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Krank => Lieber Krankfeiern als gesund schuften! => Arbeit(?) + Krank => Thema gestartet von: Bimmelbommel am 15:40:13 Mi. 17.September 2014

Titel: Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 15:40:13 Mi. 17.September 2014
Meine Frau hatte gerade ein Vorsprechen beim örtlichen Jobcenter. Unser jüngstes Kind ist vor wenigen Tagen in den Kindergarten gekommen (erstmal für 3 Stunden täglich) und prompt standen sie schon auf der Matte und haben sie eingeladen.
Auf jeden Fall ist es so, dass sie seit ca. 6 Jahren in psychiatrischer Behandlung ist. Etwa 2010 hat ihr Psychiater ihr ein Gutachten ausgestellt, das bestätigt, dass sie nicht fähig ist, zu arbeiten, da sie nicht (ohne mich) unter Menschen gehen kann. Ich möchte das jetzt nicht genauer ausführen, warum und wieso, aber sie bekommt unter fremden Menschen sehr schnell Panik, was in der Vergangenheit oft im Krankenhaus für sie endete, weil sie ohnmächtig wird und ähnliches. In den letzten Jahren ist es zeitweise besser geworden, aber eben nur, wenn ich dabei bin und sie nur kurz (etwa zum Einkaufen) draußen ist. Wie dem auch sei, das Jobcenter hat damals das Gutachten anerkannt und sie seitdem mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Nun bekam sie eben wieder mal eine Einladung und plötzlich behauptete man, man hätte dieses Gutachten nicht mehr, weswegen sie nun zu einem Amtspsychologen vom Jobcenter soll, der feststellen soll, ob sie arbeitsfähig ist. Wir haben beim Termin dagegen protestiert, aber die SB meinte, das müsste sein. Nun hat sie eine EGV aufgesetzt, die meine Frau nicht unterschrieb, woraufhin die SB sie gleich als Verwaltungsakt ausgedruckt hat und in welcher nun eben steht, dass ein psychologisches Gutachten erstellt werden muss, mit dem Ziel "Klärung der Erwerbsfähigkeit".

Weiß jemand, ob wir eine Chance haben, dagegen Widerspruch einzulegen oder ob wir das so mitmachen müssen? Für meine Frau ist das gerade eine unglaubliche Belastung, weil sie seit dem Termin wieder totale Panik hat, zu einem fremden Menschen zu müssen, der ihren Hintergrund nicht kennt und dem sie logischerweise auch nichts anvertrauen möchte. Es war für mich schon eine absolute Überredungskunst, sie dazu zu bringen, mit mir zusammen zu dem Termin beim JC zu gehen, aber das jetzt ist nochmal eine ganz andere Liga für sie.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 18:25:03 Mi. 17.September 2014
Ich lad am Besten auch mal die EGV hoch. Habs natürlich zensiert.

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Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 21:18:05 Mi. 17.September 2014
Mit diesem Urteil http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/eingliederungsvereinbarung-und-erwerbsfaehigkeit-90016064.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/eingliederungsvereinbarung-und-erwerbsfaehigkeit-90016064.php) sofort die Aussetzung der Vollziehung beim JC beantragen.

"Feststellung der Erwerbsfähigkeit" ist kein Regelungsinhalt. Wenn ihr Formulierungshilfe braucht, könnt ihr euch gern melden, ich mach euch was fertig.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 21:30:54 Mi. 17.September 2014
Die kennen tatsächlich mal wieder ihre eigenen Gesetze nicht!

§15 SGB II
Zitat(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,...

http://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html (http://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html)

Wenn die Erwerbsfähigkeit also unklar ist, kann auch keine EGV abgeschlossen werden.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: dagobert am 00:08:37 Do. 18.September 2014
Zitat von: Rudolf Rocker am 21:30:54 Mi. 17.September 2014
Die kennen tatsächlich mal wieder ihre eigenen Gesetze nicht!
Wie so oft ...  kotz
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 06:46:41 Do. 18.September 2014
Vielen Dank für die Hilfe.
Das Urteil macht ja wenigstens etwas Mut.
Mousekiller, wenn du uns mit der Formulierung ein wenig helfen könntest, wäre ich dir sehr dankbar. Ich hab sowas noch nie gemacht und weiß ehrlich gesagt überhaupt nicht, wie ich das mit diesem Urteil nun am Besten formulieren soll. Soll ich dann in dem Widerspruch nur auf dieses Urteil eingehen oder auch darauf, dass es meiner Frau nicht zuzumuten ist, zu einer fremden Person zu gehen, der sie ihre komplette psychische Krankheitsgeschichte offenlegen müsste, während es bereits ein Gutachten gibt, dass das JC, sofern es es plötzlich nicht mehr findet, einfach noch einmal anfordern könnte, bzw. ein neues Gutachten ihres behandelnden Psychiaters anfordern könnte oder muss sie zu diesem Dienst gehen, wenn es angeordnet wird?
Ich finde das ehrlich gesagt absolut nicht nachvollziehbar, weil es hier nicht um ein gebrochenes Bein geht, was man einfach mal schnell überprüfen kann, sondern um eine wirklich sensible Angelegenheit, die meine Frau gerade dermaßen stresst, dass sie sich grade auf nichts andres konzentrieren kann, weil sie nur diese Sache im Kopf hat.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 09:15:41 Do. 18.September 2014
Ich würde mich hauptsächlich auf die Rechtswidrigkeit der EGV beziehen.
mousi wird da sicher noch was zu schreiben.

Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 11:40:01 Do. 18.September 2014
-------------------------------------------------------------
Wichtiger Hinweis:
Dies stellt keine Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung dar.
Ich gebe lediglich meine Kenntnisse und Einschätzungen weiter.
Deshalb ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
-------------------------------------------------------------
An das JC xxx
Straße xxx

Ort xxx


BG xxx
Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt vom 17.09.2014
hier: Widerspruch


Sehr geehrter übereifriger SB,

Gegen diesen Verwaltungsakt beantrage ich folgende Rechtsmittel:
- Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 58 SGB X
- Zahlung meiner außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit.

Eingangs sei gleich darauf hingewiesen, dass vor Erlass dieses Verwaltungsaktes (VA) der Widerspruchsgegner keinerlei Anstalten unternommen hat, mit dem Widerspruchsführer eine vorausgehende Eingliederungsvereinbarung (EinV) zu verhandeln, sondern dem Widerspruchsführer sofort diesen VA nachweislich erließ.
Deshalb kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine EinV nicht zustande gekommen sei und deshalb die Voraussetzungen vorliegen, um diesen ersetzenden VA gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen.

Zugleich sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II nach allem eher dafür, dass ein die EinV ersetzender VA nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versucht unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden VA im Einzelnen dazulegen wäre.
Vgl. BSG-Urteil vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 195/11 R.

Demzufolge ist ein ersetzender VA nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer EinV ohne Begründung ablehnt. Sollte trotzdem ein VA nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen werden, dann muss in diesem genau begründet werden, warum dieser – trotz Einwände des Leistungsberechtigten – erlassen wurde.

Keine dieser wichtigen Voraussetzungen wurde vom Widerspruchsgegner berücksichtigt bzw. eingehalten.
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43)
Vgl. SG Stuttgart, 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER

Alleinig schon deshalb ist die Rechtmäßigkeit dieses ersetzenden VA anzuzweifeln.

Der § 15 SGB II beschränkt den Inhalt einer EinV auf die ZUR EINGLIEDERUNG erforderlichen Leistungen, somit ist die Prüfung der Erwerbsfähigkeit kein tauglicher Regelungsgegenstand einer EinV.

Die Feststellung nach § 44a SGB II durch eine ärztliche Begutachtung dient aber dem Zweck, zu ermitteln, ob und inwiefern die betroffene Person überhaupt erwerbsfähig ist und eingegliedert werden kann. Sowie, welche Leistungen zur Eingliederung individuell dann erforderlich sind.
Ferner MUSS der Leistungsträger nach § 44a SGB II diese Prüfung durchführen, hierbei hat er KEIN Ermessen.
Demzufolge darf die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mangels Ermessen aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X nicht Gegenstand einer EinV sein.
Auch die Teilnahme an einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst oder Amtsarzt nach § 44a SGB II i. V. m. § 62 SGB I kann somit nicht in einer EinV vereinbart werden.

