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Titel: Mündliche Verhandlung in Sachen „Sanktionen im SGB II“ am 15.01.2019, 10:00 Uhr
Beitrag von: dagobert am 00:40:21 Mi. 12.Dezember 2018
ZitatMündliche Verhandlung in Sachen ,,Sanktionen im SGB II" am Dienstag, 15. Januar 2019, um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 85/2018 vom 10. Dezember 2018

Aktenzeichen: 1 BvL 7/16


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 15. Januar 2019, um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind die ,,Sanktionen", die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat. In den §§ 31, 31a, 31b SGB II sind Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten normiert, bei deren Verletzung das Arbeitslosengeld II in gestufter Höhe über einen starren Zeitraum von jeweils drei Monaten gemindert wird. Das Sozialgericht Gotha hält diese Vorschriften für verfassungswidrig. Durch die Kürzungen des Arbeitslosengelds II werde in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eingegriffen. Der Gesetzgeber habe das Existenzminimum mit der Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfs fixiert; dies dürfe nicht unterschritten werden. Im Fall einer Leistungskürzung werde der Bedarf nicht gedeckt, obwohl er sich tatsächlich nicht geändert habe. Damit verletze der Gesetzgeber das Gebot, eine menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern.

Die Regelungen verstießen ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, denn eine sanktionierte Arbeitspflicht beeinträchtige die Berufswahlfreiheit und sei mittelbarer Arbeitszwang. Auch stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, wenn mit den Sanktionen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-085.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-085.html)