Bürgergeld

Begonnen von counselor, 17:16:22 So. 22.Mai 2022

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Onkel Tom

Moin  :)

Zitat von: MKnecht am 02:41:27 Di. 24.Januar 2023Gute Nacht :D

Kurze Frage wenn ich jetzt vorhabe dieses Bürgergeld zu beantragen was für Fallen/Stricke gibt es?


Na, mal bitte nicht so eilig.. Welche Fallstricke es geben wird, kann man jetzt
noch nicht eindeutig benennen, außer die, die aus der H4-Vergangenheit zum
Würgergeld überlebt haben, sprich weiter fortbestehen.

Dazu zählt weiterhin :

Nicht sofort etwas unterschreiben, was SB will, sondern erst mal mit nach Hause
nehmen und darüber beraten, was geht und was nicht.

Elos sollten sich selber Gedanken machen, was sie wollen und daraus ein Konzept
basteln a la "Ich brauche echte Fortbildung Richtung xy, legt SB Möglichkeiten
vor, wie der eigene Wunsch erfüllbar wäre. Dazu gehört auch selbständig nach
Bildungsmöglichkeiten zu recharchieren und letztendlich SB ein eigenes erstelltes
"Intregrationskonzept" a la Gegenvorschlag vor zu legen.

Desto besser und feiner das Konzept ausgearbeitet ist, um so schwerer wird es für
SB Elo irgendwohin in Sinnlosigkeiten zu verfrachten.
Sprich nicht darauf warten, bis SB fragt "Wie soll es nun weiter gehen" und hat
nur "schnelle Ideen" parat sondern SB mit einem durchdachten Konzept zuvor kommen.
Dies verschont auch vor der Unterstellung "Sie bemühen sich zu wenig, ich muss
Ihnen nun mal mit einer Maßnahme nachhelfen"

Die Dinge, die bei Nichtstun dann Elo in den Schoß geworfen werden, kann man meistens
in der Pfeife rauchen und bringen weder weiter noch findet sowas bei Arbeitgebern
Anerkennung und Entscheidung a la "Mit dem Bewerber könnten wir es versuchen."

Elo sollte dem SB auf Dauer hinaus beweisen können, das er selber "aktiv" ist, statt
sich eine "Aktivierungs-Maßnahme" ans Bein tackern zu lassen.

ZitatHab gelesen man kann es online beantragen...da lauert doch schon der erste Fehler? Wie online? ich hab kein Handy noch PC noch Mail ist soweit noch richtig?

Die alte Weisheit, das mit SB nur schriftlich nachweisbar kommuniziert
werden sollte bleit weiterhin ein Gebot, damit es nicht plötzlich heißt
Hier ist nichts eingegangen. Ich würde weiterhin auf die Bequemlichkeiten
des Internet / online-Portal verzichten / verweigern und mich auf
Einschreiben via Post, Fax mit quallifizierten Sendebericht oder per
persönlicher Einreichung gegen Bestätigung (Duplikat als "eingereicht am
tt.mm.jj" abstempeln und signieren lassen) dem JC zukommen lassen.

Und mit SB telefonieren gehört sich nicht, weil Schall und Rauch !

Das JC ist zwar auf den online-Digitalisierungstrip, wird jedoch weiter
Antragsformulare in Papierform zu Verfügung stellen müssen.

ZitatZu AlG 1-Zeiten wollten die einem ja immer gerne noch diese EGV reinwürgen, die musste man ja nicht unterschreiben wurde einem dann per VA reingedrückt? Oder man konnte die selber aushandeln und damit besser fahren.


Das wird bis 1.7.2023 auch weiter so bleiben.. Nicht unterzeichnen, zu Hause
prüfen und verhandeln. Verhandeln ist wichtig, damit einer EGV-VA besser
(überzeugender) wiedersprochen werden kann. Einfach schleifen lassen, bis EGV-VA
eintrudelt macht sich nicht so gut, wenn das dann doch noch vom SG beschieden
werden muss.

ZitatMit ALG2 war man dann der gef... und musste den Quatsch dann generell zustimmen sonst gabs kein Geld oder?


Hast Du nun Erfahrungen mit dem Mobcenter gemacht oder nicht, weil Du hier in einer Fragehaltung schreibst.

