Hatte Termin bei Arbeitaagentur, Brief nie bekommen

Begonnen von AbYsS, 13:27:36 Mi. 06.März 2013

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AbYsS

Hallo, ich sollte zur Arbeitsagentur, leider hab ich den Brief mit der Einladung nie bekommen, jetzt habe ich einen Brief bekommen, das ich nicht gekommen bin und keinen wichtigen Grund angegeben habe, was soll ich tun, soll jetzt diese Woche hinkommen und weiss nicht wie ich Beweisen, erklären soll das ich den anderen Brief nie erhalten habe, hatte jemandhier schonmal das gleiche Problem und  kann mir bitte  jemand helfen


bodenlos

Die Behörde mus dir grundsätzlich beweisen, dass du den Brief bekommen hast.

Geh halt hin und sag es so wie da oben von dir geschrieben: nicht mehr und nicht weniger!!

Warte dann was passiert. Kommt eine Sanktion/Kürzung deiner Leistungen, melde dich wieder.
Aber ZEITNAH!!

Nachtrag: i.d.R hats du, wenn sowas das erste m al passiert gute Cacne, ohne nachteuiel da rauszukommen.

Und wenn es eben so war, das da kein Brief kam, kannst du dich auch beschweren. Vermutlich wirst du zuküftig
wichtigeSchreiben  mit irgendeinem Zuastellnachweis bekommen.








hanni reloaded

Zitat von: AbYsS am 13:27:36 Mi. 06.März 2013
Hallo, ich sollte zur Arbeitsagentur, leider hab ich den Brief mit der Einladung nie bekommen, jetzt habe ich einen Brief bekommen, das ich nicht gekommen bin und keinen wichtigen Grund angegeben habe, was soll ich tun, soll jetzt diese Woche hinkommen und weiss nicht wie ich Beweisen, erklären soll das ich den anderen Brief nie erhalten habe, hatte jemandhier schonmal das gleiche Problem und  kann mir bitte  jemand helfen



Der jetzige Brief ist eine Anhörung, also erstmal nix Schlimmes.
Schildere, wie es war, fertig erstmal.


Die Rechtsgrundlage für bodenlos' Aussage:


ZitatSGB X
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

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