Widerspruch ALG II Bescheid an 2 Stellen senden??

Begonnen von Bandscheibe, 16:32:26 Di. 14.Dezember 2004

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Bandscheibe

Habe vor ein paar Tagen von der AA mit Briefkopf ARGE (Arbeitsgemeinschaft) meinen ALG II Bescheid bekommen und möchte nun sicherheitshalber einen Widerspruch dagegen einlegen.
Meiner Ansicht nach reicht für den Widerspruch die auf dem Bescheid ausgewiesene ARGE Adresse aus.

Allerdings steht auf der Rückseite des Bescheides, daß der Widerspruch gegen die Bewilligungshöhe der Miet- und Heitzungskosten an das Sozialamt und der Widerspruch gegen die restlichen Posten des ALG II Bescheides an die ARGE also AA geschickt werden muß.
Obwohl ich bisher gar nicht beim Sozialamt gemeldet war, ich war bisher ALHI Bezieher bei der AA, was ja nun bekanntlich in das ALG II übergeht.

 ?(Heißt das, ich muß meinen Widerspruch gegen den ALG II Bescheid gleichzeitig an 2 Stellen, nämlich Sozialamt und ARGE senden?? Wer hat damit schon Erfahrung und kennt sich aus, bzw. hat eine ähnliche Klausel auf seinem ALG II Bescheid stehen?? ?( ?(

flipper

mach das was im bescheid steht, die sind gemäß xVerwaltungsverfahrensgesetz verpflichtet, weiterzuleiten und haften dafür.
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

aian19

Wie wär´s denn mal mit einer Mail oder einem Anruf direkt bei Don Clementi, von wegen: "Alles wird jetzt einfacher, schneller, unkomplizierter und DIREKT AUS EINER HAND !!!"

ZitatWirtschaftminister Clement bietet Telefon-Beratung

Wirtschafts- und Arbeitsminister Wolfgang Clement versteht die Aufregung um die Alg-II-Antragsformulare überhaupt nicht und hat Kritik daran scharf zurückgewiesen. Und der Superminister bietet an: "Wer nicht zurechtkommt, soll mich anrufen." "Tacheles e.V." nimmt Clement beim Wort und fordert Arbeitslose auf, in Clements Büro anzurufen. Dem schließen wir uns gerne an.
Telefon: 030 - 20 14 76 00
Fax: 030 - 20 14 70 10
Email: w.clement@bmwa.bund.de
Hotline (Arbeitsministerium): 01 888 - 61 57 600 (kostenlos)

 :D 8) 8) 8) 8) 8)
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

Bandscheibe

ZitatOriginal von aian19
Wie wär´s denn mal mit einer Mail oder einem Anruf direkt bei Don Clementi, von wegen: "Alles wird jetzt einfacher, schneller, unkomplizierter und DIREKT AUS EINER HAND !!!"

ZitatWirtschaftminister Clement bietet Telefon-Beratung

Wirtschafts- und Arbeitsminister Wolfgang Clement versteht die Aufregung um die Alg-II-Antragsformulare überhaupt nicht und hat Kritik daran scharf zurückgewiesen. Und der Superminister bietet an: "Wer nicht zurechtkommt, soll mich anrufen." "Tacheles e.V." nimmt Clement beim Wort und fordert Arbeitslose auf, in Clements Büro anzurufen. Dem schließen wir uns gerne an.
Telefon: 030 - 20 14 76 00
Fax: 030 - 20 14 70 10
Email: w.clement@bmwa.bund.de
Hotline (Arbeitsministerium): 01 888 - 61 57 600 (kostenlos)

 :D 8) 8) 8) 8) 8)

 :D 8) 8) 8) 8) hihi guter Tip, dass mache ich doch glatt -  am Besten via R-Gespräch :D :D :D :D

Wilddieb Stuelpner

Die im Anschreiben als Absender ausgewiesene Adresse ist die Widerspruchsadresse und in der Regel sonst keine andere. Was "innerbetrieblich" in der Arbeitsgemeinschaft wie organisiert wird, interessiert den Erwerbslosen nicht. Er muß nicht von Pontius zu Pilatus geschickt werden. Schön wäre natürlich fürs Amt, wenn die Suche nach dem Zuständigen länger als die 4 Wochen Widerspruchsfrist dauern würde. Dann könnte das Amt schon aus rein formellen Gründen eingehende Widersprüche ablehnen, ohne sich mit der inhaltlichen Problemlösung befassen zu müssen.