Deshalb verstößt die Vereinbarung einer EinV mit fraglicher Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und ist somit gemäß § 58 SGB X nichtig.
Vgl. LSG Hessen vom 17.10.2008, AZ: L 7 AS 251/08 B ER.
Vgl. SG Kiel vom 26.11.2013 AZ: S 33 AS 357/13 ER

Aus diesen obigen genannten Gründen erwarte ich die Rücknahme dieses nicht begünstigenden Verwaltungsaktes umgehend, spätestens jedoch bis (Datum des Schreibens + 16 Tage).
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruches innerhalb von 7 Tagen ab Zugang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen


(isch habe ferdisch)  (https://forum.chefduzen.de/proxy.php?request=http%3A%2F%2Fcosgan.de%2Fimages%2Fsmilie%2Fkonfus%2Fg040.gif&hash=e53e10080e00669e561c1b9343e166a78f060a7f) (http://www.cosgan.de/smilie.php)

Als Schweigepflichtsentbindung für eure Ärzte empfehle ich euch dieses Schreiben http://hartz.info/index.php?topic=32.msg34#msg34, (http://hartz.info/index.php?topic=32.msg34#msg34,) was ihr nur noch anpassen müßt.
Die kursiven Stellen im Schreiben bitte noch entsprechend ergänzen bzw. ersetzen. Der Brief sollte als Einschreiben - Rückschein versendet werden.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 14:39:51 Do. 18.September 2014
Mousekiller, tausend Dank für die riesen Mühe, du bist super! Ich hätte nur noch eine Frage, weil in dem Schreiben steht, dass wir keine EGV ohne Begründung abgelehnt haben. Aber können sie das nicht so auslegen, dass wir das getan haben?
Weil sie meinte beim Termin, dass sie jetzt eine EGV macht, in der steht, dass meine Frau zum psychologischen Dienst muss, woraufhin wir gesagt haben, dass wir damit nicht einverstanden sind, weil dem JC schließlich bereits ein Gutachten vorliegt. Daraufhin meinte die SB, dass sie dann die EGV eben als Verwaltungsakt ausdruckt, da bräuchte meine Frau nicht unterschreiben und dann würde das so auch gehen.
Bedeutet dass dann, dass wir eine EGV einfach so abgelehnt haben?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: dagobert am 15:06:52 Do. 18.September 2014
Zitat von: Bimmelbommel am 14:39:51 Do. 18.September 2014
Ich hätte nur noch eine Frage, weil in dem Schreiben steht, dass wir keine EGV ohne Begründung abgelehnt haben. Aber können sie das nicht so auslegen, dass wir das getan haben?
Da eine EGV mit diesem Inhalt sowieso rechtswidrig ist, hattet ihr einen guten Grund zur Abblehnung.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 17:11:43 Do. 18.September 2014
Die Begründung für den Erlaß des Verwaltungsakt wird der Dame nach dem vorhergehenden Gespräch mit Beistand mit Sicherheit schwerfallen. Das haben die meisten SB noch nicht verinnerlicht, dass "dann erlasse ich das eben als Verwaltungsakt" nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr so einfach ist.

Heinrich Alt sagte mal: Learning by doing.
Okay: We're doing, They're learning.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 17:23:14 Do. 18.September 2014
Was mir noch einfällt:
Gelte ich auch als Beistand, obwohl ich der Ehemann bin oder sagen die dann was von wegen befangen oder sowas?
Entschuldigt, aber ich kenn mich mit all diesen Sachen überhaupt nicht aus, obwohl ich schon seit Jahren mit dem Verein zu tun hab. Ich hab im Prinzip erst durch dieses Forum überhaupt gemerkt, wie sehr ich mich all die Jahre hab verarschen lassen und freiwillig auf meine Rechte verzichtet hab. (Danke dafür  :) )
Falls ich als Beistand gelte, sollte ich das noch mit in den Text einbauen, dass ich als Beistand dabei war, quasi als Zeuge?
Und reicht es, wenn ich diesen Brief in den roten Hausbriefkasten einwerfe oder muss ich mir das bescheinigen lassen, dass ich den abgegeben hab, bzw. darf ich das dann überhaupt oder muss das auch wieder meine Frau persönlich machen? Das mit dem persönlich bescheinigen lassen ist nämlich dort immer ein Spaß von 1-2 Stunden, bis man mal dran kommt.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: BGS am 19:36:54 Do. 18.September 2014
Wie schon gesagt: Der Brief sollte als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

MfG + viel Glück und Erfolg

BGS
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 22:21:36 Do. 18.September 2014
Und Beistand kannst du auch als Ehemann sein, da mal als Beistand immer eine Person des Vertrauens wählen sollte. Also das wird dir sicher nicht zum Verhängnis werden.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 08:18:34 Fr. 19.September 2014
Zitat von: BGS am 19:36:54 Do. 18.September 2014
Wie schon gesagt: Der Brief sollte als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

MfG + viel Glück und Erfolg

BGS
Besser am tresen mit bestätigung abgeben (dafür brauchst du keinen 'termin' bzw. in den extra sachbearbeiter-wartebereich).

Zitat von: mousekiller am 22:21:36 Do. 18.September 2014
Und Beistand kannst du auch als Ehemann sein, da mal als Beistand immer eine Person des Vertrauens wählen sollte. Also das wird dir sicher nicht zum Verhängnis werden.

Vom 'job'center her gibt es da eher weniger probleme, weil sie wissen, dass vor gericht deine aussage als ehepartner/freund weniger wert ist, als die eines neutralen beistands.
Aber natürlich 'darf' man auch als ehepartner beistand machen.
Man muss sich übrigens weder ausweisen, noch seinen namen nennen, noch erklären, in welcher beziehung man zum begleiteten steht und sollte das (aus taktischen gründen) auch nicht tun.
Es reicht, wenn der 'kunde' dich als 'beistand' vorstellt und kundtut, dass er möchte, dass du beim 'gespräch' dabei bist.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 11:28:33 Fr. 19.September 2014
So, ich komm gerade vom JC wieder. Ich hab das Ganze jetzt persönlich abgegeben und mir eine Bestätigung ausstellen lassen mit Unterschrift und Stempel. Für den ganzen Spaß war ich insgesamt auch nur 2 Stunden angestanden.  >:(
Ich danke euch auf jeden Fall allen für die große Hilfe. Ich bin jetzt mal gespannt, wie es weiter geht und werde auf jeden Fall Bescheid sagen, sobald ich was Neues erfahr.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 11:31:58 Mi. 08.Oktober 2014
Ich hab ja nun neulich das von Mousekiller gepostete Schreiben im JC abgegeben, aber weder innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung bekommen, noch innerhalb der 16 Tage die Rücknahme der EGV. Sollte ich da jetzt nochmal nachbohren oder hab ich überhaupt eine Handhabe, wenn die das ignorieren?
Den Widerspruch habe ich ja persönlich dort abgegeben und mir den Empfang bestätigen lassen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 13:20:17 Mi. 08.Oktober 2014
Gerade eben kam das Antwortschreiben von der SB, die die EGV veranlasst hat.
Meine Frau soll jetzt in 3 Wochen noch einmal zu einem neuen Termin bei dieser SB erscheinen. Laut Schreiben will sie mit ihr über den Widerspruch sprechen und eine neue EGV abschließen, was auch immer das heißen mag.
Ich bin gerade am Überlegen, ob wir zwischenzeitlich zu einem Anwalt gehen sollten oder meine Frau sich einfach nocheinmal eine Krankmeldung von ihrem Psychiater geben lassen soll und dann zum Termin nicht erscheinen sollte.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: antonov am 14:33:55 Mi. 08.Oktober 2014
die/der sachbearbeitende(SB) hätte keine eingliederungsvereinbarung (EGV) mit deiner frau abschliessen dürfen solange die erwerbsfähigkeit nicht festgestellt worden ist

