Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung zum 1. Januar 2026

Begonnen von dagobert, 21:18:29 Di. 08.Juli 2025

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dagobert

ZitatZum 1. Januar 2026 wird der Service der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) eingestellt. Dieser Service diente bislang unter anderem dazu, kontolosen Personen den Zugang zu Sozialleistungen zu ermöglichen. Rechtsgrundlage ist § 47 SGB I, wonach auf Verlangen der berechtigten Person Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu übermitteln sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweist auf den bestehenden Anspruch auf ein Basiskonto. In Ausnahmefällen seien laut BMAS weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten – zum Beispiel mittels Barauszahlung in Sozialämtern – um den verfassungsgemäßen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums für jede Person zu gewährleisten.

Laut einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) – unter Bezugnahme auf den Landkreistag – könnten alternativ sogenannte Social-Cards (Bezahlkarten) oder Bargeldabholungen bei der Kreisverwaltung eingesetzt werden.

Die entsprechenden Schreiben finden sich hier:

https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/25-06-04%20Schreiben_Einstellung_ZZV.pdf

https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/25-06-20%20MAGS%20Schreiben%20ZzV.pdf

Anmerkung:
Bezahlkarten sowie Lebensmittelgutscheine sind strikt abzulehnen.
Sie sind diskriminierend, verletzen den Datenschutz und führen zu einer Stigmatisierung der Betroffenen. Darüber hinaus sind viele Annahmestellen weder bereit noch in der Lage, diese Zahlungsmittel zu akzeptieren.

Stattdessen sollte eine flächendeckende Einführung des sogenannten Scancode-Verfahrens in Erwägung gezogen werden. Dabei handelt es sich um ein digitales Auszahlungsverfahren mittels Barcodes, die in Akzeptanzstellen – wie z. B. Supermärkten oder Einzelhandelsgeschäften – gegen Bargeld eingelöst werden können.

Ein Scancode ist ein digitaler Code, der auf einem Auszahlschein aufgedruckt ist. Er ersetzt die Überweisung auf ein Konto oder die Barauszahlung am Kassenautomaten und ermöglicht so eine niedrigschwellige und diskriminierungsfreie Auszahlung von Leistungen.


Abschließend sei nochmals betont, dass viele Menschen – darunter Geflüchtete und Personen ohne gültige Papiere – weiterhin keinen Zugang zu einem Bankkonto erhalten. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:
https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/vzbv-untersuchung-basiskonto-zugang-fuer-besonders-schutzbeduerftige-personen-mitunter-weiterhin-schwierig/
Quelle: Thome-Newsletter vom 08.07.25
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Karl May

dagobert

ZitatZum praktischen Umgang mit der Einstellung des Barscheckverfahrens (ZzV) und dem Verhalten von Behörden, die sich weigern, Leistungen auf andere Weise zu ,,übermitteln"

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Die Jobcenter und Sozialämter haben angekündigt, ab Oktober 2025 keine Barscheckzahlungen mehr vorzunehmen. Hintergrund dazu: https://t1p.de/tno7y

Nach der derzeit gültigen Rechtslage gilt jedoch: Geldleistungen sind entweder auf das vom Leistungsberechtigten angegebene Konto zu überweisen oder – wenn der Empfänger dies verlangt – an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I).

Selbst die in Arbeit befindliche Änderung des § 47 SGB I sieht vor, dass Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers zu übermitteln sind, wenn dieser nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB I-E). Siehe dazu den Referentenentwurf: https://t1p.de/05yh0  (Artikel 2, Seite 9).

Das bedeutet: Nach geltendem Recht sind Sozialleistungsträger verpflichtet, Geldleistungen entweder auf ein Konto zu überweisen oder sie an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zu übermitteln (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I).

Eine Weigerung, diese Übermittlung vorzunehmen, ist schlichtweg rechtswidrig.