Die gleiche Adresse muß auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auftauchen. sollten beide Adressen voneinander abweichen, ist die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte die maßgebende Zustelladresse.

Bandscheibe

ZitatOriginal von joachimkuehnel
Die im Anschreiben als Absender ausgewiesene Adresse ist die Widerspruchsadresse und in der Regel sonst keine andere. Was "innerbetrieblich" in der Arbeitsgemeinschaft wie organisiert wird, interessiert den Erwerbslosen nicht. Er muß nicht von Pontius zu Pilatus geschickt werden. Schön wäre natürlich fürs Amt, wenn die Suche nach dem Zuständigen länger als die 4 Wochen Widerspruchsfrist dauern würde. Dann könnte das Amt schon aus rein formellen Gründen eingehende Widersprüche ablehnen, ohne sich mit der inhaltlichen Problemlösung befassen zu müssen.

Die gleiche Adresse muß auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auftauchen. sollten beide Adressen voneinander abweichen, ist die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte die maßgebende Zustelladresse.

Vielen Dank für diese weiteren nützlichen Infos  ;) ;)

Habe im Internet zum Thema Widerspruch gegen ALG II Bescheid folgende Info gefunden:

Fragen und Antworten zu juristischen Hintergründen der Widersprüche gegen die ALG II-Bescheide

http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/widerspruchfragen.html

Zitat".....Die Widerspruchsfrist läuft erst vom 1. Januar an. Siehe dazu:
Probleme vor dem Start von Hartz IV. Viele Arbeitslose im Januar ohne Geld
Einen Monat vor dem Start des Arbeitslosengeldes II türmen sich neue Probleme auf. Arbeitslose, die gegen Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen, müssen damit rechnen, im Januar ohne Geld dazustehen, auch wenn sie Anspruch auf die Leistung hätten...."


 ?( ?( Bedeutet diese Info etwa, daß man den Widerspruch erst ab 01.01.2005 stellen sollte und im Falle des eingelegten Widerspruches ab dann für die näcshten Monate keine weiteren Leistungen von der ARGE / BA überwiesen bekommt??  ?( ?( ?(

Wilddieb Stuelpner

Maßgebend ist nicht das Datum des Inkraftretens von Alg II zum 01.01.2005 und die rein theoretisch möglich Widerspruchsfrist bis zum 31.01.2005, sondern vorrangig die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genannte Widerspruchsfrist, beginnend ab postalischen Zugang des Bescheids. Man rechnet aber auch Ausstellungsdatum des Bescheids plus drei Zustelltage als Zugang, wenn das Amt keinen anderen Zustellnachweis hat.

sumpf

widerspruch kann auch früher eingelegt werden, aber die widerspruchsfrist beginnt erst am 01.01.2005. dieses ist dem sachverhalt geschuldet, dass das gesetz erst zum 01.01.05 in voller "herlichkeit" in kraft ist.
es muss jedoch damit gerechnet werden dass in diesem jahr kein widerspruchsbescheid ergeht ausser es ist eine volle abhilfe möglich.
es grüsst der sumpf

Pinnswin

Ich habe jetzt auf meinen allgemeinen Widerspruch vom Sozialzentrum, Abteilung Integration, einen Widerspruchsbescheid erhalten:

ZitatWiderspruchbescheid
Widerspruch gegen den Bescheid auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch (SGD II) des Amtes A

Mein Widerspruch vom 12.04.2005 wird damit zurückgewiesen und ist unbegründet. Das SGB II verstößt nicht gegen das Grundgesetz und da ich durch den genannten Bescheid nicht in meinen Rechten verletzt worden bin, ist mein Widerspruch unbegründet.

Das Ding geht 3 Seiten lang und wenn es wen interessiert, schreibe ich es auch gerne mal ab... :(

Als Rechtsmittelbelehrung steht unten drunter, das ich innerhalb eines Monats Klage beim SL-H-Sozialgericht erheben kann. Und zwar hier direkt gegen meinen Kreis als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist so eine Klage sinnvoll?
Hat jemand da Ahnung?