eine eingliederungsvereinbarung dient einzigst und allein dazu erwerbsfähige hilfebedürftige (eHb) in eine bestens bezahlte sozialversicherungspflichtige tätigkeit zu bringen um nicht nur im moment sondern auch in zukunft die hiflsbedürftigkeit zu vermindern ( laut frau von der leyen sollte das bruttoarbeitsentgeld nicht unter 2500 € liegen, damit man später nicht auf staatliche unterstützung angewiesen ist, oder halt grad so an der armutsgrenze)

also mit einer eingliederungsvereinbarung sollte ein/e erwerbsfähige/r hilfebedürftige/r im besonderen maße über die gesetzlichen mindestleistungen hinaus unterstützt werden um dieses ziel zu erreichen

uuuuuuuuuuuuuh aaaaaaah, seit neuestem also seit märz 2011 wurde eHb durch eLb ersetzt, da is wat an mir vorbei jejangen

man darf sich natürlich auch fragen, warum ständig die abkürzungen für die selben begrifflichkeiten geändert werden, das dürfte zur allgemeinen verwirrungs- und verblödungstaktik gehören

könnt ja vielleicht wer auf die idee kommen mal im internet zu suchen, da bietet es sich ja direkt mal an, öfters mal die begrifflichkeiten und abkürzungen für eigendlich den selben scheiss zu ändern, kost ja nix

ZitatBis Ende März 2011 wurde im SGB II der Begriff erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (eHb) verwendet. Seit April 2011 wird er durch den Begriff erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) ersetzt. Die Rechtslage wurde durch die Änderung der Begrifflichkeit nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert für den neuen Begriff übernommen.
http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_280774/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Grundsicherung-Glossar/Erwerbsfaehiger-Hilfebeduerftiger-eHb-Begiff-verwendet-bis-31-03-2011.html (http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_280774/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Grundsicherung-Glossar/Erwerbsfaehiger-Hilfebeduerftiger-eHb-Begiff-verwendet-bis-31-03-2011.html)

vor eHb gab es auch schon andere abkürzungen, gemeint war immer das selbe, wat soll der scheiss ?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 21:54:21 Mi. 08.Oktober 2014
Steckt eigentlich eine tiefere Bedeutung dahinter, dass sie uns diese Einladung diesmal im gelben Brief geschickt haben?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: dagobert am 23:30:18 Mi. 08.Oktober 2014
Gelber Brief = Postzustellungsurkunde (PZU)
Damit hat das JC den Nachweis daß der Brief bei euch angekommen ist.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 07:09:06 Do. 09.Oktober 2014
Ich meinte, welcher Sinn dahinter stecken könnte, dass uns die SB nun die Briefe per gelbem Brief und nicht mehr normal schickt, wie bisher?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 07:48:15 Do. 09.Oktober 2014
Wie schon dago angedeutet hat:
Das jokecenter ist bei normalen briefen in der beweispflicht, dass die wirklich bei dir angekommen sind.
(theoretisch kannst du bei 'normalen briefen' behaupten, dass der brief bei dir nicht angekommen ist.)
Bei den 'gelben' briefen können sie den zugang des briefes besser nachweisen.

Die will einfach nur sichergehen, dass ihr brief auch wirklich ankommt.  ;)

Zitat von: Bimmelbommel am 07:09:06 Do. 09.Oktober 2014
Ich meinte, welcher Sinn dahinter stecken könnte,

Wenn du anfängst, nach dem sinn von dingen im jokecenter zu suchen, endest du wie im comic:  das "Haus, das Verrückte macht" (http://de.wikipedia.org/wiki/Asterix_erobert_Rom)


Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 07:55:47 Do. 09.Oktober 2014
Scheinbar hat sie nach unserem Widerspruch den Eindruck, dass wir Probleme machen könnten.  :)

Wie ist denn das mit diesem neuen Termin, um "über den Widerspruch zu sprechen und eine neue EGV abzuschließen"? Muss man da hingehen? Weil im Prinzip ist das ja dann die selbe Ausgangslage wie gehabt oder?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 11:11:39 Do. 09.Oktober 2014
Bimmelbommel. Eine neue EGV kann und darf garnicht abgeschlossen werden, ganz gleich was die SB blubbert.

Deine Frau ist momentan nicht erwerbsfähig, also würde jede EGV nach § 15, Abs. 1 SGB ll nichtig sein.
Beschwer dich doch einfach mal beim Teamleiter über ihre Penetranz. Oder, wenn du sie begleitest, möchtest du gern mit dem Teamleiter sprechen.

Was genau steht denn in der Einladung? Ist diese Einladung nach § 309 SGB lll i. V. m. § Irgendwas SGB gestellt? Wenn ja, wäre der Wortlaut für den Einladegrund schon mal recht interessant.

Eine Krankmeldung wäre natürlich die einfachste Lösung.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 14:34:37 Do. 09.Oktober 2014
Ich versuche heute im Lauf des Tages die Schreiben mal zu scannen und hier hochzuladen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 14:51:12 So. 12.Oktober 2014
Momentan hat meine Frau (dank dem JC!) wieder ein absolutes Tief. Ich weiß nicht, wann es ihr das letzte Mal so schlecht ging.
Wegen diesem ganzen Stress mit dieser SB war sie vor ein paar Tagen bei ihrem Psychiater, um abzuklären, ob er ihr ein neues Gutachten schreiben kann und um ihm von diesen Dingen zu erzählen, die das JC jetzt mit ihr vorhat. Der Psychiater meinte, er könne ihr gern nochmal ein neues Gutachten schreiben. Gleichzeitig erzählt er ihr aber, dass er mehrere Fälle in Behandlung hat, die ähnliche Probleme mit dem JC hatten und bei denen das JC mit Hilfe des MD erwirkt hat, dass seine Patientinnen in die Psychiatrie gehen mussten, um weiterhin Leistungen beziehen zu "dürfen", weil sie laut JC verpflichtet wären, alles dafür zu tun, dass sich ihr Zustand verbessert. Dass das leider im Fall meiner Frau nichts ist, was sich einfach mal auf die Schnelle bessern kann, ist ihnen offenbar egal.
Ich hab grad eine totale Wut, weil meine Frau seitdem total fertig ist, weil sie natürlich nicht von mir weg will und sich da grad total reinsteigert. Ich weiß wirklich nicht mehr, was ich noch machen soll, die machen uns momentan so kaputt.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 15:10:53 So. 12.Oktober 2014
Lasst Euch vom JC nicht stressen und nicht kaputtmachen!
Irgendwelche SBs können Deine Frau nicht dazu zwingen, in eine stationäre Behandlung zu gehen! (Und der MD auch nicht!)
Der MD kann nur entscheiden, ob Deine Frau erwerbsfähig, teilweise erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig ist.
Er kann jedoch nicht entscheiden, welche Behandlungsform für Deine Frau die Beste sein soll. Das ist die Aufgabe des behandelnden Arztes!

Wundert mich, das der Psychater so ein Zeug erzählt.
Es gibt andere Ärzte die würden rot anlaufen, wenn ihnen der MD vorschreiben möchte welche Behandlung für ihre Patienten die Beste wäre!



Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 15:28:53 So. 12.Oktober 2014
Ja, er sagte das so zu meiner Frau. Seine Patienten/-innen wurden laut ihm schon mehrfach vom MD, bzw. dann wohl vom JC vor die Wahl gestellt, keine Leistungen mehr zu bekommen oder sich in die Psychiatrie zu begeben, um alles dafür zu tun, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Meiner Frau macht das Ganze einfach ziemlich Angst und sie ist jetzt schon komplett kaputt wegen dem nächsten Termin bei der SB.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 15:54:06 So. 12.Oktober 2014
Vielleicht hilft das hier ein bißchen weiter:

http://www.elo-forum.org/alg-ii/40873-medizinischer-dienst.html#post432077 (http://www.elo-forum.org/alg-ii/40873-medizinischer-dienst.html#post432077)

Und ja ich weiß, das es diesen § gibt!
ZitatSGB I
§ 63 Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

Aber wer entscheidet denn was eine Besserung des Gesundheitszustands bewirkt und was eine Verschlechterung!
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 22:08:00 So. 12.Oktober 2014
Zitat von: Rudolf Rocker am 15:54:06 So. 12.Oktober 2014

Aber wer entscheidet denn was eine Besserung des Gesundheitszustands bewirkt und was eine Verschlechterung!