Wenn eine Behörde behauptet, dies nicht leisten zu können, muss sie selbst Wege und Mittel finden, um die rechtlich vorgeschriebene Auszahlung sicherzustellen – z. B. über Barscheckauszahlungen, Sparkassen, spezielle Bankautomaten in Behörden oder Barauszahlungen direkt in der Behörde. Letzteres hat das BMAS in einer Weisung vom 4. Juni 2025 ausdrücklich vorgesehen (Download: https://t1p.de/ia3a8

Sollten sich die Sozialbehörden ab Oktober 2025 weigern, bei kontolosen Leistungsberechtigten solche anderen ,,Übermittlungen" vorzunehmen – und dies mündlich oder schriftlich erklären –, ist Betroffenen dringend zu empfehlen, unverzüglich eine Eilklage auf Auszahlung der Leistungen beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Dies kann entweder mit Unterstützung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder über die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts geschehen. Solche Verfahren sind kostenfrei.

Es scheint, dass erst entsprechende Gerichtsentscheidungen die Behörden dazu bringen werden, sich rechtskonform zu verhalten. Das BMAS hat sich in den letzten Tagen jedenfalls nicht mehr dazu geäußert, obwohl es als Fachaufsicht eigentlich zuständig wäre.

Muster für eine Eilklage:
https://www.sozialgericht-lueneburg.niedersachsen.de/download/83159/Vordruck_zur_Stellung_eines_Eilantrags.pdf
Quelle: Thome-Newsletter vom 28.09.25
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dagobert

Die BA hat eine Lösung gefunden:
Bezahlkarte, angeblich diskrimierungsfrei
Bleibt noch abzuwarten, wie die Optionskommunen das Problem lösen.

ZitatBundesagentur für Arbeit führt im Einzelfall Bezahlkarte für Personen ohne Bankkonto ein

Kundinnen und Kunden ohne Bankkonto haben bislang ihre Geldleistungen mittels Scheckeinlösung erhalten. Ab dem 1. Januar 2026 ersetzen Bezahlkarten das bisherige Auszahlungsverfahren.

27.11.2025 | Presseinfo Nr. 66

Rund 8.000 Kundinnen und Kunden der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der als gemeinsame Einrichtungen betriebenen Jobcenter bundesweit verfügen über kein eigenes Bankkonto oder möchten ihre Leistungen auf eigenen Wunsch nicht als Überweisung erhalten. Sie sind deshalb auf einen alternativen Zahlungsweg angewiesen, um zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld zu beziehen. Bislang konnten sie hierfür die Auszahlung mittels Schecks in den Filialen der Postbank nutzen. Das bisherige Verfahren wird ab dem 1. Januar 2026 durch neue Bezahlkarten abgelöst. Die Regelung gilt zunächst für ein Jahr.

Die Arbeitsagenturen und gemeinsamen Einrichtungen händigen die Bezahlkarten einmalig an betroffene Kundinnen und Kunden aus. Danach werden die Karten monatlich mit der individuell zustehenden Sozialleistung aufgeladen.

Diskriminierungsfreie Gestaltung

Die Bezahlkarte funktioniert überall, wo Visakarten akzeptiert werden. Die Karte kann in zahlreichen Geschäften, Online-Shops und an Geldautomaten genutzt werden. Wie mit einer regulären Bankkarte können Einkäufe bezahlt und Bargeld abgehoben werden. Die Bezahlkarte unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht von anderen Bankkarten und ist damit diskriminierungsfrei gestaltet.

Die BA und Jobcenter haben betroffene Kundinnen und Kunden bereits über die Einstellung des bisherigen Scheckverfahrens informiert. Informationen zu den neuen Bezahlkarten erhalten Betroffene in Kürze.

Die Einzelfalllösung gilt nur für Kundinnen und Kunden ohne eigenes Konto. Für Kundinnen und Kunden, die ihre Leistungen aufs Konto erhalten, ändert sich nichts.

siehe auch:
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/wegfall-der-zahlungsanweisung-zur-verrechnung-hinweis-der-bundesagentur-fuer-arbeit/
https://www.buergergeld.org/news/bezahlkarte-startet-burgergeld-2026/
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