Arbeitslose müssen bei zu hohen Mietkosten mit Mittelkürzung rechnen; BSG, B 11b AS 41/06 R

Begonnen von Mambo, 21:14:55 Mi. 19.März 2008

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Mambo

ZitatArbeitslose müssen bei zu hohen Mietkosten mit Mittelkürzung rechnen

Empfänger von Arbeitslosengeld II, die trotz einer Aufforderung des Jobcenters ihre Mietkosten nicht senken, müssen grundsätzlich mit einer Kürzung ihrer Bezüge rechnen. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mittwoch auch dann, wenn sie zuvor nicht besonders über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden sind.

Sie müssten sich im Zweifelsfall selbst über Möglichkeiten zur Kostensenkung - wie Umzug oder Untervermietung - informieren, befand der Senat. Auch eine genaue Aufklärung, wie sie ihre Bemühungen um eine billigere Unterkunft nachzuweisen hätten, sei im «Hartz IV»-Gesetz nicht vorgesehen (Az.: B 11b AS 41/06 R).

Geklagt hatte eine Arbeitslosengeld-II-Empfängerin aus Regensburg, die mit ihrer Tochter in einer 80 Quadratmeter großen Mietwohnung lebte. Die Kaltmiete von 399 Euro hielt das Jobcenter der Stadt für unangemessen hoch und zahlte deshalb nach Ablauf einer Halbjahresfrist für die Wohnungssuche nur noch 343 Euro. In den beiden ersten Instanzen gaben die Gerichte der Frau Recht und bemängelten das Fehlen einer ausführlichen Belehrung bei der «Kostensenkungsaufforderung», die die Behörde verschickt hatte.

Deutschlands oberste Sozialrichter sahen dies anders: Es reiche aus, wenn den Arbeitslosen unmissverständlich eine Frist - laut Gesetz sechs Monate - und eine konkrete Mietobergrenze genannt würden. Die Vorgabe für die Kostensenkung dürfe allerdings nicht unzumutbar sein. Bereits Ende 2006 hatte das BSG geurteilt, dass Jobcenter nicht willkürlich über die Angemessenheit von Wohnkosten entscheiden dürften, sondern Erhebungen zum konkreten Mietniveau in ihrem Einzugsbereich anstellen müssten. Nach diesen Vorgaben soll nun das bayrische Landessozialgericht den Fall der Klägerin noch einmal prüfen.
Quelle: news.abacho.de

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