Das ist ja eben der Punkt, der mir Sorge macht.
Gerade solche Paragraphen können ja nach Belieben gedehnt und gedreht werden, wie es gerade passt. Und gerade wenn jemand nicht so mitspielt, wie er soll und den JC unbequem wird, kann ich mir gut vorstellen, dass man Mittel und Wege findet, ihn auf diese Art klein zu kriegen.
Denn der MD untersteht ja, so wie ich das verstehe, den Arbeitsämtern und da wird wohl recht schnell so manchem, der psychische Probleme hat, bescheinigt, dass nur eine Unterbringung in der Psychiatrie eine Besserung herbeiführen kann. Zumindest hat sich der Psychiater in die Richtung geäußert, dass die darauf Einfluss nehmen und man dann ab einem gewissen Punkt keine Wahl mehr hat, ob man das will oder nicht.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 07:20:37 Mo. 13.Oktober 2014
Zitat von: Rudolf Rocker am 15:10:53 So. 12.Oktober 2014
Lasst Euch vom JC nicht stressen und nicht kaputtmachen!
Irgendwelche SBs können Deine Frau nicht dazu zwingen, in eine stationäre Behandlung zu gehen! (Und der MD auch nicht!)
Der MD kann nur entscheiden, ob Deine Frau erwerbsfähig, teilweise erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig ist.
Er kann jedoch nicht entscheiden, welche Behandlungsform für Deine Frau die Beste sein soll. Das ist die Aufgabe des behandelnden Arztes!

Wundert mich, das der Psychater so ein Zeug erzählt.
Es gibt andere Ärzte die würden rot anlaufen, wenn ihnen der MD vorschreiben möchte welche Behandlung für ihre Patienten die Beste wäre!

Ich will dieses statement von Rudi nochmal unterstützen.
Ihr scheint einen haufen schiss zu haben, der ist aber übertrieben, bzw. arschamt und 'job'center arbeiten hauptsächlich mit dieser angst ihrer betroffenen.

Jemanden zwangsweise in stationäre behandlung zu zwingen ist gerade im psychobereich gar nicht so einfach (einzige handhabe ist hier, ob deine frau 'eigen-', bzw. 'fremdgefährdend' ist. Mit ner psychose an sich bekommt niemand eine zwangseinweisung.)

Ausserdem kann, wenn ich richtig erinnere, jedes gutachten des MD-arschamtes/-JC durch ein neues gegengutachten eines arztes ausser kraft gesetzt werden.werden. Das kann man beliebig oft wiederholen.

Die handhabe des 'JC' beschränkt sich in diesem bereich auf §60 (http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html), 62 (http://dejure.org/gesetze/SGB_I/62.html) + 66 (http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html) SGBI (§ 63 ist quark, weil deine frau ist ja in behandlung!), sie können also höchstens bei verstoss der 'mitwirkung' nach §60 + 62, die zahlung aussetzten, dagegen könnt ihr aber rechtsmittel + Einstweilige anordnung erwirken, bis das notfalls vor gericht geklärt wird.

Dass euer behandelnder arzt eure angst in dieser richtung sogar noch verschärft, finde ich sehr komisch.

Ev. solltet ihr nochmal etwas ausführlicher mit eurem behandelnden arzt über alles reden. Wenn der weiterhin bei euch sogar panik noch verschärft, statt zu helfen: einen neuen, besseren suchen!
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 10:00:07 Mo. 13.Oktober 2014
ZitatGerade solche Paragraphen können ja nach Belieben gedehnt und gedreht werden, wie es gerade passt. Und gerade wenn jemand nicht so mitspielt, wie er soll und den JC unbequem wird, kann ich mir gut vorstellen, dass man Mittel und Wege findet, ihn auf diese Art klein zu kriegen.

Nee, lieber Bimmelbommel!
Es ist genau andersrum!
Die Leute die immer die Füsschen still halten und alles machen, was das JC von ihnen verlangt kriegen richtig Stress.
Nur diejenigen die sich wehren, die zeigen das sie ihre Rechte kennen und klar machen, das sie sich nichts gefallen lassen haben eine Chance vom JC nicht verarscht zu werden!

Die haben gar keinen Bock drauf, Leuten die sich wehren auf die Füsse zu treten. Das macht viel zu viel Arbeit. Ständig Widersprüche bearbeiten, Gerichtsverfahren, Beschwerden bei Teamleiter_in oder Geschäftsführer_in, usw.
Da nimmt man sich doch lieber die Leute vor, die KEINEN Stress machen. Viel einfacher.

Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:24:12 Mo. 13.Oktober 2014
Zitat von: mousekiller am 11:11:39 Do. 09.Oktober 2014
Was genau steht denn in der Einladung? Ist diese Einladung nach § 309 SGB lll i. V. m. § Irgendwas SGB gestellt? Wenn ja, wäre der Wortlaut für den Einladegrund schon mal recht interessant.

Ich habe die Einladung mal eingescannt. Das ist auch bis heute die einzige Antwort auf den von dir empfohlenen Widerspruch, auf den sie bis heute noch mit keinem Wort eingegangen sind.

(https://forum.chefduzen.de/proxy.php?request=http%3A%2F%2Fimg5.fotos-hochladen.net%2Fuploads%2Fimg134vdgtcslbe2.jpg&hash=ebf10e5a0d4867de18bfd8f52c8f87158daf00e6) (http://www.fotos-hochladen.net)


(https://forum.chefduzen.de/proxy.php?request=http%3A%2F%2Fimg5.fotos-hochladen.net%2Fuploads%2Fimg135qvnrtwidfk.jpg&hash=1f23df7565f2c8c6adc7a5daad950b2d7f5f45c1) (http://www.fotos-hochladen.net)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:30:26 Mo. 13.Oktober 2014
wie kann man eigentlich einen Kommentar löschen, wenn man in doppelt geschrieben hat?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 10:49:38 Mo. 13.Oktober 2014
§ 309 SGB III

Zitat(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
   1.    Berufsberatung,
   2.    Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
   3.    Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
   4.    Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
   5.    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

http://dejure.org/gesetze/SGB_III/309.html (http://dejure.org/gesetze/SGB_III/309.html)



Eine Einladung nach §59 SGB II i. V.m. §309 SGB III um über einen Widerspruch zu reden ist meiner Meinung nach nicht zulässig.
Jedenfalls gibt das das SGB so nicht her.

Ich vermute aber mal, das Du dort hingehen wirst. Also rate ich Dir:

1.Nimm Dir auf jeden Fall einen kompetenten Beistand mit!
2. Du hast einen schriftlichen Widerspruch abgegeben. Verlange auch eine schriftliche Antwort auf diesen Widerspruch.
3. Kommt die SB Dir blöd: Ab zum Teamleiter. Dort beschwerde einlegen.
4. Keine Aussage zum Widerspruch! Diese Einladung ist eine mündliche Verhandlung über den Widerspruch! Alles was Du dazu sagst, wird von der SB im Protokoll festgehalten und im Falle einer SG Verhandlung als Beweis gewertet.

Zusammengefasst: Verweise auf den schriftlichen Widerspruch. Velange eine Antwort in Schriftform. Keine mündliche Aussage.


Des weiteren folgende Fragen im Hinterkopf behalten wenn SB irgendwas erzählt:
Wo steht das?
Können Sie mir die Rechtsgrundlage dafür nennen?
Geben Sie mir das bitte schriftlich!


Zitatwie kann man eigentlich einen Kommentar löschen, wenn man in doppelt geschrieben hat?