Lg
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Carsten König

Zitatch habe jetzt auf meinen allgemeinen Widerspruch

Das wird das Problem sein: Man muss substantiiert nachweisen, konkret rechtswidrig belastet worden zu sein. In kürze: Die Individualklage wird nur über eine konkrete Rechtsverletzung bzw deren Behauptung eröffnet.
Ein allgemeiner Widerspruch wird nicht erfolgsversprechend sein. Dann lieber als Petition an den Petitionsausschuss.

Pinnswin

Okay, das kann ich nicht beurteilen, ich hab in der Hinsicht kaum Plan. Ich bin aber grade dabei, zur Juristin des 22ten Jhdts. aufzusteigen.. ich üb also noch. Oder - vielleicht kann ich das doch beurteilen: Ja, ich bin...

Zitatkonkret rechtswidrig belastet worden zu sein. In kürze: Die Individualklage wird nur über eine konkrete Rechtsverletzung bzw deren Behauptung eröffnet.
da ich H-IV erhalte. H-IV IST rechtswidrig!

Noch 2 Fragen, kennt jemand einen Anwalt, der da firm ist?

Lohnt es sich, mal mit meinem Bescheid zum Stammtisch nach Kiel zu fahren, um zu gucken, ob es dort 2-3 Meinungen dazu gibt, die mir mit einer KLage weiterhelfen könnten?

Gibt es Literatur? Hat schon jemand gegen den Widerspruch des Widerspruches geklagt?

Ich verstehe nicht, wie die vom Kreis behaupten können, das mein Widerspruch (Z.Bspl.) in der Verfassungsmäßigkeit nicht Rechtes ist, da ein Verfassungsurteil ja noch gar nicht vorhanden ist!
Es sieht jetzt doch eher so aus, das die Ihre Widersprüche nun genauso rauswerfen, wie ich damals meinen, als H-IV akut wurde, um großflächig Schaden (?!) abzuwenden.
Regressansprüche, etc, pp. falls ich dasd richtig sehe.
Das ist doch dann genau so eine allgemeine Banane, wie mein allgemeiner Widerspruch und ich muß es abschmettern können. Mhmm, ist alles nicht so einfach... ich muss mich noch mal schlauer machen.

Lg
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

flipper

immer klage erheben und sich was aus den fingern saugen, solangs noch nix kostet.

erfolgsaussicht is für uns irrelevant. erfolg ist in unserem sinne schon, wenns dem gegner hohen aufwand und kosten verursacht hat ;)
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Carsten König

Ha genau, wo ein Verwaltungsakt ist, da ist auch ein Widerspruch. Früher zu Zeiten als der Rechtsstaat noch hochgehalten wurde, hatte man sogar VAs fingiert, um den Rechtsweg zu eröffnen.

Carsten König

ZitatHat schon jemand gegen den Widerspruch des Widerspruches geklagt?

Das ist außerhalb der Verwaltungsrechtsdogmatik. IdR ist Rechtsmittel gegen Widerspruch:

1: Anfechtungsklage gegen belastenden VA
2: Verpflichtungsklage für begünstigenden VA

...

Das andere bringt nix.

Pinnswin

Hab ich leider auch schon gemerkt, ich arbeite aber noch dran
Danke
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Pinnswin

(was ist VA?) ?(

Mein Allgemeiner Widerspruch ist/war ein Vordruck gewesen, hier aus dem Netz mit Inhalt meinerseits gegen:
- Eingliederungsvereinbarung
- Arbeitsgelegenheiten
- Höhe der Regelleitung
- Verordnungsermächtigung § 27 SGB II
- Erbenhaftung
- Sofortige Vollziehbarkeit

-----
Widerspruchsbescheid vom Kreis, Der Landrat, Soziales/Regionale Integration, 15.11.2005,  Abschrift:
ZitatWiderspruch gegen den Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II des Amtes A

Sehr geehrte xXx,

Ihr Widerspruch vom 13.04.2005 gegen den Bescheid des Amtes A vom 12.04.2005 wird hiermit zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei nach § 64 Abs. SGB X. Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entstanden sind, haben sie nach § 63 SGB X selbst zu tragen.

