Expertise zum binden einfachen Recht ohne ALG 2 Antrag !

Begonnen von Tante Maria, 19:59:54 Mi. 06.April 2016

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Tante Maria

Das stammt aus der Feder eines Juristen  : Beweisvortrag von Rechtsgrundlagen zur sofortigen Abhilfe der Notlage:

Rechtsvorschriften, die eine Existenzsicherung selbst für Erwerbsfähige sichern könnten, ohne dass ein exklusiver Verzichtsantrag (§ 145 BGB) auf Menschenrechte und Grundrechte nach § 37 SGB II vorliegt. Grundrechte und menschenwürdige Existenzgrundlage wurde zweifelsfrei und unbestritten beantragt. Diese Rechtsvorschriften binden die staatliche Verwaltung wg. Art. 20 Abs. 3 GG unmittelbar und regeln Ihre Pflichten. Es gilt in diesem Fall das Grundgesetz, die Bundesgesetze, völkerrechtliche Verträge und Abkommen, das Landesgesetz für Niedersachsen und weitere Gesetze, wie z.B. das Ausführungsgesetz zum SGB XII und Ausführungsgesetz zum SGB II. Verantwortlich ist der Landrat für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und rechtstaatlichen Ordnung im Landkreis Leer und damit einem Teilbereich des Landes Niedersachsen.

Art. 28 GG

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. .....

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll .......dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

die Familie zu schützen und zu fördern,

den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

 

§ 2 SGB I Soziale Rechte

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 30 SGB I Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

 

§ 38 SGB I Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

§ 40 SGB I Entstehen der Ansprüche

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

 

Grundrechtsansprüche auf Existenzminimum entstehen (spätestens) ab Überleben der Geburt.

Sie basieren auf Art. 1 GG, i.V.m. Art. 20 GG, Art. 2 GG unter Beachtung der Versagensverbote aus Art. 79 GG, Art. 19 GG.

Dies dürften die passiven Leistungen wohl in der Höhe nach § 27a SGB XII (hilfsweise Bedarfsdeckung nach § 19 Abs. 3 SGB II) sein.

 

§ 42 SGB I Vorschüsse (i.V.m. § 10 SGB XII)

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

 

§ 43 SGB I Vorläufige Leistungen (ggf auch i.V.m. § 328 SGB III)

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

§ 328 SGB III Vorläufige Entscheidung

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden,....

§ 46 SGB I Verzicht (i.V.m. Art. 79 GG, Art. 1 GG)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.



§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Ein im ER generell überflüssiger Erörterungstermin ist eine gerichtliche Untersuchung, die auf den Zustand des Klägers Rücksicht nehmen muss. Ein Antrag auf "Prügel", Grundrechtsverzicht mit Genehmigung zur Leistungskürzung bis ins existentielle Menschenrecht ist unzumutbar. Eine Existenzsicherung seitens der Zuständigen von Amts wegen wird total verweigert und die Gerichte weigern sich parallel dazu dieses zeitnah festzustellen und zu unterbinden.

§ 1 SGB X Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 9 SGB X Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

 

§ 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz (zu Grundrechten und Zitiergebot i.V.m. Art. 79 GG)

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. .....

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

§ 21 SGB X Beweismittel

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

Welche Rechtsvorschrift regelt Mitwirkungspflicht zum Grund und Menschenrechtserhalt in Form von Menschenwürde, welche nicht einmal migrationspolitisch relativierbar ist.

§ 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 79 GG, Art. 19 GG)

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

 

§ 53 SGB X Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Die passiven Leistungen stehen nicht im Ermessen des Staates/Leistungsträgers wenn Bedürftigkeit vorliegt. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, muss der Aussage (unter Wahrheitspflicht bei Gericht) des Antragsstellers der nötige Glauben geschenkt werden [Unschuldsvermutung].

§ 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

 

§ 10 SGB XII Leistungsformen

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

§ 21 SGB XII Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.

 

§ 67 SGB XII Leistungsberechtigte

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

§ 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
(Nds. AG SGB XII) Vom 16. Dezember 2004* (Zum 09.11.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

"§ 7 Vorläufige Hilfeleistung

(1) 1 Sind sich der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht darüber einig, wer von ihnen zur Leistung verpflichtet ist, so hat der örtliche Träger der Sozialhilfe einzutreten. 2 Dies gilt auch, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des überörtlichen Trägers aufgeschoben werden kann.

(2) Die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der zuständige Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten."