Oben rechts auf Ändern klicken, den Inhalt markieren und mit der Entf- Taste löschen.

Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:55:34 Mo. 13.Oktober 2014
Danke dir. Diese Einladung betrifft ja meine Frau, nicht mich und ich wäre sowieso immer bei den Terminen dabei. Das Problem ist, dass sie totale Panik hat, da überhaupt nochmal hinzugehen und ich überlege, wie ich das irgendwie abwenden kann.
Sollten wir diese schriftliche Antwort einfach jetzt vorab verlangen, evtl gleich mit einer Beschwerde gegen die SB an den Teamleiter?
Für den Termin selbst könnte meine Frau sich theoretisch eine Krankmeldung holen, aber auf Dauer weiß ich auch nicht, ob das eine Lösung ist, weil die SB dann einfach eine neue Einladung schicken wird mit dem netten Zusatz, dass man sich am Tag der Beendigung der Krankmeldung dann melden muss, wie sie das bei mir gemacht hat. Das Problem ist, dass diese SB extrem hartnäckig ist. Ich hab ja mit der selben SB gerade ein recht ähnliches Problem. In meinem Fall ignoriert sie auch meinen Widerspruch und verlangt einfach den selben Unfug wie zuvor von mir, obwohl sie bereits alles hat.
Ich denke, ich werde nicht verhindern können, gegen diese SB Beschwerden zu schreiben oder?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 13:17:03 Mo. 13.Oktober 2014
Eine Krankmeldung wird das Problem nur aufschieben aber nicht aufheben.
Das hast Du schon richtig erkannt.
Das Problem ist, das die sich mit dem Widerspruch so lange Zeit nehmen wie sie wollen; egal ob es da irgendwelche Fristen gibt oder nicht!

Als Beistand empfehle ich dringend eine weitere Person hinzuzuziehen.
Und zwar eine mit Sachkompetenz.

Schau mal, ob es bei Dir in der Gegend eine Elo- Ini, oder sowas gibt.
Auch die Partei Die Linke bietet in einigen Städten Beistände an.


Und noch mal ganz fett und rot was mousekiller dazu vor ein paar Tagen schon geschrieben hat:
ZitatBimmelbommel. Eine neue EGV kann und darf garnicht abgeschlossen werden, ganz gleich was die SB blubbert.

Deine Frau ist momentan nicht erwerbsfähig, also würde jede EGV nach § 15, Abs. 1 SGB ll nichtig sein.
Beschwer dich doch einfach mal beim Teamleiter über ihre Penetranz. Oder, wenn du sie begleitest, möchtest du gern mit dem Teamleiter sprechen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 16:25:35 Mo. 13.Oktober 2014
Die Frage ist, wie stelle ich es denn überhaupt an, mich beim Teamleiter zu beschweren?
Unser JC ist inzwischen ein regelrechter Hochsicherheitstrakt. Wenn man dort reingeht, steht ein Sicherheitstyp vor einem Aufzug. Der lässt einen nur in den Aufzug zu den oberen Stockwerken, wenn man eine Einladung hat. Ansonsten kann man sich nur in eine ellenlange Schlange vor einen Infoschalter stellen, wo man dann, je nach Tag, nach 1-2 Stunden mal drankommt und einer Schalterfrau (hinter der weitere 2 Sicherheitsleute stehen) sein Anliegen erzählen kann, was dann in die Akte notiert wird, fertig.
Zu seinem SB, geschweige denn zu einem Teamleiter kommt man dort niemals ohne Einladung durch.
Das heißt, ich müsste das schriftlich einreichen. Wie geh ich sowas an? Schreib ich einfach etwas wie "an den Teamleiter" auf das Kuvert und schilder dann meinen Fall oder gibt es da eine feste Form oder ähnliches, die ich einhalten muss?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 16:39:47 Mo. 13.Oktober 2014
Wiso?
Wenn Du im Gespräch mit der SB bist und die erzählt Dir dummes Zeug verlangst Du, das sie bitte mal die/ den TeamleiterIn dazuholen soll.
Macht sie das nicht ist das Gespräch beendet. Fertig!
Und wenn Du ein Gespräch mit der/dem TL verlangst wird man Dich auch dahin lassen.
Ein bißchen Durchsetzungsvermögen gehört natürlich dazu.
Wer sich mit "ist zur Zeit nicht im Haus" abwimmeln lässt oder mit "keinen Termin mehr in den nächsten 6 Wochen frei" hat da natürlich schlechte Karten.
TeamleiterInnen haben auch immer StellvertreterInnen und wenn die nicht da sind gehts eben weiter zur Geschäftsleitung.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 19:55:28 Mo. 13.Oktober 2014
Die Sache ist ja, dass ich gerne im Vorfeld verhindern möchte, dass es überhaupt zu diesem neuen Termin kommt, zu dem die SB meiner Frau sie eingeladen hat, da meine Frau jetzt schon total fertig ist, weil für sie so ein Termin einfach totaler Druck ist. Ich denke, sowas ist sowieso für jeden Menschen Stress, aber bei ihr äußert sich sowas einfach wirklich extrem und ich würde gerne etwas machen, um diesen Termin zu verhindern, sprich mich vielleicht vorher an diesen Teamleiter wenden mit einer Beschwerde, um diesen ganzen Humbug abzuwenden, weil sie ja eben ein Attest hat und jederzeit ein aktuelles einreichen kann, weswegen ich diese ganze Einladerei einfach nur als Schikane sehen kann.

Das Problem ist wie gesagt nicht, dass man sich bei unserem JC durchsetzen muss, sondern dass sie das wirklich so geschickt gedeichselt haben, dass man dort einfach zu niemandem durchkommt, weil überall Sicherheitsleute mit schicken Westen und Krawatten stehen, die nichts anderes sagen können als "ohne Termin kann ich sie hier leider nicht durchlassen" und "da müssen sie etwas schriftlich einreichen".
Und ich kenn tatsächlich einen Fall von einem Bekannten, der dort mit der Polizei rausbegleitet wurde, weil er sagte, dass er nicht geht, bevor er nicht zu seinem SB darf. Der Laden ist einfach die totale Verarsche von vorne bis hinten.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 20:19:37 Mo. 13.Oktober 2014
Zitat von: Bimmelbommel am 19:55:28 Mo. 13.Oktober 2014so geschickt gedeichselt haben, dass man dort einfach zu niemandem durchkommt, weil überall Sicherheitsleute mit schicken Westen und Krawatten stehen, die nichts anderes sagen können als "ohne Termin kann ich sie hier leider nicht durchlassen" und "da müssen sie etwas schriftlich einreichen".
'darf ich mal ihren namen haben?' (kugelschreiber und block zücken!)
'Können sie bitte mal ihren vorgesetzten holen?'

Und an den teamleiter zu schreiben, halte ich für eine ziemlich blöde idee. Es sei denn ihr könnt der SB fehlverhalten NACHWEISEN(!), dann dienstaufsichtsbeschwerde an BA + jokecenterleiter.

Es ist ebenfalls ne blöde idee, wenn man die selbe SB hat, sich gegenseitig zu begleiten und das ehepartner als begleitung nicht so sinnvoll ist, haben wir ja schon mal besprochen.
In welchem kaff wohnst du denn? (wenn du in nem kaff wohnst, bitte nicht antworten, falls du in ner grösseren stadt wohnst, kannst du das gefahrlos sagen, solange du nicht den stadtteil nennst.)

Zu deinem kollegen, du/er hat nicht das recht auf einen bestimmten SB, jedoch dass er bei entsprechender stelle sein anliegen vorbringen kann (wartezeit ist dabei einzuplanen).
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 21:57:41 Mo. 13.Oktober 2014
Ich kann es nur noch mal ausdrücklich betonen:
Nur mit kompetentem Beistand dahin gehen!

Wenn Du Dich schon von so einem Security- Hansel ins Bockshorn jagen lässt, wird die Geschichte sonst mächtig in die Hose gehen!

"Ich möchte jetzt Ihren Teamleiter sprechen!" heißt der Satz.
Und wenn das verweigert wird, ist das Gespräch beendet. Punkt!

