EGV trotz bewilligter Leistung?

Begonnen von na super, 21:06:32 Do. 01.August 2013

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na super

Hallo,

ich habe Anfang Juli ALGII beantragt und habe auch bald darauf eine Bewilligung von Leistungen bekommen. Jetzt war ich aber diesen Mittwoch erst beim Erstgespräch bei dem mir die EGV verkauft worden ist :) ich wollte es natürlich erst zu Hause durchlesen, was auch kein Problem war, aber auf meine Frage ob ich unterschreiben muss um Leistungen zu beziehen bekam ich ein ja (Beistand war dabei). Ich habe auch gleich zwei Stellenvorschläge bekommen.
Bei der Frage was passiert wenn ich nicht unterschreiben möchte weil die Inhalte mir nicht passen, bekam ich nur eine Verwaltungsaktankündigung mit Verweis auf § 15 SGBII, und ich solle doch bitte bis Ende der Woche die EGV unterschrieben einwerfen.

Meine Frage ist ob ich mich auf die Vorschläge bewerben muss und soll ich den Bearbeiter einfach sagen ich unterschreibe nicht oder abwarten bis er noch mal einen Brief mit Erinnerung oder evtl. dem VA schickt?

Wenn ich wüsste wie würde ich die EGV hochladen :)

Vielen Dank im Voraus

Rudolf Rocker

Die VVs (Vermittlungsvorschlage) haben nichts mit der EGV zu tun!
Wenn Du die EGV nicht unterschreibst, kommt das Teil per VA.

Ich würde auch drauf warten das der VA kommt.

na super

Habs geschafft :)

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Rudolf Rocker

Keine Zusage der Kosten, KANN- Leistungen...usw.
Die EGV ist damit schon rechtswidrig!
Sowas steht sowieso schon im SGB.
Dafür braucht man keine EGV.

VA abwarten, Widerspruch einlegen.

na super

Wenn der VA da ist melde ich mich wegen dem Widerspruch nochmal :) Vielen Dank für die Infos.

dagobert

Seite 1:
Leistungen des JC werden vom pAp entschieden? Ich dachte für diese Festlegung gäbe es die EGV? Das ist ein glatter Freibrief fürs JC.
Was hat der Ärztliche Dienst in einer EGV zu suchen? Und dann auch noch pauschal ala "JC kann einschalten"?
Maßnahmen werden nach Möglichkeit individuell abgesprochen, was soll das denn heißen? Andernfalls willkürliche Festlegung, oder wie?
JC unterbreitet VV, ok, aber was ist mit den dann anfallenden Bewerbungskosten?
Seite 2:
Mitwirkungspflichten und Ortsabwesenheit sind gesetzlich geregelt, haben in einer EGV nichts zu suchen.
Und schon wieder Bewerbungen, und schon wieder keine Kostenerstattung geregelt.  ::)
Seite 3:
Ewigkeitsklausel ist meines Wissens unwirksam.

Fazit:
Nicht unterschreiben, und:
Zitat von: Rudolf Rocker am 21:57:22 Do. 01.August 2013
VA abwarten, Widerspruch einlegen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker


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