Wie das weiter geht, kannst Du anhand der § 60 SGB 1 - § 67 SGB 1 spekkulieren.
Es kommt darauf an, wie der Verlauf und Zustandekommen einer Sanktion genauer
ausschaut. Ein Generalgerüst das es so und so zu laufen hat gibt es ja im
Rechtswesen aber wird dann auf den Fall entsprechend "Im Ermessen" angewannt
oder auch nicht. (Fakten / Tatsachen zum Streitfall und §§ Auslegung..)

ZitatIch hab was gelesen Härtefälle bekommen einen Extra Mentor an die Seite gestellt der einem dann noch weiter auch im privaten aufn Sack geht?

Yupp, nennt sich jedoch Choach und wenn Elo eine Einverständniserklärung unterzeichnet,
geht es auch ans Eingemachte Richtung Privatangelegenheiten bis hin auf den Verzicht
auf Teile der Datenschutzgrundverordnung. Also alles an Papierkram einsacken und
Autogrammhändchien besser zu Hause lassen  ;)

ZitatDann hab ich das noch nicht so ganz kapiert mit 30%max Sperre also bleiben von den..

Ja, nur der Regelsatz ist davon betroffen.. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit,
das Bürgergeld per Aufhebungsbescheit inklusive Mietkosten ganz zu versagen, wenn Elo
z.B. auf JC-Einladungen weder reagiert noch ein Lebenszeichen von sich gibt.

A la Zweifel der Erreichbarkeit oder könnte ja verstorben / verduftet sein, wird Zahlung
eingestellt und im schlimmsten Fall auch bereits ausgezahlter Gelder zurück gefordert,
was sich dann "Erstattungsbescheit" nennt.

ZitatWie schmetter ich die VV am besten ab?In AlG1 bin ich zugeschi..en worden mit VV.


So, wie es bisher auch gewuppt wurde. Daran hat sich im Würgergeld nix geändert.
Das Internet ist voll davon, wie man unliebsame Arbeitgeber z.B. Leihbuden vom
Halse halten kann.

ZitatGibt es schon ein Tut extra für Bürgergeld bzw sollten wir uns alle mal zusammensetzen und überlegen was eine gute/die beste Vorgehensweise beim BG ist?


?? - Kann damit nix anfangen, versehe nur Bahnhof  ;)

ZitatWas auch helfen würde ein Erfahrungsbericht von wem der wie ich jetzt das BG beantragen will und schon beim Mobcenter war.

Sollte man zu dem ersten Termin schon Beistand mitnehmen oder ist das schon zuviel des Guten und der SB ahnt schon, dass es wieder son lustiger Vogel ausm Chefduzenboard ist? ;)

Ps. lustig das einige Namen hier nach Jahren immernoch rumhängen dafür schonmal vielen Dank :-)

Schöne Grüße


Lol.

Ich würde zur Antragstellung, den Erstbesuch alleine zum JC gehen aber wie geboten
Autogrammhand zu Hause lassen. SB fuchtelt mit dem Kugelschreiber verführerisch
vor Elos Nase rum, um zu signalisieren "Nun unterscheiben Sie doch.."

Diese Gestig gehört der schwarzen Pädagogik an und sollte Elo weder beeindrucken
noch auf den Gedanken bringen "Gut, wenn ich unterschreibe, habe ich Ruhe und SB
ist auch zufrieden."

Das ist die größte Falle und wenn Elo bemerkt, das SB Haare auf den Zähnen hat,
wird eine regelmäßige Begleitung zur Pflicht, weil man damit rechnen muss,
über den Schreibtisch gezogen zu werden. SBs werden in der Richtung ausgebildet,
wie sie die Gesprächsführung beibehalten und den Elo bestimmend manipulieren
und dirigieren können.

SBs sind auch nur Menschen und es gibt gute, sowie schlechte. Das muss Elo selbst
analysieren, ob SB normal drauf ist ober ob man es mit einem Schreibtischmonster
zu tun hat.

Geht es um Geld wie z.B. die Finanzierung einer echten Weiterbildung, funzt das
am besten "Nicht ohne Begleitung zum JC"..