Ansonsten: Alles was die SB wissen muss steht in Deinem schriftlichen Widerspruch.
Alles was DU wissen willst, erwartest Du in SCHRIFTFORM!

Ist das soweit angekommen? ::)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 09:41:10 Di. 14.Oktober 2014
Ja, nur bin ich mir eben immer noch unsicher, wie sie jetzt konkret vorgehen sollte?
Der Termin ist in knapp 2 Wochen. Sollten wir jetzt einfach noch einmal ein Schreiben an die SB aufsetzen, indem meine Frau erklärt, dass eine erneute Einladung zu einer neuen EGV unnötig ist, da sie nicht arbeitsfähig ist und somit auch keine EGV unterschreiben kann und gleichzeitig auf eine schriftliche Antwort auf ihren Widerspruch bestehen soll? Die Frist, die sie der SB gesetzt hat, ist ja schon längt reaktionslos verstrichen. Die einzige Reaktion war diese Einladung. Vom Widerspruch kein Wort.
Und wenn der Termin kommt und sie bis dahin noch keine Antwort erhalten hat, sollte sie sich dann einfach für den Termin eine Krankmeldung holen und fertig?
Und sollten wir nun zeitgleich an den Teamleiter schreiben oder besser nicht? Weil Fehlverhalten in dem Sinne ist das doch oder nicht, wenn die SB eine EGV abschließt, die sie nicht abschließen darf und gleichzeitig einen Widerspruch ignoriert? Oder würde der Schuss nach hinten losgehen, weil wir ja beide weiterhin zu dieser SB müssen, welche sich dann vermutlich neue Schikanen einfallen lässt?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 10:57:35 Di. 14.Oktober 2014
Bimmelbommel, eine Behörde hat 3 Monate Zeit, über einen Widerspruch zu entscheiden (§ 88 SGG). JC ignorieren Fristsetzungen meistens, diese dienen lediglich dazu, die Behörde unter Druck zu setzen.

Du hast jetzt folgende Möglichkeiten:
Weg 1: Deine Frau lässt sich krankschreiben. So geht ihr zwar dem Termin aus dem Weg, der wird aber nur aufgeschoben.
Weg 2: Ihr geht hin, du als ihr Beistand (!). Ihr nehmt einen Ausdruck des § 15 SGB ll mit, legt ihr den vor und verweigert unter Berufung auf eben diesen Paragrafen die Unterschrift. Sollte die Dame daraufhin einen VA erlassen wollen, möchtet ihr den Teamleiter sprechen.
Weg 3: Ihr setzt jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde auf und rügt den Eifer der Dame, mit einer nicht erwerbsfähigen Person eine EGV abschließen zu wollen.

Unbeschadet davon könnt ihr das auch noch machen, falls die Dame am Termin ein Gespräch mit dem Teamleiter verweigern will oder euch den VA aufdrückt.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 11:24:25 Di. 14.Oktober 2014
ZitatWeg 2: Ihr geht hin, du als ihr Beistand (!). Ihr nehmt einen Ausdruck des § 15 SGB ll mit, legt ihr den vor und verweigert unter Berufung auf eben diesen Paragrafen die Unterschrift. Sollte die Dame daraufhin einen VA erlassen wollen, möchtet ihr den Teamleiter sprechen.
Weg 3: Ihr setzt jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde auf und rügt den Eifer der Dame, mit einer nicht erwerbsfähigen Person eine EGV abschließen zu wollen.


Genau so wie mousekiller es beschrieben hat würde ich es machen!
Einziger Unterschied:
Ich rate immer noch dazu einen weiteren (unabhängigen) Beistand mitzunehmen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 21:03:50 Di. 14.Oktober 2014
Danke für die Antworten.
Könnten wir Weg 1 und Weg 3 kombinieren und gleichzeitig der SB selbst noch einen Brief schreiben, dass (dabei auf §15 verweisen) der Termin für eine neue EGV keinen Sinn macht, worauf im Widerspruch bereits ausführlich eingegangen wurde, weswegen wir auf eine schriftliche Antwort warten oder sollten wir davon lieber die Finger lassen?


Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 10:17:00 Mi. 15.Oktober 2014
Wenn ihr der EGV schriftlich widersprochen habt, habt ihr das Recht auf eine schriftliche Antwort. An eurer Stelle würde ich auch im Gespräch darauf bestehen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Dame die EGV mit deiner Frau trotz des eindeutigen Gegenargumentes abschließen möchte.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:47:33 Mi. 15.Oktober 2014
Gibt es dafür irgendeinen Paragraphen, auf den ich mich berufen kann?
Wir setzen jetzt einfach ein paar Zeilen an die SB auf, in der wir kurz schreiben, dass wir auf eine schriftliche Antwort auf unseren Widerspruch warten und eine neue EGV nicht abschließbar ist, wobei wir auf §15 verweisen und schauen dann, was passiert.
Zum Termin selbst holt meine Frau sich eine Krankmeldung.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 11:44:24 Mi. 15.Oktober 2014
Naja, mach Dich doch mal hiermit vertraut:

Der Rechtsschutz im SGB II
Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz.pdf (http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz.pdf)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 13:06:54 Mi. 15.Oktober 2014
§ 33 SGB X Abs. 2

Zitat(2 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

Mit der Schaffung und Aushändigung der EGV durch eure SB ist ein Verwaltungsakt in Gang gesetzt worden. Euer Widerspruch, sofern dieser dem JC bekannt geworden ist, ist ebenfalls ein Verwaltungsakt. Dass Schriftform eingehalten werden muß, ergibt sich aus obigen Paragrafen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:57:22 Sa. 08.November 2014
Eine Antwort auf den Widerspruch haben wir immer noch nicht bekommen, auch keine Reaktion auf unseren letzten Brief, aber dafür ein neues Schreiben, dass meine Frau beim Beratungsgespräch mit der SB vereinbart hätte, dass eine psychologische Untersuchung (Dauer 1 Stunde) mit ihr beim psychiatrischen Dienst gemacht wird. Der Termin hierfür ist in 2 Wochen. Sie soll jetzt aber bis Mittwoch schriftlich bestätigen, dass sie diesen Termin wahrnimmt.
Meine Frau will auf gar keinen Fall da hingehen und ich bin gerade am Überlegen, was ich machen soll. Ich muss irgendwie von diesem verfluchten ALG2 weg, damit wir endlich unsere Ruhe von dem Verein haben.  :(
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Hochseefischer am 11:25:48 Sa. 08.November 2014
Zitat von: mousekiller am 13:06:54 Mi. 15.Oktober 2014Euer Widerspruch, sofern dieser dem JC bekannt geworden ist, ist ebenfalls ein Verwaltungsakt.

Seit wann ist ein Schreiben eines Bürgers an eine Behörde ein Verwaltungsakt?

Hier die Definition eines Verwaltungsaktes im SGB X:

ZitatVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

§ 31 Satz 1 SGB X: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: mousekiller am 17:19:13 Sa. 08.November 2014
Der Widerspruch wird zum Verwaltungsakt, da er sich direkt auf einen Bescheid bezieht. Und die Behörde muß ihn als solchen behandeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29 (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Hochseefischer am 18:17:54 Sa. 08.November 2014
Zitat von: mousekiller am 17:19:13 Sa. 08.November 2014
Der Widerspruch wird zum Verwaltungsakt, da er sich direkt auf einen Bescheid bezieht. Und die Behörde muß ihn als solchen behandeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29 (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29)

Das kann ich aus dem besagten Wikipedia-Artikel nicht herauslesen. Aber diese Diskussion sollte nicht den Beitrag von Bimmelbommel vergessen lassen, den er heute hier eingestellt hat, ich wiederhole ihn nochmal:

