Entlassene Beschäftigte müssen Arbeitgeber nicht finanziell entlasten

Begonnen von dagobert, 12:08:55 Di. 18.Februar 2025

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dagobert

ZitatWer nach einer Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist freigestellt ist, muss sich in dieser Zeit nicht zwingend eine neue Arbeitsstelle suchen, um den finanziellen Aufwand des Arbeitgebers klein zu halten. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt.

Das war der Fall

Nachdem ein als Senior Consultant beschäftigter Mitarbeiter seine ordentliche Kündigung mitsamt Freistellung von seinen Tätigkeiten erhalten und im Anschluss erfolgreich ein Kündigungsschutzverfahren geführt hatte, begann er, sich ab Ende Juni 2023 aktiv auf neue Stellen zu bewerben.

Die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2023 war ihm im März 2023 zugegenagen. Im April 2023 hatte sich der gekündigte Mitarbeiter arbeitssuchend gemeldet und kurz darauf erste Vermittlungsvorschläge seitens der Agentur für Arbeit erhalten.

Nachdem sein Arbeitgeber ihm für Juni 2023 keine Vergütung mehr gezahlt hatte, machte der Arbeitnehmer diese mit der vorliegenden Klage geltend. Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des Gehalts anrechnen lassen.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg.

Die Arbeitgeber befand sich aufgrund der einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug. Daher schuldet er zunächst einmal den vereinbarten Lohn, § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Das gilt für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist.

Korrelation zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten

Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer entstehende Nachteil sei nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben sei, so das BAG. Das war nicht der Fall.

§ 615 Satz 2 BGB enthalte eine Billigkeitsregelung, weswegen die Pflichten des Arbeitnehmers im Zusammenspiel mit den Pflichten des Arbeitgebers betrachtet werden müssten.

Der Arbeitgeber hatte hier nicht dargelegt, dass die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für den Gekündigten keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

Quelle:
Pressemitteilung 5/2025 des Bundesarbeitsgericht vom 12. Februar 2025

© bund-verlag.de (mst)

Quelle
BAG (12.02.2025)
Aktenzeichen 5 AZR 127/24
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Entlassene-Beschaeftigte-muessen-Arbeitgeber-nicht-finanziell-entlasten~.html
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