Und ja, Verlaufsprotokolle / Erinnerungsprotokoll sind immer gut, damit man
auch nach 1...3 Jahren nicht Kleinigkeiten vergisst, die vor Gericht zu einer
Entscheidungshilfe zu Gunsten des Elo werden könnten.

Begleiter_innen schreiben hauptsächlich Gesprächsnotizen um auch selbst ein
möglicher Zeuge vor Gericht stemmen zu können.

Bei H4 wurde eine eiskalte Logik umgesetzt. Beim Würgergeld wird zudem auf
der Gefühlsebene "legalisiert" eingedroschen, so befürchte ich.. (Glaskugelblick).

Diese zusätzliche Drecksarbeit machen nicht die JCs sondern "Aktivierungsmaßnahmen".
Juristisch betrachtet "schlau gemacht", da Krach zwischen Elo und Maßnahmenträger
Zivilangelegenheit ist und SG eventuell nicht mehr dafür zuständig ist..

Ein weiterer Kniff, dem Elo seine wenigen Rechte weiter zu zerstören, weil Elo
nicht genug Geld hat einen Prozess zu finanzieren ? Es gibt zwar noch
Prozesskostenbeihilfe etc, wird jedoch nur gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht.

Ps. Hier im Forum wird nicht "rum gehangen" sondern getüfftelt, diskutiert und
informiert..  ;) Jo auch ich habe hier schon fast 20 Jahre auf den Buckel  :D
Wir befinden uns hier ja nicht in einer Erwerbslosenverwahranstalt  ;D 
Lass Dich nicht verhartzen !

Rocco

Edit von Rocco am 25.01.2023 :

Weitere Beiträge zu Verhaltenstipps mit dem Jobcenter habe ich
wegen Off Topic in ein neues Thema (JC-Pädagogik durchschauen und kontern) verschoben.
c3

counselor

ZitatRechtsfehler im Bürgergeld mit Korrekturbedarf
---------------------------------------
Beim intensiven Arbeiten kommt man auf einiges. So haben sich inzwischen Bürgergeld einige Rechtsfehler gefunden. Das ein oder andere wurde schlichtweg übersehen. Hier wäre es hilfreich, wenn ,,die Politik" einfach mal die Liste nähme und ein kurzfristiges Korrekturgesetz veranlassen würde. Zusätzlich hätte Tacheles auch eine Reihe weiterer sinnvoller und notwendiger Veränderungsvorschläge.

a. Wegfall der Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit bis zum 20. Juni 2023

Die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit ist bis 30.Juni 2023 nicht (zwingend) erforderlich. Dies begründet sich über einen Rechtsfehler, nach dem durch die Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II die Erreichbarkeitsverordnung des SGB III nicht mehr gilt und eine neue erst zum 1.Juli 2023 wirksam werden kann.

Das bedeutet nicht, dass Leistungsberechtigte nicht mehr für Schreiben des Jobcenters erreichbar sein müssen. Die postalische Erreichbarkeit ist zwar weiter im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendig, aber bis Juli 2023 nicht mehr anspruchsbegründend.
In der Praxis bedeutet ist, dass Menschen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht mehr Leistungen versagt werden dürfen. Das wird von zentraler Bedeutung für wohnungslose und obdachlose Menschen sein.

b. Regelungslücke für Einkünfte aus Ferienjobs

Bis 31. Dez. 2022 waren Einkünfte von Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und Einkommen in den Schulferien erzielt haben, bis 2.400 € brutto kalenderjährlich anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 4 ALG II-V). Durch Streichung der Regelung in der Alg II-V/jetzt Bürgergeld-V und noch nicht in Krafttreten der Neuregelung in § 11a Abs. 7 SGB II - N, gültig ab 1.7.2023, gelten Einkünfte aus Ferienjobs, insofern sie bis 30. Juni 2023 zufließen, wie normales Erwerbseinkommen und sind mit 100 € Grundfreibetrag + 20 % Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II, § 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) zu bereinigen.

c. Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023 ist das Taschengeld für Absolvierende des ,,Freiwilligen Sozialen Jahrs" und für sogenannte ,,Bufdis" in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II). Dies gilt für Unter- und Über-25-Jährige. Bei etwaig höheren Beträgen ist zusätzlich der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird von dem Betrag an errechnet, der 100 EUR übersteigt (§ 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II).
Ab dem 1.Juli 2023 ist bei Unter-25-Jährigen zunächst der erhöhte Grundabsetzbetrag von 520 € bei Einkünften aus Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst abzuziehen  (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II - N).