Zitat von: Bimmelbommel am 10:57:22 Sa. 08.November 2014
Eine Antwort auf den Widerspruch haben wir immer noch nicht bekommen, auch keine Reaktion auf unseren letzten Brief, aber dafür ein neues Schreiben, dass meine Frau beim Beratungsgespräch mit der SB vereinbart hätte, dass eine psychologische Untersuchung (Dauer 1 Stunde) mit ihr beim psychiatrischen Dienst gemacht wird. Der Termin hierfür ist in 2 Wochen. Sie soll jetzt aber bis Mittwoch schriftlich bestätigen, dass sie diesen Termin wahrnimmt.
Meine Frau will auf gar keinen Fall da hingehen und ich bin gerade am Überlegen, was ich machen soll. Ich muss irgendwie von diesem verfluchten ALG2 weg, damit wir endlich unsere Ruhe von dem Verein haben.  :(
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 20:52:02 Sa. 08.November 2014
Zitat von: mousekiller am 17:19:13 Sa. 08.November 2014
Der Widerspruch wird zum Verwaltungsakt, da er sich direkt auf einen Bescheid bezieht. Und die Behörde muß ihn als solchen behandeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29 (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29)

Jup, die annahme des widerspruches wird damit zum verwaltungsakt, bzw 'vorgang'. Seh ich wie Mousie.  :-*

Zitat von: Bimmelbommel am 10:57:22 Sa. 08.November 2014
Eine Antwort auf den Widerspruch haben wir immer noch nicht bekommen, auch keine Reaktion auf unseren letzten Brief, aber dafür ein neues Schreiben, dass meine Frau beim Beratungsgespräch mit der SB vereinbart hätte, dass eine psychologische Untersuchung (Dauer 1 Stunde) mit ihr beim psychiatrischen Dienst gemacht wird. Der Termin hierfür ist in 2 Wochen. Sie soll jetzt aber bis Mittwoch schriftlich bestätigen, dass sie diesen Termin wahrnimmt.
Meine Frau will auf gar keinen Fall da hingehen
Dieser angeblichen 'vereinbarung' solltet ihr möglichst widersprechen (achtung ist kein 'widerspruch' da kein VA, sondern eine behauptung der SB) 'unwahr ist, was sie behaupten'...'Wahr ist hingegen, dass'... 'ich fordere Sie hiermit auf diese unwahren behauptungen zu unterlassen'...
(hoffe mal, sie war nicht alleine da, dann könnt ihr das im brief ebenfalls benennen).
Gegen den termin beim 'dienst' geht aber nicht viel, da muss sie wohl hin, wenn sie nicht risiko soielen will.
Zitatund ich bin gerade am Überlegen, was ich machen soll. Ich muss irgendwie von diesem verfluchten ALG2 weg, damit wir endlich unsere Ruhe von dem Verein haben.  :(
Und damit hätten die genau das hinbekommen, was sie von euch wollten. Prima!  ;)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Hochseefischer am 08:04:56 So. 09.November 2014
Zitat von: schwarzrot am 20:52:02 Sa. 08.November 2014
Jup, die annahme des widerspruches wird damit zum verwaltungsakt, bzw 'vorgang'. Seh ich wie Mousie.  :-*

Wenn ich die Definition eines VA's Punkt für Punkt abklopfe in Bezug auf das Widerspruchsschreiben eines Bürgers, also diese Definition hier:

ZitatVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html)

, dann ist ein Widerspruch keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

, sondern eben nur ein Schreiben eines Bürgers an eine Behörde. Genauer gesagt handelt es sich bei einem Widerspruch um einen Rechtsbehelf.

Allerdings ist die Antwort der Behörde auf einen Widerspruch (ein Widerspruchsbescheid) ein Verwaltungsakt.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 19:14:05 Mo. 10.November 2014
Schwarzrot, danke für deine Ausführungen, wir werden morgen gleich was aufsetzen.
Zu deinem letzten Satz: Ich weiß, aber ich kann einfach nicht mehr. In unserem Leben sind sonst noch tausend Probleme und die ständige JC-Schikanen geben uns momentan den Rest. Wär ich selbst gesund und könnte meine Frau problemlos allein lassen, würde ich gerade einfach jeden Drecksjob annehmen, aber da das leider alles nicht so leicht ist, überleg ich, wie ich sonst irgendwie vom JC wegkommen könnte. So ist das einfach kein Leben mehr.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 10:37:14 So. 30.November 2014
Gestern hatte meine Frau eine Antwort auf unseren Widerspruch im Briefkasten.
Zum Termin zur psychologischen Begutachtung war sie vom Arzt krankgeschrieben und hat deswegen nur die Krankmeldung reingeschickt. Nun haben wir von ihrer/unserer SB dieses Schreiben bekommen:


ZitatAufhebung der Eingliederungsvereinbarung vom ...(Datum des VA)

Sehr geehrte Frau ...,

hiermit hebe ich die am ... (Datum des VA) mit ihnen geschlossene Eingliederungsvereinbarung mit Wirkung zum ...(Datum des VA) auf gemäß §48 SGB X

Kann mir jemand sagen, was das genau bedeutet? Heißt das, dass die Anordnung im VA, dass sie zum psychologischen Dienst muss, hinfällig geworden ist und dass das JC nun doch weiterhin ihre psychiatrischen Gutachten anerkennt und sie in Ruhe lässt oder kommt nun einfach bald die nächste Blätterlawine auf uns zu mit irgendeiner neuen Schikane?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 10:42:40 So. 30.November 2014
Das erklärt §48 SGB X:

Zitat§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
    die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
    der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
    nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
    der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html)
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Hochseefischer am 11:50:38 So. 30.November 2014
Zitat von: Bimmelbommel am 10:37:14 So. 30.November 2014
Gestern hatte meine Frau eine Antwort auf unseren Widerspruch im Briefkasten.

Steht im Betreff "Widerspruchsbescheid"? Oder was steht da?

ZitatKann mir jemand sagen, was das genau bedeutet?

Der VA ist mit Wirkung zum ... aufgehoben. Handelt es sich hierbei um den VA, den Du auf http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28259.msg297320#msg297320 (http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28259.msg297320#msg297320) eingestellt hattest?

Offensichtlich hat die SB geschnallt, dass sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat. Oder ein Vorgesetzter hat so entschieden, und sie hat die Entscheidung des Vorgesetzen umgesetzt.

Steht denn in dem Schreiben eine Begründung drin, warum der VA aufgehoben worden ist?

ZitatHeißt das, dass die Anordnung im VA, dass sie zum psychologischen Dienst muss, hinfällig geworden ist

Davon gehe ich aus, wenn es sich um den VA auf http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28259.msg297320#msg297320 (http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28259.msg297320#msg297320) handelt.

Zitatund dass das JC nun doch weiterhin ihre psychiatrischen Gutachten anerkennt

Das kann der Fall sein, muss es aber nicht.

Zitatund sie in Ruhe lässt oder kommt nun einfach bald die nächste Blätterlawine auf uns zu mit irgendeiner neuen Schikane?

Die SB kann natürlich jederzeit einen neuen VA erlassen. Ich vermute aber, dass sie nicht mehr auf die Idee kommen wird Deiner Frau einen VA aufzubrummen, mit dem sie verpflichtet wird einen Untersuchungstermin wahrzunehmen.

Euer Widerspruch scheint gefruchtet zu haben. Ihr seid den VA los. Glückwunsch, falls damit der VA aufgehoben worden ist, mit dem Deine Frau zu einem Untersuchungstermin verpflichtet worden ist.

PS: Das JC kann Deiner Frau aber immer noch sanktionsbewehrte Einladungen zu Untersuchungsterminen zukommen lassen, in Form von Einladungsschreiben. Da braucht es keinen VA für.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 11:59:31 So. 30.November 2014
Nein, von Widerspruchsbescheid steht da nichts. Nur dieser Einzeiler, den ich vorhin reingesetzt habe. Der Betreffe lautet "Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung vom ...(Datum des VA)".