Sachverhalt:
Sie beantragten für sich Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12.04.2005 wurden ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005 nach dem SGB II bewilligt. Gegen diesen Bescheid richtet sich ihr Widerspruch vom 13.04.2005.

Sie begründen ihren Widerspruch damit, dass der Bescheid auf dem SGB II und damit auf einem Gesetz basiere, das in großen Teilen, wenn nicht sogar insgesamt, verfassungswidrig sei.
So stelle die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit dar, durch welchen sie in ihren Grundrechten aus den Artikeln 2, 11, 12, und 14 GG verletzt seien. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit verstoße zudem gegen das ILO-Übereinkommen.

---------
Seite2

Die Regelleitung entspreche nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten, worin ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot zu sehen sei. Auch verstoße die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung gegen Artikel 14 Abs. 1 GG, welcher das Erbenrecht garantiere. Die Vorschrift des § 24 SGB II verstoße gegen das Bestimmungsgebot des Artikel 80 Abs. 1 GG. Zudem seien sie durch die sofortige Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Artikel 19 Absatz 4 GG verletzt.

Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch vom 13.04.2005 ist zulässig, aber unbegründet.

Begründung:

(1) In ihrer Widerspruchsbegründung gehen sie davon aus, das das SGB II in großen Teilen, wenn nicht sogar insgesamt, gegen das Grundgesetz verstößt. Das SGB II wurde auf dem dafür vom Grundgesetz vorgesehenen Weg beschlossen und verkündet und ist somit formell verfassungsgemäß.

(2) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung entfaltet keinen Kontrahierungszwang, durch den sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Vertragsfreiheit, verletzt werden. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist Bedingung, wenn Leitungen nach dem SGB II beantragt werden. Der Antrag auf Gewährung von Leitungen steht jeder Person frei; es besteht kein Zwang, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Werden jedoch derartige Leitungen beantragt, ist eine mit der Bedingung desjenigen, von dem die Leistung begehrt wird, verbundene Gewährleistung der Leistungen rechtlich zulässig. Eine solche zulässige Bedingung liegt in der Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.

(3) Die Bewertung der Verpflichtung von Asylbewerbern, welche Leistungen empfangen, zu gemeinnütziger Arbeit als Verstoß gegen das Zwangsarbeitsverbot der ILO-Konvention Nr. 29 durch die Vereinten Nationen ist in ihrem Fall unerheblich, da sie weder Asylbewerber sind noch ihnen entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden.

(4) Im Bereich des Arbeitslosengeldes II wird durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten vorrangig eine Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den regulären Arbeitsmarkt angestrebt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten dient dazu, der Arbeitsentwöhnung vorzubeugen, Gelegenheit zur Selbstbestätigung zu geben und den Hilfebedürftigen auf die Übernahme einer Erwerbsfähigkeit vorzubereiten, die ihn befähigt, unabhängig von der Grundsicherung zu leben. Das Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist ein Mittel, den Hilfsbedürftigen in deinem Selbsthilfebestreben zu unterstützen und Gelegenheit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu geben, was ein wesentliches Kriterium für ein Leben ist, das der Würde des Menschen entspricht.

(5) Die Festsetzung der Höhe der monatlichen Regelleistung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Höhe der monatlichen Regelleistung für allein stehende Personen ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (ESV) 1998 und den darauf basierenden Hochrechnungen zum jährlichen Stichtag 1. Juli (§ 28 Abs. 2 SGB XII)

(6) Die ESV ist eine seit 1962 alle 5 Jahre durchgeführte bundesweite Erhebung aus dem Bereich der Wrtschaftsrechnungen privater Haushalte. Das Hauptanliegen der Erhebung besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte aus einem Blickwinkel der Einkommensverteilung und –Verwendung darzustellen. Der dabei anzulegende Maßstab wird durch die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben bestimmt. Ein wie von ihnen angenommener Verstoß gegen das Grundgesetz (GG), namentlich gegen Artikel 20, Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn die Regelleistungen diesen Mindestvoraussetzungen nicht genügt.

(7) Es obliegt dem Gesetzgeber, wie er diesem Verfassungsauftrag nachkommt und in welchem Umfang unter Berücksichtigung anderer Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel Hilfe gewährt werden kann und soll. Als Gradmesser sind dabei u.a. der Versorgungsgrad und die Versorgungsdichte der übrigen Bevölkerung im unteren Einkommensbereich heranzuziehen. Die ESV ist insofern eine nicht zu beanstandende ausreichende empirische Datenbasis zur Ermittlung des Existenzminimums.