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1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 RZ 220 (ebenfalls bindende Rechtsprechung)

"Zwar bleiben die mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbaren Vorschriften über die Höhe der gesetzlichen Regelleistung nach den vorstehenden Ausführungen weiterhin anwendbar und müssen nicht rückwirkend ersetzt werden. Hinsichtlich der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch gegenwärtig fehlenden Härtefallklausel zur Deckung dieses besonderen Bedarfs ist jedoch eine andere verfassungsrechtliche Bewertung geboten. Die geltenden gesetzlichen Regelleistungsbeträge sind zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar im Allgemeinen nicht evident unzureichend; demgegenüber führt die gegenwärtige Rechtslage bei besonderem Bedarf dazu, dass ein solcher auch dann ungedeckt bleibt, wenn er von der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst ist. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. Dieser Anspruch geht nach der Systematik des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch zu Lasten des Bundes, da nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der Leistungen nach § 16a, § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, und der Bund nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen dafür zu tragen hat."

Die Optionskommune als zugelassener kommunaler Träger hat zudem die Rechte und Pflichten der Bundesagentur für Arbeit und diese ebenfalls unter Beachtung nach Art. 83 GG, Art. 28 GG, Art. 91e umzusetzen!

§ 6b SGB II Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

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Verletzt ist die verfassungsrechtliche Ordnung im Landkreis Leer den aufsichtsführenden Stellen und der Gerichtsbarkeit als (angeblich unabhängige) dem BMAS/Innenministerium/Justizministerium unterstellte dritte Gewalt. Das Gesetz zu überlanger Verfahrensdauer ist im einstweiligen Rechtsschutz schwerwiegend defizitär, weil es nicht einmal bewirkt, das Existenzminium durch Gerichte monatsgenau - geschweige im Voraus - sicherzustellen. Der Bund verweigert eine Kontrolle durch unfähige Aufsichtsbehörden. Dies führt zu permanenter Missachtung von formellem, materiellem subjektivem Grund-, Menschen und Vökerrecht.

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Unter der Annahme, dass Gerichte und Behörden hier rechtskonform handeln ergibt sich unmittelbar erneut die Verfassungswidrigkeit des SGB II selbst, wegen formeller und inhaltlicher Mängel. Das SGB II ist nichtig, wegen Verstoß gegen das Zitiergebot und das Verbotsgesetz gem. Art. 79 GG zur Versagung von Menschenrecht und des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Versagung des Grundrechts aus Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 19 GG. Hilfsweise sind zumindest alle grundrechtseingreifenden Bestimmungen (Freiheit, Leben, Freizügigkeit, Arbeitszwang, Bewerbungszwang, Vertragszwang, Unterwerfungszwang, Aufgabe informelle Selbstbestimmung) für nichtig zu erklären.

Ansonsten ist die Totalverweigerung einer Existenzbasis als unmittelbar rechtswidrig evident und offensichtlich also für keinen sorgfältig und rechtstreu handelnden Richter zu übersehen und sofort ohne weitere Verzögerung abzustellen.

Das SGB II ist unmittelbar defizitär, wenn ein fehlender Antrag "auf genau nur SGB II-Leistungen" eines Erwerbsfähigen die Gewährleistung unveräußerlicher Rechte verhindert. => Die Anordnung aus RZ 220 gilt seit dem 09.02.2010 wg. Art. 79 GG, Art. 1 GG, Art. 20 GG fort, wenn keine andere oben bereits genannte Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zwingend zur Existenzsicherung angewendet werden muss.

Das SGB II ist defizitär, weil der Wortlaut nur eine Anwendung des SGB II für Arbeitssuchende gestattet und alle nicht Arbeit suchenden Erwerbsfähigen (die aktuelle Praxis ist demnach oftmals wohl rechtswidrig) danach dem Grunde nach schon keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten dürften.

Das SGB II ist als alleiniges Recht zur Gewähr und Sicherstellung von Grund- und Menschenrecht für Erwerbsfähige ungeeignet, wenn eine Totalversagung bei Bedürftigkeit rechtmäßig ist oder Formalien deren Versagung trotz Bedürftigkeit legitimieren könnten. Dies würde bereits die Bewilligung passiver Leistungen, die im Kern zwar nicht voraussetzungslos, jedoch unverfügbar sind (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133), durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten des Letzteren abhängig machen.

Die fehlende Existenzsicherung in diesem Fall belegt, dass das Recht und/oder die ausführende und kontrollierende Staatsstruktur in Leer/Weener eine grundrechtskonforme Gewähr nicht sicherstellen will oder kann, weil dort der Wesensgehalt der Menschenwürde unvertretbar verkannt wird.