Ja, das bezieht sich auf diesen Verwaltungsakt, den du verlinkt hattest.
Naja, wenn wir den wirklich los sind, ist das ja doch schonmal was. Wenn sie nun neue Einladungen schicken, könnte sie ja theoretisch erneut auf ihre ärztlichen Krankmeldungen verweisen oder?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 12:33:18 So. 30.November 2014
Das spassige des §48 SGB X ist, dass sie den als general-keule benutzen um ihre blöden VAs aufzulösen und da so in-sich-wiedersprechende absätze drin sind wie:
ZitatDer Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
und
Zitat4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Statt dass sie mal zugeben, dass sie ihren scheissver(ge)walt(ig)ungsakt auflösen, weil der grundfalsch war, tun sie im besten falle so, als wären 'änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt', od. ''änderungen in den verhältnissen' eingetreten. Was u.a. im vorliegenden fall totaler quatsch ist: Der VA war unrechtmässig von anfang an!

Richtig pech hast du aber, wenn sie den abs.4. zittieren, oder (wie bei dir) gar nicht klarstellen, warum sie den aufgelösst nach §48 SGB X haben.
Dass kann dann irgendwann noch als begründung herhalten, du/deine fru wärst so ein schlimmer finger, weil du/sie 'wusstest oder nicht wusstest' 'weil du/sie die erforderliche sorgfalt in besonders schwerem masse verletzt hat'.
Wenn also bei der nächsten 'EGV' gleich ein VA kommt, hat da ein übereifriger SB den §48 gefunden und nimmt dass dann als begründung um härter vorzugehen.

Ich klage grade gegen so etwas.
Der §48 ist eine einzige schweinerei!
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 13:07:08 So. 30.November 2014
Eine Aufhebung eines VAs aufgrund eines Widerspruchs klingt eigentlich so (oder ähnlich):
"Ihrem Widerspruch wird in vollem Umfang entsprochen, den VA vom xy hebe ich hiermit auf."

Das die den §48 SGB X mit ins Spiel bringen ist ein bißchen nervig!

Wie schwarzrot schon schrieb:
Das kann alles heißen von "Och, das wussten wir aber nicht, das sie nicht erwerbsfahig ist" bis hin zu Mitwirkungspflichten verletzt, blablabla.
Müsstet Ihr mal sehen, ob in den nächsten Tagen eine Anhörung ins Haus flattert oder ein als "..möchte mit Ihnen über Ihre Bewerbungssituation sprechen..." getarnte mündliche Anhörung.


ZitatWenn sie nun neue Einladungen schicken, könnte sie ja theoretisch erneut auf ihre ärztlichen Krankmeldungen verweisen oder?
Das Spielchen machen die aber nicht lange mit.
Die werden dann zunächst eine Bettlägerigkeitsbescheinigung vom Hausarzt verlangen und dann mit der Mitwirkungspflicht drohen.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: schwarzrot am 14:20:28 So. 30.November 2014
Zitat von: Rudolf Rocker am 13:07:08 So. 30.November 2014
Eine Aufhebung eines VAs aufgrund eines Widerspruchs klingt eigentlich so (oder ähnlich):
"Ihrem Widerspruch wird in vollem Umfang entsprochen, den VA vom xy hebe ich hiermit auf."
Yup, genau das meinte ich.
Alles andere klingt mal wieder so, als wären die betroffenen das problem und nicht die unfähigen SBs auf der anderen seite des schreibtisches.
Zitat
Müsstet Ihr mal sehen, ob in den nächsten Tagen eine Anhörung ins Haus flattert oder ein als "..möchte mit Ihnen über Ihre Bewerbungssituation sprechen..." getarnte mündliche Anhörung.
Nun, das glaub ich nicht, sonst hätten sie das schon längst gemacht und nicht den §46 geschickt.
Nervig ist halt nur, sie geben es nicht zu, dass sie mist gebaut haben.
Wär ja noch schöner, würde ja ihr selbstverständnis durcheinander bringen.
Zitat
ZitatWenn sie nun neue Einladungen schicken, könnte sie ja theoretisch erneut auf ihre ärztlichen Krankmeldungen verweisen oder?
Das Spielchen machen die aber nicht lange mit.
Die werden dann zunächst eine Bettlägerigkeitsbescheinigung vom Hausarzt verlangen und dann mit der Mitwirkungspflicht drohen.
...und danach kommen sie mit dem med. 'dienst' der krankenkasse.
Merke, nicht sie haben ein problem mit unqualifizierten, ihre kompetenzen überschreitenden dumm-SBs, sondern das problem sind immer die erwerbslosen, die (angeblich) nicht wollen.  >:(
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 07:30:25 Mi. 03.Dezember 2014
Nun kam gestern ein zweites Schreiben. Das letzte, aus einem Einzeiler bestehende, Schreiben war ja von ihrer SB, das jetzige ist von irgendeiner anderen Person abgeschickt und lautet wie folgt:

ZitatWiderspruchsverfahren
Widerspruch gegen Eingliederungsverwaltungsakt vom ...(Tag des VA)


Sehr geehrte...

der Eingliederungsverwaltungsakt vom ... (Tag des VA) wurde aufgehoben. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem ihnen gesondert zugehenden Bescheid vom ...(Tag des Einzeilerschreibens der SB).

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Kostenentscheidung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Behörde einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid, bekannt gegeben worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...

Das seltsame ist, dass im "gesondert zugehenden Bescheid" keinerlei Einzelheiten standen, sondern eben nur dieser Einzeiler.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 08:33:24 Mi. 03.Dezember 2014
Das ist doch gut!
Damit ist die EGV VA immerhin vom Tisch.

Die Einzelheiten im Bescheid ist §48 SGB X.
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Onkel Tom am 13:05:49 So. 21.Dezember 2014
Das Kräftemessen Deines SB ist erstmal gestoppt.

Das JC wird wohl begriffen haben, das sie es auf die Spitze getrieben haben und
ich vermute, das sie jetzt auf deeskallationskurs gehen.

Nun wäre es gut, das Ihr das Ding mit den Krankmeldungen gewuppt bekommt und
solange diese läuft und in Verlängerungen geht, ist Ruhe..

Gute Besserung für Deine Frau  ;)

Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 14:30:58 Fr. 30.Januar 2015
Nach einigen Monaten der Ruhe kam nun für meine Frau ein dicker Fragebogen, ähnlich dem, den ich vor einigen Monaten einmal ausfüllen musste.
Den soll sie jetzt binnen 14 Tagen an den medizinischen Dienst ausgefüllt zurückschicken mit Schweigepflichtsentbingungen ihrer behandelnden Ärzte.
Kommt man da noch irgendwie raus, also ohne denen seine gesamte Krankheitsgeschichte komplett zu entblößen oder nur, indem man auf Leistungen freiwillig verzichtet?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Bimmelbommel am 18:27:46 Mo. 02.Februar 2015
Wäre einfach nicht darauf reagieren und danach ein "Hab nie einen Fragebogen bekommen" (kam per normaler Post) eine Lösung?
Oder antworten, dass man nicht damit einverstanden ist, da sie schonl ein psychiatrisches Gutachten im Haus haben, dass ihnen die letzten Jahre langte und eine neue Befragung und Schweigepflichtsentbindung der Ärzte daher Unfug ist?
Titel: Re:Zum psychiatrischen Dienst trotz bereits vorhandener psychiatrischer Gutachten?
Beitrag von: Onkel Tom am 13:33:15 Sa. 07.Februar 2015
Ich vermute, das geprüft werden soll, ob sich seit der letzten begutachtung
etwas geändert hat.
Eine Schweigepflichtentbindung kann nur auf freiwilliger Basis laufen, da es sonst
eine Verletzung Deiner Privatgeheimnisse handeln würde.

Eine Einschüchterung der ARGE in dieser Richtung, eine Schweigepflichtentbindung
unter dem Motto "Mitwirkungspflicht" eingehen zu müssen ist absoluter Fake.

Gibst Du keine Schweigepflichtentbindung ab, kann das nicht sanktioniert werden
und der medizinische Dienst muss das Gutachten auf Grundlage ihrer Kompetenzen
erstellen und kann bei falscher begutachtung im Nachhinein besser begenet werden.

Daher sich die Angelegenheit etwas kompliziert kristallisiert, wäre es besser, einen
Anwalt zu befragen..

Viel Glück  ;)