Allerdings gibt es bei Über-25-Jährigen überhaupt keinen erhöhten Grundfreibetrag. Weder die oben genannten 520 EUR, noch die 250 EUR Freibetrag, die vorher galten, sondern nur den gleichen wie bei regulärer Arbeit. Es bleiben also nur 100 € Grundfreibetrag anrechnungsfrei + 20 % Erwerbstätigenfreibetrag bis 520 € brutto, ab 520 € brutto + 30 % (§ 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB II – N). Im SGB XII gilt ab 1.1.2023 weiter ein Freibetrag von 250 € (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

d. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation sowie Jugendweihe oder vergleichbarer religiöser Feste
Bis 31.12.2022 geltende Rechtslage war: soweit die Geldgeschenke den in § 12 Abs. 2 S.1 Nr.1a des SGB II genannten Schonvermögensbetrag nicht überschreiten, das waren 3.100 EUR, sind diese Geldgeschenke anrechnungsfrei. Auf diesen Schonvermögensbetrag wird im neuen Recht in § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V wieder verwiesen. Nur gibt es ihn dort nicht mehr. Das Schonvermögen ist jetzt in § 12 Abs. 2 SGB II geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass rechtstheoretisch Geldgeschenke anlässlich der genannten Gründe in jedweder Höhe anrechnungsfrei sind.

Kurzbewertung: hier wurde vonseiten des Gesetzgebers einiges verpasst und es muss nachgebessert werden. Von der BA ist zu erwarten, dass sie klar und deutlich publiziert, dass die postalische Erreichbarkeitspflicht weggefallen ist. Vielleicht nutzen sie und das BMAS auch mal die Gelegenheit, diese unsinnige, die leistungsbeziehenden Menschen drangsalierende, Regelung endlich mal abzuschaffen. Beim Taschengeld für den Bundes- und Jugendfreiwilligendienst müssen schnellstens Korrekturen auf den Tisch, denn dieser ist ein wichtiges Instrument auch für über 25-Jährige.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-04-2023-vom-29-01-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Zitat von: Harrald Thomeea. Wegfall der Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit bis zum 20. Juni 2023
..
Das wird von zentraler Bedeutung für wohnungslose und obdachlose Menschen sein.

Soso, keine postalische Erreichbarkeit mehr notwendig, alternativ JC-App auf
Taschenwanze und nicht nur für Obdachlose weil App auch "prima" für alle Elos
sei ?

Die Elektronische Erreichbarkeit war ja bei Corona der Hit, "Elos nicht entgleiten
zu lassen".. Spekkulatzius.. Mir käme das Mobcenter nicht auf Tasche, was mir
jederzeit unverhofft den Tach verderben könnte.

Da habe ich früher schon grüne Pickel bekommen, wenn das JC mich "gerne per SMS"
erreichen würde.. Oh NoNo

Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Mich hatte das JC vor etlichen Jahren nur angefunkt, weils 'ne Terminverschiebung gab.
Danach hatte ich meinen Telebim-Code auch nicht mehr rausgerückt.
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

Wie bekommt man Milllionen von Deutschen zum Protest auf die Straße ?
Verbietet die BILD und schaltet Facebook ab !

Onkel Tom

Während meiner Umschulung hatte SB meine Tel. im Compi, ging gut
und bei der Nachfolge-SB brauchte ich ein Feuerlöscher fürs Ohr.

Ich bevorzugte dann nur noch den schriftlichen Weg und JC-Termine
mit Beistand.
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatHinweis auf Textesammlung zu Existenzsicherungsrecht /Änderungen rund um das Bürgergeldgesetz
-------------------------------------------
Die von Tacheles und mir herausgegebene Textesammlung zum Existenzsicherungsrecht, also Gesetzestexte SGB II/SGB XII (alle Verordnungen, zum Verwaltungsverfahren SGB I/SGB X, die Leistungs- und Eingliederungsrelevanten Teile des SGB III und sonstiger wichtiger umliegender Gesetzestexte wie AsylbLG, WoGG und vieles mehr ist nun erhältlich. Kleines Tachenbuchformat, lesbare Schrift, gutes Papier und eine praktikable Sortierung der Gesetzestexte. Mit Einarbeitungen, wann welche gesetzliche Regelung gültig ist. Rechtsstand: 1.1.2023, 664 Seiten, 15,90 EUR inkl. Versand
Hier der Bestelllink direkt beim Nomos-Verlag, wer möchte: https://t1p.de/cgblj

