerden, dass bei solch elementaren Dingen wo Geldleistungen dranhängen, ich mein Wohlbefinden keinen anderen an die Hand gebe. Ok das Kind ist in den Brunnen gefallen.

Was tun ?

Es handelt sich hier erstmal nur um eine Anhörung. Ich würde das so schreiben wie hier im Thread schon angedeutet wurde. In etwa so:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.XX.XXXX beauftragte ich Hr./Fr. folgende Unterlagen bei Ihnen abzugeben.

a
b
c

Für a und b gab man Ihm/Ihr eine Eingangsbestätigung. Für die Nachweise der Bewerbungen erläuterte man, dass dafür keine Eingangsbestätigung notwendig sei. Durch die anderen beiden Eingangsbestätigungen ist der Nachweis erbracht, dass Hr./Fr. am besagten Tag bei Ihnen war. Hr./Fr. ist bereit darüberhinaus zu bezeugen, dass die Unterlagen gemäß EGV vollständig waren und in Ihren Machtbereich gekommen sind.

MfG





Wie immer wird das wohl nicht gelesen werden bzw. als gegenstandslos verworfen werden, aber man hat hiermit schon den Grundstein für ein entsprechendes Klageverfahren gelegt.

@Pfiffi

nicht nur das. Ich habe täglich in Akten in den Händen, wo noch gar keine Bearbeitung begonnen hat. Anträge gestellt im April 2011.........
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

schwarzrot

Zitat von: Codeman am 15:06:59 So. 06.Mai 2012
Hmm..... das ist in der tat ne sehr schwierige Situation. Ihm fehlt objektiv der Nachweis das er die Bewerbungen abgegeben hat bzw. sein Bekannter von ihm. Hier muss ich leider die Kritik loswerden, dass bei solch elementaren Dingen wo Geldleistungen dranhängen, ich mein Wohlbefinden keinen anderen an die Hand gebe. Ok das Kind ist in den Brunnen gefallen.
Ja, ist nicht grade die starke position, wie mit nem beleg vom 'JC'.
Aber für das gericht reicht u.u. der 'anscheinsbeweis'.
Dieser kann sein, wenn dein 'einwerfer' bereit ist (notfalls vor gericht) 'an eides statt' zu bezeugen, dass er die zettel eingeschmissen hat und gesehen hat, dass dies auch in deinem brief wirklich drin war.

So vorgehen wie Codi das vorgeschlagen hat!
Kann sein es ist dem 'JC' zu risikoreich, das vor gericht auszutesten, ob dein zeuge vor gericht auftritt.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

Moin Codeman!
Ja, das sehe ich auch so!
Ich würde solche Angelegenheiten auch lieber persönlich regeln!

stiltskin

Hallo miteinander,

ich konnte die Unterlagen nicht persönlich abgeben, da ich zu diesem Zeitpunkt krank geschrieben war.

Macht es eigentlich rechtlich (ggf. Zeuge vor Gericht) einen Unterschied wenn der Überbringer von familiärer Herkunft ist?

Ich werde jetzt eure Vorschläge für die Anhörung schriftlich aufsetzen. Danke nochmals.

Meld mich wieder wenn sich was neues ergeben hat.

Grüße

schwarzrot

Zitat von: stiltskin am 11:35:51 So. 06.Mai 2012
Die haben es gerade voll auf mich abgesehen, warum auch immer.

Nee quatsch, das denken leider viele. Die SBs machen nur ihre 'normale' arbeit und die ist seit HartzIV, nicht dir bei irgendwas zu helfen, sondern möglichst geld zu sparen. Und das geht mit sanktionen am einfachsten, besonders wenn mensch (durch schlimme EGV und erster laufender sanktion) als leichtes opfer scheint.

Zitat von: stiltskin am 08:09:44 Mo. 07.Mai 2012
Macht es eigentlich rechtlich (ggf. Zeuge vor Gericht) einen Unterschied wenn der Überbringer von familiärer Herkunft ist?

Ja, familienangehörige und lebenspartner werden vor gericht eher als schlechte zeugen angesehen.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Codeman

Hallo schwarzrot und Rudolf,

habe leider nicht so viel Zeit. Bin auf Arbeit. Schaut mal drauf bzgl. krankheit und nicht abgeben können von unterlagen.....

grüße
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Rudolf Rocker

Hallo Codeman!

So wie ich das verstanden habe wurden die Unterlagen ja fristgerecht abgegeben!
Ansonsten hätte stiltskin die Unterlagen wohl am ersten  "gesunden" Tag abgeben müssen!

Aber da hatte er sie ja schon abgegeben!
Und irgendwo auf dem langen, langen Weg zwischen Empfangstresen und Postfach des SB ist das Schreiben dann verloren gegeangen!
Nur leider fehlt ihm da der Nachweis in Form einer Eingangsbestätigung!

bodenlos

Zitat von: Codeman am 15:06:59 So. 06.Mai 2012
... Ich habe täglich in Akten in den Händen, wo noch gar keine Bearbeitung begonnen hat. Anträge gestellt im April 2011.........

Über ein Jarh lang alte Erst- oder Verlängerunsganträge auf ALG II?


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