Würden das Gericht oder die Behörde hier helfen wollen, stünde allen Beteiligten frei entweder selber den angeblich ja erforderlichen zusätzlichen Antrag auf SGB II Leistungen für die Klägerin zu stellen (GOA, Fürsorgepflicht, Verträge zugunsten Dritter § 328 BGB), denn der § 37 SGB II enthält keine Bestimmung darüber, wer das "notwendige" Formblatt ausfüllen muss.

Ferner besteht in jeder Notsituation die Möglichkeit zur Herstellung verfassungsrechtlicher Ordnung Nothilfe als eigenen Rechtsanspruch im Sinne des § 25 SGB XII zu erbringen bis der zuständige Träger (Bund) tatsächlich Leistung zur Gewährleistung von existentiellem Grund- und Menschenrecht tätig wird. § 21 SGB XII schließt nicht von Leistungen nach dem 2. Kapitel des SGB XII aus.

 

BGS

Schreib´bitte endlich ein einziges Mal was Selbstverfasstes,  oder lass es einfach. Nicht ganz dicht? Was fehlt Dir? "Kikki Geiß"? "Kaspar Hauser"? "AfD"?

Falls Du hier weiter spamst, werde auch ich in Zukunft Deine Sperrung befürworten.


MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

Tante Maria

Dies  ist mein  ganz persönlicher Text : Erklärt ihr  oder du unveräußerliches Menschenrecht  für  Verlierer ?

Ich kann  mir unter  unveräußerlich und  unverfügbar was vorstellen  ihr  aber nicht !

Rudolf Rocker

Und das tollste ist: Menschenrechte gelten sogar für Flüchtlinge und auch für andere Ausländer, die sich hier in Deutschland aufhalten!
Völlig egal mit welchem Status!
Menschen, wie Kikki Geiss und ihre beschissenen Rassistenfreunde fordern ständig die Einhaltung der Menschenrechte für sich selbst, wärend sie die Einhaltung der Menschenrechte für andere Menschen ablehnen!!
Weißt Du, Tante Maria, was ich für solche Menschen wie Kikki Geiss übrig habe? Pure Verachtung! >:(

admin

Bereits 1871 stellte Eugène Pottier in seinem Text für "die Internationale" folgendes fest:
ZitatLeeres Wort: des Armen Rechte,
Leeres Wort: des Reichen Pflicht!

Der Groschen ist bei dir auch 145 Jahre später noch nicht gefallen und du glaubst noch immer an leeres Wort.

Ich möchte daran erinnern, daß sich hier im Forum auch Thomas Kallay mit seinem unerschütterlichen Glauben an Recht und Gerichte hervortat und  kläglich scheiterte.

Ich füge als Kommentar weitere Zeilen aus der Internationale hinzu:
ZitatUns aus dem Elend zu erlösen
können wir nur selber tun!

Beate Meier

ZitatDas stammt aus der Feder eines Juristen

Noch so jung die Tante, aber langsam wird sie tüttelich und vergisst die Hälfte

ZitatDas stammt aus der Feder eines selbsternannten Juristen

schwarzrot

Zitat von: Beate Meier am 14:20:25 Do. 07.April 2016
ZitatDas stammt aus der Feder eines selbsternannten Juristen

Nee, dass ist hauptsächlich einfach eine copy&paste simpler SGB u. BGB paragrafen, die wir hier längst benutzen und so alleine, vollkommen ohne sinn.

Ich bin der meinung, wir sollten es wie das elo-forum halten und der admin, Afd- fanboys u. girls, sowie -tanten endlich aus den forum werfen.
Wir haben lange versucht mit Tante zu reden und zu argumentieren, was kommt ist immer wieder nur bullshit, oder sogar rechtes gehopse.
Soll sie sich doch in ihren Tante Kikki Geiss-foren austoben!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Tante Maria

Es wohl schon zu schwierig , fehlerfrei zu zitieren  ? Natürlich  sind die  Gesetze von  "Hobbyjuristen " gemacht  , nennt sich  Bundesgesetzgeber.

Ist  ein Richter ein  besserer Jurist als der Bundesgesetzgeber , der besser weiß  was er gesetzlich  regeln  möchte  .

Helfen  dabei  Penispumpen  ? http://www.focus.de/panorama/welt/ex-richter_aid_113953.html

Rudolf Rocker

ZitatEs wohl schon zu schwierig , fehlerfrei zu zitieren  ?
Das fragt hier genau die Richtige! >:(
Übrigens wusste ich bis eben gar nicht, das wir in den USA leben. Danke für den Hinweis! ::)

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