Leihsklaven für Klage auf equal pay gesucht

Begonnen von Fritz Linow, 23:21:28 Di. 16.Mai 2017

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Hans01

Die Erhöhung gibt es erst zum 1.10.
Und dass von 700.000 Leih-AN sich noch niemand zum Klagen gefunden hat, ist traurig.

Onkel Tom

Zitat von: Hans01 am 14:25:41 Di. 05.März 2024..
Und dass von 700.000 Leih-AN sich noch niemand zum Klagen gefunden hat, ist traurig.

Das ist nicht ganz so einfach, eine_n Kläger_in zu finden, wo die
Voraussetzungen auch stimmen. Hmm, wäre mal ganz gut, wenn Stichpunktartig
aufgezählt werden würde, welche Voraussetzungen optimal sind um weiter
kommen zu können.
Lass Dich nicht verhartzen !

bernie von zoom

Zitatwäre mal ganz gut, wenn Stichpunktartig aufgezählt werden würde, welche Voraussetzungen optimal sind um weiter kommen zu können.

Jeder, der gegen seine Schlechterstellung in der Leiharbeit klagen möchte, kann unverbindlich anfragen,

ZitatWer gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen will, kann sich auf niemanden verlassen und muss dafür durch mehrere Instanzem klagen – wir helfen dabei! Unter der Mailadresse redaktion@labournet.de können sich an einer Klage interessierte LeiharbeiterInnen (bzw. Ex-LeiharbeiterInnen einer Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. Bestandteil der Kampagne sind juristische Betreuung, Vermittlung von Rechtsanwälten sowie eine Spendenkampagne für die Prozeßkosten.
https://www.labournet.de/?p=116170
Einfach Anfragen, Prof. Wolgang Däubler hilft wirklich gerne.

Ein Klage ist 3 Monate rückwirkend möglich, die Frist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung, nicht mit dem letzten Arbeitstag. Diese Abrechnungen müssen vorliegen, wenn vorhanden auch Belege über Urlaub und Abbau Arbeitszeitkonto. Diese Belege gibt es oft nicht, die Leihgauner wissen weshalb.
Hilfreich ist die Info ob es vergleichbare Stammis gibt und was diese verdienen. Wenn es im Einsatzbetrieb einen Tarifvetrag gibt eine Info dazu, wenn es einen Betriebsrat gibt die Kontaktinfos gleich mitschicken.
 

bernie von zoom

Update, eine Klage war erfolgreich

Zitat[Nachahmenswert] Erfolg für die Kampagne gegen Leiharbeitstarife: Die Androhung ,,Wir gehen zum EuGH" lässt den Verleiher kapitulieren New
,,... Der Leiharbeitnehmer Johannes A. wurde vom 2.6. bis 12.6. 2020 in einem Kölner Metallbetrieb eingesetzt. Er leistete dort dieselbe Arbeit wie ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 4 des Lohntarifs Metall. Umgerechnet auf die Stunde sah der Tarif eine Vergütung von 18,06 Euro brutto vor. A hatte jedoch nur 10,15 Euro die Stunde erhalten. Daraus ergab sich eine Differenz von 569,52 Euro. Im Januar 2021 erhob A mit Hilfe des DGB-Rechtsschutzes Klage auf Zahlung dieses Betrages. Eine Entscheidung erging zunächst nicht. Das Gericht wollte ersichtlich abwarten, wie die Musterverfahren vor dem BAG und dem EuGH ausgehen. Dies war verständlich, auch wenn man dabei einige Jährchen Geduld aufbringen musste.
Auf Vorlage des BAG entschied der EuGH, die Leiharbeitstarife dürften vom Grundsatz des ,,Equal Pay" nur dann abweichen, wenn sie dafür zugleich einen Ausgleich, z. B. einen längeren Urlaub vorsehen. Das tun die geltenden Leiharbeitstarife bis heute nicht. Viele rechneten deshalb damit, dass sie vom BAG ,,gekippt" würden. Doch dieses sah die Sache anders und setzte sich über das Urteil des EuGH hinweg (...) Der DGB-Rechtsschutz nahm nicht etwa die Klage zurück, sondern argumentierte offensiv: Das Arbeitsgericht Köln solle erneut den EuGH anrufen und u. a. fragen, ob das Vorgehen des BAG mit dem Europäischen Recht vereinbar war. (...) Würde das Arbeitsgericht Köln dem folgen? Vermutlich ja, doch muss die Frage bis auf weiteres offenbleiben. Der beklagte Verleiher zog nämlich die Notbremse: Er anerkannte die Klageforderung in vollem Umfang. (...) So wie in dem Kölner Verfahren kann man überall vorgehen. Der hier dokumentierte Schriftsatz kann als Muster dienen  (...) Es war noch nie so einfach, als Leiharbeiter einen Prozess zu gewinnen. Das Geld liegt gewissermaßen auf der Straße. Man muss es nur aufsammeln." Aus dem Artikel von Prof. Wolfgang Däubler vom 3. August 2025 samt einer Handlungsanleitung
https://www.labournet.de/?p=116170
Leiherfolg-Daeubler030825.pdf

Kuddel

Update! Die unten stehende Meldung ist nicht korrekt.