ZitatZum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung
---------------------------------------------------------------------
Ich möchte nochmal auf einen besonderen Punkt hinweisen: im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II). Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-05-2023-vom-05-02-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

ZitatHinweis auf Textesammlung zu Existenzsicherungsrecht /Änderungen rund um das Bürgergeldgesetz
-------------------------------------------
Die von Tacheles und mir herausgegebene Textesammlung zum Existenzsicherungsrecht, also Gesetzestexte SGB II/SGB XII (alle Verordnungen, zum Verwaltungsverfahren SGB I/SGB X, die Leistungs- und Eingliederungsrelevanten Teile des SGB III und sonstiger wichtiger umliegender Gesetzestexte wie AsylbLG, WoGG und vieles mehr ist nun erhältlich. Kleines Tachenbuchformat, lesbare Schrift, gutes Papier und eine praktikable Sortierung der Gesetzestexte. Mit Einarbeitungen, wann welche gesetzliche Regelung gültig ist. Rechtsstand: 1.1.2023, 664 Seiten, 15,90 EUR inkl. Versand
Hier der Bestelllink direkt beim Nomos-Verlag, wer möchte: https://t1p.de/cgblj

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-05-2023-vom-05-02-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

ZitatRechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
--------------------------------------------------------------------------------
Ich habe dieses Thema schon einmal in einem Newsletter angesprochen, dabei aber einen Aspekt nicht zu Ende gedacht.

Es geht um die Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023: im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des ,,Freiwilligen Sozialen Jahrs" und des ,,Bundesfreiwilligendienstes" in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten "ohne Erwerbsabsicht" durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.

Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den ,,Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV", das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.

Ich gehe von einem Rechtsfehler aus, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-06-2023-vom-12-02-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

ZitatDie ersten Rechtsfehler im Bürgergeld korrigiert / weitere Probleme in Bezug auf die Karenzzeit
-------------------------------------------------------------
Ich habe hier schon mehrfach über Rechtsfehler im Bürgergeldgesetz berichtet und deren Korrektur eingefordert.
Erste Änderungen wurden durch Änderung der Bürgergeld-V vorgenommen:

- Die Regelungslücke zur Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs wurde korrigiert. Bis zum Inkrafttreten der Neureglungen zum 01  .07.2023 in § 11a Abs. 7 SGB II wurde zum Übergang in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V die Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs in Höhe von 2.400 EUR geregelt.

- die Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation sowie Jugendweihe und vergleichbarer religiöser Feste wurden bis zu einer Höchstgrenze 3.100 EUR anrechnungsfrei gestellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V).

Soweit so gut, nur müssten die anderen Rechtsfehler auch noch korrigiert werden.

Die Änderungen sind perfekt in Buzer ersichtlich: https://t1p.de/1lag6

Weitere Probleme im Bürgergeld: die Karenzzeit.

Besonders die Karenzeit im SGB II und SGB XII wirft so einige Probleme auf. So stellt sich die Frage, was ist, wenn ein Kind in eine BG reingeboren wird oder in einen Nichtkarenzhaushalt eine Person mit individuellem Karenzanspruch einzieht. In den genannten Fällen müssten KdU oder auch Vermögen getrennt voneinander berechnet und berücksichtigt werden. Fragen über Fragen.

ZitatAllgemeine Rechtskunde: die Karenzzeit in Bezug auf Unterkunftskosten in der Praxis / Karenzzeit auch für Bestandsfälle
------------------------------------------------------------------
Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen. 

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die ,,unangemessenen" Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in den Fällen, darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen. Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte, bei denen vor Jan. 2023 nur die angemessenen Unterkunftskosten und nicht die tatsächlichen gezahlt wurden (§ 65 Abs. 6 SGB II/§140 Abs. 2 SGB XII). Sollten 2022 Kostensenkungsaufforderungen erfolgt, aber noch nicht wirksam geworden sein, sind diese über die Karenzregelung für Bestandsfälle außer Kraft gesetzt und dürfen nicht umgesetzt werden.

