Darf der Arbeitgeber Streikenden Sonderzahlungen kürzen?

Begonnen von ManOfConstantSorrow, 12:18:15 So. 28.Dezember 2025

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ManOfConstantSorrow

In einem Logistikzentrum in Neu-Isenburg beteiligten sich Mitarbeiter an Streiks. Am Jahresende kürzte die Arbeitgeberin die jährliche Sonderzahlung um die Streiktage.

Führt die Teilnahme an einem Streik zu einer Kürzung von Jahressonderzahlungen? Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Offenbach zu entscheiden (Urteil vom 28. August 2025, Az. 10 Ca 57/25).

Die Betroffenen klagten – der Arbeitgeber hätte die Streiktage nicht berücksichtigen dürfen.

Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Betriebsvereinbarung klar definiere, was unter ,,Fehlzeit" falle, und zwar jedes Fernbleiben von der Arbeit, sofern keine ausdrücklich geregelte Ausnahme vorliegt. Somit seien auch Streiktage umfasst.

https://archive.is/wJ2W7#selection-2271.0-2271.258

Tolles Arbeitsgericht Offenbach.  >:(
Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

Nikita

Arbeitsgericht heißt einfach auch, dass es die unterste Ebene ist. Da geht es oft eher um den Umstand, was der Richter zum Frühstück hatte, als um die Sache. Jahressonderzahlungen sind gewöhnlich erst mal freiwillige Leistungen, die an nahezu beliebige Bedingungen gebunden sein können. Irgendwann entsteht daraus dann eine sog. "betriebliche Übung". Dann wird es weniger beliebig für Arbeitgeber, ob sie sie zahlen müssen oder nicht. Hier gab es eine tarifliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft, die Sonderzahlungen ausschloss. Der Betriebsrat hat dann zu Sonderzahlungen verhandelt und Streiks nicht als Ausnahme definiert. Ich sehe hier eine klare Benachteiligung von Streikenden, das Gericht nicht.
 Die Frage ist aber auch, wie legal der Streik ist, da es eben auch ein Recht auf Streik gibt, der im Grundgesetz geregelt ist. Ist der Streik legal, kann es problematisch sein, ihn nicht als geregelte Ausnahme zu betrachten. Die Bewertung geschieht dann aber nicht auf unterster Stufe der Gerichte, sondern in weiteren Instanzen oder beim Verfassungsgericht.

dagobert

Bei dem Urteil dürfte es wohl bleiben.

ZitatEine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann ggf. als anspruchsmindernde ,,unbezahlte Arbeitsbefreiung" angesehen werden. Der Kürzung stand im Streitfall die tarifliche Maßregelungsklausel entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

Eine Maßregelungsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend" gilt, steht der Minderung einer tariflichen Jahresleistung entgegen, deren Höhe "für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung" gekürzt wird.
https://urteile.news/BAG_9-AZR-37406_Keine-Minderung-von-Sonderleistungen-wegen-der-Beteiligung-an-einem-Streik~N3791
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

counselor

ZitatDie Frage ist aber auch, wie legal der Streik ist, da es eben auch ein Recht auf Streik gibt, der im Grundgesetz geregelt ist.

Im Grundgesetz ist kein Recht auf Streik geregelt. In Art. 9 GG ist nur das Recht, Vereinigungen zur Förderung Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, geregelt. Man darf sich also in Gewerkschaften organisieren. Das Streikrecht dagegen ist Richterrecht.

Daher kämpfen die Kollegen oft für eine gesetzliche Regelung des Streikrechts.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Nikita

Zitat von: counselor am 15:56:17 So. 28.Dezember 2025
ZitatDie Frage ist aber auch, wie legal der Streik ist, da es eben auch ein Recht auf Streik gibt, der im Grundgesetz geregelt ist.

Im Grundgesetz ist kein Recht auf Streik geregelt. In Art. 9 GG ist nur das Recht, Vereinigungen zur Förderung Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, geregelt. Man darf sich also in Gewerkschaften organisieren. Das Streikrecht dagegen ist Richterrecht.

Daher kämpfen die Kollegen oft für eine gesetzliche Regelung des Streikrechts.

Mehr oder weniger: Gewerkschaften müssen einen Streik mittragen, dann dürfen auch nicht Gewerkschaftsmitglieder mitstreiken. Streiken darf erst mal jeder, der beschäftigt ist. Ausnahmen wie Beamte, Daseinsfürsorge o.ä. ignoriere ich hier mal. In wesentlichen Teilen der Rechtsprechung wird ein direktes Streikrecht unter den Bedingungen, dass eine Gewerkschaft ihn mitträgt und er nicht bestimmten Grundsätzen widerspricht aus dem Artikel hergeleitet. Insfoern sehe ich hier doch ein grundgesetzlich geschütztes Streikrecht. Aber eben an unertäglich enge Vorraussetzungen gebunden, z.B. keine wilden Streiks, strenge Abwägung von Rechtsgütern und nur als Mittel zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen. Aber auch richtig ist, dass das Streikrecht praktisch ausschließlich Richterrecht ist.

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