(8) Sie tragen weiter vor, dass das durch Artikel 14 GG garantierte Erbrecht durch die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verletzt werde. Die Vorschrift des § 35 SGB II beruht auf dem Gedanken, dass dem Erben auch deshalb Vermögen zufließt, weil dem Erblasser zu Lebzeiten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Kosten der Allgemeinheit erbracht worden sind.. Die berechtigten Interessen des Erben, wie sein verfassungsmäßig gesichertes Eigentumsrecht, werden durch die Beschränkung der Haftung auf den Nachlasswert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und durch die Ausschlussbestände in § 35 Abs. 2 SGB II gewahrt.

(9) Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass die in § 27 SGB II normierte Verordnungsermächtigung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikel 80 Abs. 1 GG verstoße. Von der Verordnungsermächtigung ist bislang kein gebrauch gemacht worden, sodass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht erfolgt ist.

(10) Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, die über Leistungen und Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt. Als Rechtsschutz steht dem von einem solchen Bescheid Betroffenen jedoch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Verfügung.

(11) Da sie durch den genannten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sind, ist ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Bescheid des Amtes A vom 12.04.2005 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsbescheides Klage beim S-H Sozialgerichts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage müsste sich ggf. gegen den Kreis als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende richten.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift



-------------------
--Antwort meinerseits zur Begründung einer Klage:--

erster Absatz:
Das SGB II ist formell verfassungsgemäß, verstößt aber nach Ansicht der Experten in ca. 10 Punkten gegen die Verfassung.
-   Mit dem Regelwerk des SGB II nimmt der Gesetzgeber klar abstand vom Sozialstaatsgebot Artikel 20 Absatz 1, wie es im Grundgesetz nominiert ist
-   Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern mich als Betroffene in eine Situation, wo ich meinen Bedarf nicht mehr decken kann. Die Regelsätze reichen nicht aus.
-   Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für mich als Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, da ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
-   Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar.
-   Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
-   Die Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft ist unvereinbar mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1.
-   Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem Sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der Betroffenen verlangt wird und dadurch mir der 1. Arbeitsmarkt verschlossen wird.
-   Der sanktionierte Zwang, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit meinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
-   Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit meinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden von mir Daten erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen gar nicht benötigt. Diese Daten werden in ein unsicheres Computer-System eingespeist und sind jedem Zugänglich.
-   - Die Ermächtigung zur Pauschalierung meiner Leistung durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien steht auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen Grundlage und ist deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Absatz 1 unvereinbar.
-   Das aus Art. 13 I GG hervorgehende besondere Freiheitsrecht der Unverletzbarkeit des Wohnraumes hat auch für ALG II Empfängerinnen sowie für Personen, die um Leistungen nach dem BSHG nachsuchen, uneingeschränkt Gültigkeit.  Es handelt sich hier um ein dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 I GG folgendes Grundrecht, das gemäß Art. 2 II 3 GG i. V. m. Art. 19 I 1 GG nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eine Einschränkung erfahren kann. Näheres geht hierzu auch aus Art. 13 II sowie Art. 13 VII GG hervor. Unter Berücksichtigung der an dieser Stelle normierten Anforderungen ist die gegen den Willen des um Sozialleistungen Nachsuchenden durchgeführte Begehung einer Wohnung durch Bedienstete des Sozialamtes auf der Grundlage eines entsprechenden Ermittlungsauftrags als unzulässig zu erachten. Diese Wohnungsbegehung wurde mir von Herrn Labs angedroht.
 



zweiter Absatz:
Ich werde sehr wohl in meinen Rechten verletzt, dadurch, das die Eingliederungsvereinbarung auf einem Akt der Erpressung beruht: Unterschreibe ich nicht, gibt es eine Leistungskürzung. Es besteht der Zwang, Leitungen nach dem SGB II zu beantragen, weil es ich ansonsten meinen Lebensunterhalt nicht verdienen kann, da ich z.Zt. keine Lohnempfängerin bin und somit keine Wahl habe, als SGB II zu beantragen. Somit bin ich bereits zwei Mal erpresst geworden.  