ZitatDas Bundesarbeitsgericht hat am 23.10.2025 im sogenannten ,,Daimler-Truck"-Verfahren eine richtungsweisende Entscheidung getroffen:
Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte, wenn die Abweichung durch Tarifverträge nicht hinreichend gerechtfertigt ist.

Das Gericht verschärft damit die Anforderungen an tarifliche Schlechterstellung und stärkt die Rechte der Leiharbeitnehmer deutlich.

Worum ging es?

Ein Leiharbeitnehmer war über einen langen Zeitraum in einem großen Automobilkonzern eingesetzt, erhielt aber wesentlich weniger Lohn als die Stammbelegschaft. Der Verleiher berief sich – wie üblich – auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche.

Das BAG prüfte nun erstmals in dieser Deutlichkeit, ob diese Tarifverträge tatsächlich geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Das Ergebnis:

Nicht jeder Tarifvertrag reicht aus.

Er muss inhaltlich und strukturell ,,vertretbar" sein. Eine bloße pauschale Abweichung mit Lohndumpingcharakter ist unzulässig.

Die drei Kernpunkte des Urteils

Punkt                                                        Bedeutung

1. Equal Pay ist die Grundregel                            Schlechterstellung ist streng zu begründen
2. Tarifverträge werden gerichtlich überprüfbar      Kein ,,Freifahrtschein" mehr für Verleiher
3. Entleiher haften mit                                    Risiko verschiebt sich deutlich zu den Einsatzbetrieben

Warum ist dieses Urteil so brisant?


📌 Weil das BAG faktisch einen ,,Realitätscheck" verlangt:
Wenn ein tariflicher Leiharbeitslohn zu weit vom Stammlöhne-Niveau entfernt ist, muss nachgezahlt werden – rückwirkend.

📌 Weil Entleiher nicht mehr sagen können:
,,Dafür ist der Verleiher verantwortlich."
Die Haftung ist gemeinsam.

📌 Weil Einsätze über 9 Monate besonders risikobehaftet sind – dort kippt die tarifliche Privilegierung am schnellsten.

Was bedeutet das jetzt für Unternehmen?

Entleiher (Einsatzbetriebe):

    Vergütungshöhe und Einsatztage prüfen

    Ab 9 Monaten zwingende Equal-Pay-Risikolage

    Compliance-Risiko bei Betriebsprüfungen und Klagewellen steigt

    Nachzahlungspflichten können erheblich sein

Verleiher / Personaldienstleister:

    Tarifbindung allein reicht nicht mehr als ,,Schutzschild"

    Dokumentationspflichten verschärft

    Modelle unterhalb Branchenlöhnen geraten unter Druck

Leiharbeitnehmer:

    Deutlich bessere Durchsetzungschancen

    Rückwirkende Ansprüche möglich

    Kein Nachweis voller Vergleichsdaten nötig – die Gerichte holen diese vom Entleiher

Sorry, hat sich als Falschmeldung entpuppt!
https://www.anwalt.de/rechtstipps/equal-pay-leiharbeit-wird-fuer-unternehmen-teurer-und-rechtlich-riskanter-256445.html

Das ist erstmal eine Verbesserung. Doch dieses "Nicht jeder Tarifvertrag reicht aus. Er muss inhaltlich und strukturell "vertretbar" sein." erscheint mir etwas schwammig.

bernie von zoom

ZitatDas Bundesarbeitsgericht hat am 23.10.2025 im sogenannten "Daimler-Truck"-Verfahren eine richtungsweisende Entscheidung getroffen:
Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte, wenn die Abweichung durch Tarifverträge nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
Das ist eine Falschmeldung. Auf anwalt.de steht der Beitrag nicht mehr und auf der Seite des BAG gibt es zu dem Tag ein anderes Urteil zu Daimler Truck, zu gleicher Bezahlung einer Abteilungsleiterin. Die wird niemals Leiharbeiterin sein. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/
Da war ein Anwalt auf Mandantensuche oder eine KI hat kräftig daneben gegriffen.

Kuddel

Danke für den Hinweis. Ich wollte keine Falschmeldungen verbreiten.

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