12 Bewerbungen gefordert-Spezifizierung verlangt; LSG Hamburg, Az: L 5 B 495/07 ER AS

Begonnen von Mambo, 15:10:26 Mi. 19.März 2008

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Mambo

Zitat
ZitatLSG Hamburg, Az: L 5 B 495/07 ER AS, B.v. 14.02.2008

In dem hier entschiedenen Fall hatte die ARGE in der EGV zwölf Bewerbungen/Monat verlangt. Dem Einwand, dass hierfür die Bewerbungskostenerstattung nicht ausreiche, war sie begegnet mit dem Argument, dass die Bewerbungen auch fernmündlich, per Mail o.ä. getätigt werden könnten. Es müßten nur insgesamt zwölf Bewerbungen sein. Einen Berufsschutz gäbe es nicht und jedenfalls in anderen Tätigkeiten könne man sich auch telefonisch etc. bewerben.
Gleichzeitig wurde ein EGV-VA erlassen. Auf das Problem, dass eine Sanktion neben einer EGV-VA keinen Sinn mache, ist das LSG HH nicht eingegangen.

Das LSG HH verlangt eine Spezifizierung der Bewerbungsbemühungen in der EGV. In dem hier zu entscheidenden Fall sei deshalb die Verhandlungsphase noch nicht abgeschlossen gewesen:

Auszug:

Zitat[...]so waren doch seine übrigen Einwendungen nicht geeignet, einen Weigerungstatbestand objektiv und subjektiv auszufüllen, hatten insbesondere keine offensichtlich unzumutbaren, überzogenen und unsinnigen Forderungen zum Inhalt, um den Abschluss der Vereinbarung zu vereiteln. Der Senat folgt insofern den diesbezüglichen Ausführungen des SG und nimmt auf sie Bezug. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Gegenäußerung des Antragstellers zu den vorzunehmenden Bewerbungsbemühungen in seinem Schreiben vom 28. September 2007 vor dem Hintergrund des umfassenden Eingliederungsgesprächs vom 17. September 2007 nicht als ein für die Eingliederungsvereinbarung konstruktiver eigener Beitrag, sondern nur als substanzlos und vorgeschützt zu werten sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus den vorgelegten Gesprächsnotizen wird der Eindruck vermittelt, dass es in dem Gespräch in erster Linie um Bewerbungen im Bereich des technischen Journalismus ging. So hat es, wie aus dem Schreiben vom 28. September 2007 deutlich wird, offensichtlich auch der Antragsteller verstanden. Angesichts seiner Äußerungen war für die Antragsgegnerin erkennbar, dass es noch Klärungsbedarf gab bzw. Missverständnisse auszuräumen waren. Es musste Klarheit darüber herrschen, ob und wie viele Bewerbungen im Journalismusbereich und wie viele sonst und in welchen Bereichen erfolgen sollten. Dazu hätte es eines weiteren Gesprächs oder eines detaillierten schriftlichen Vorschlags der Antragsgegnerin mit Einräumung einer Erklärungsfrist für den Antragsteller bedurft. Solange sich der Hilfebedürftige noch in einer Verhandlungssituation wähnt, wie das bei dem Antragsteller der Fall war (so seine Erklärung vom 1. Oktober 2007 im Rahmen einer vorherigen Anhörung), und dies - wie hier - nachvollziehbar ist, kann der Tatbestand der Vertragsverweigerung nicht erfüllt sein[...]
Quelle: www.argezeiten.de
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