Dritter Absatz
Ich bin ein Mensch, genau so wie ein Asylbewerber und möchte hier auf den Gleichheitsgrundsatz hinweisen.

Vierter Absatz
Ich bin keine Arbeits-Entwöhnte. Ich bin eine Selbst-Bestätigte Frau. Ich bin befähigt, unabhängig auch im Schichtdienst auch in Krisensituationen und am Wochenende flexibel zu arbeiten. Ich kann unabhängig von der Grundsicherung leben, sollte ich Lohnempfängerin werden. Von einer Arbeitsgelegenheit geht keine Entfaltung meiner Persönlichkeit oder Hilfe aus, da ich von solch einer Tätigkeit nicht unabhängig von der Grundsicherung leben kann. Ich habe Würde und eine Persönlichkeit, die mir aber durch eine Arbeitsgelegenheit genommen wird. Durch die 1,-€ Arbeitsgelegenheit verschlechtert sich meine Chance, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Arbeit zu bekommen.

Fünfter Absatz
Existenzminimum:beträgt pro Jahr in Deutschland rund 7356,-€, laut //www.bundestag.de. Das ist pro Monat 613,-€ im Monat. Ein durchschnittlicher ALG II Empfänger liegt unter dem Existenzminimum.
Die Lebenshaltungs- und Nebenkosten sowie die MWSt steigen 2005-6 kontinuierlich, die Datengrundlage für Alg II liegt bei 1998.

Sechster Absatz
Eine bundesweite Erhebung die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte aus dem Blickwinkel der Einkommensverteilung und –Verwendung darzustellen ist für ein Existenz-Minimum in Deutschland nicht maßgeblich. Die Abstriche bei den Verbrauchsaugaben sind nicht gerechtfertigt, ihre Begründung nicht stichhaltig. Vgl. (Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zu § 28 SGB XII des DPWV vom 30.01.2004; Rothkegel, ZfSH/SGB 2004, S. 404; Brühl/Hofmann, a.a.O., S. 110; Spindler, Die neue Regelsatzverordnung – Das Existenzminimum stirbt in Prozentschritten, info also 2004, S. 147 ff.; Der Paritätische Wohlfahrtsverband; ,,Zum Leben zu wenig...", Expertise, 2004; Matthias Frommann, NDV 2004, S. 246-254).

Siebenter Absatz
Das widerspricht der Gleichheit der Menschen, es werden nur untere Einkommensgrenzen zur empirischen Datenbasis herangezogen. Auch die oberen Einkommensgrenzen sollten berücksichtigt werden. Außerdem ist keine Behörde allwissend, das widerspricht der Chaostheorie laut Einstein.

Achter Absatz:
(Diesen Absatz hab ich leider überhaupt nicht kapiert – und Begründe nur aus dem Bauch heraus) Auch ich als Erblasserin, die auf Kosten der Allgemeinheit ALG II bezieht, bin ein Mitglied der Allgemeinheit und möchte als solches behandelt werden. Ich bezahle Steuern und Abgaben. Ich möchte nicht ausgegrenzt werden.

Neunter Absatz
Nur, weil davon noch nicht gebrauch gemacht wurde, ist der Artikel doch gültig und verstößt somit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Er ist Bestandteil und kann angewendet werden.

Zehnter Absatz
(ich geb auf und versteh nur noch Bahnhof = wieso ist für mich nur ein Halbsatz laut Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig? Den ich eh nicht kapier....)

Elfter Absatz
Ich bin sehr wohl in meinen Rechten verletzt worden, ich musste in diesem Zusammenhang bereits 2 Dienstaufsichtsbeschwerden an das zuständige Sozialzentrum schicken.


 ;( Anmerkung: Der Einfachheit halber habe ich in meiner Abschrift des Widerspruchsbescheids die Absätze mit den Begründungen in Klammern durchnummeriert. (1-11)
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Carsten König

Zitat(was ist VA?)

Abkürzung für das Wortungetüm: Verwaltungsakt

Pinnswin

Ich hab die Antworten noch umgearbeitet und der SoVD  schickts jetzt raus - kann mal wer Daumen drücken?
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

  • Chefduzen Spendenbutton