Es ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Jobcentern/Sozialämtern die Karenzregeln für Bestandsfälle nicht umsetzen, daher muss darauf geachtet werden.

ZitatBernd Eckardt zum neuen Sanktionsrecht und Kooperationsplan
--------------------------------------------
Der Kollege Bernd Eckardt bearbeitet in seinem neuen Sozialrecht Justament 2/2023 intensiv die Bereiche Sanktionsrecht und Kooperationsplan ab, die Infos gibt es hier: https://t1p.de/8zic3

ZitatZu AU-Bescheinigungen auf Papier seit 1.1.2023 für Bürgergeld-Beziehende und damit verbundene Probleme
--------------------------------------------------------------------
Die Leitfadenmitautorin Claudia Mehlhorn hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Jobcenter eine papierne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verlangen, diese durch die Ärzte aber regulär nicht mehr ausgestellt werden und für die Ausstellung Gebühren verlangt werden können.
In der Folge dann, wie mit diesen Gebühren umzugehen ist, weil es die Jobcenter erst im Jahr 2024 auf die Kette kriegen werden auf die AU's elektronisch zuzugreifen.  Ein Musterbeispiel zum Thema Digitalisierung in Deutschland.

Das Papier dazu gibt es hier zum Download: https://t1p.de/0gvk9

Dazu eine kurze Bewertung meinerseits:

1. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine ,,eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen" haben.
Die Vorlage einer AU ist keine Mitwirkungspflicht im Sinne  des § 62 SGB I, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 65a SGB I ist daher nicht möglich. Bei 5,36 EUR mögliche Kosten zur Ausstellung einer AU bestehen auch Zweifel, ob ein Übernahmeanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht. Unzweifelhaft sind Gebühren für AU's nicht im Regelsatz enthalten, da zum Zeitpunkt der Erstellung der derzeit gültigen EVS im Jahr 2013 die AU's kostenfrei waren. 5,36 EUR einmalig, ggf. auch regelmäßig wiederholt, sind für eine leistungsbeziehende Person ein erheblicher Betrag, daher sind diese nach diesseitiger Auffassung zu übernehmen. Das BSG hat in Bezug auf Fahrtkosten zu Meldeterminen von 1,76 EUR ähnlich argumentiert (BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R). Diese Entscheidung betrifft Meldeaufforderungen, ist aber richtungsweisend dafür, dass grundsätzlich auch kleinere Beträge zu übernehmen sind.

2. Auch wäre darüber nachzudenken, inwieweit diese Kosten, insofern sie anfallen, entsprechend des ,,Bestellerprinzips" nach § 670 BGB vom Jobcenter zu übernehmen sind (SG Braunschweig 13.1.2016 – S 17 AS 3211/12).

3. Auch könnte ein AU-Boykott interessant sein. Denn nach § 56 SGB II besteht zwar die Pflicht zur Vorlage einer AU und die BA weist in ihren Fachlichen Weisungen zu Eingliederungsvereinbarungen an, dass ,,bei Regelung in der EinV zum einen die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (z. B. telefonisch) und deren Dauer aufzunehmen ist. Zum anderen ist die Vorlageverpflichtung der ärztlichen Bescheinigung (Urkunde im Original) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren" sind (FW 15.24).

Andererseits bestimmt das Gesetz aber, dass die Nichtvorlage einer AU nicht zu Sanktionen führen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II). Daher wäre ein ,,AU-Boykott" ohne Probleme möglich.

4. Der einfachere Weg wäre aber, die BA käme mal auf die Idee, hier durch Weisung eine Lösung zu schaffen, die sinngemäß beinhaltet, dass, wenn ein Antrag auf Übernahme auf AU-Kosten gestellt wird, diese dem Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da es die BA einfach nicht auf die Reihe bekommt, sich im 21. Jahrhundert entsprechend dem gesetzgeberischen Fortschritt zu digitalisieren und das nicht zum Nachteil der Leistungsberechtigten ausgelegt werden darf.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-07-2023-vom-20-02-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Similar topics (10)

  • Chefduzen Spendenbutton