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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Infos + Urteile für Erwerbslose + Arbeitende => Arbeitsrecht => Thema gestartet von: dagobert am 19:57:34 Di. 03.Juli 2018

Titel: BAG (1 ABR 37/16): DHV bis auf Weiteres nicht tariffähig
Beitrag von: dagobert am 19:57:34 Di. 03.Juli 2018
ZitatDer Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), eine gelbe Gewerkschaft die auf eine unrühmliche Geschichte bis ins Jahr 1893 zurück blickt,1 holte sich am 26. Juni 2018 vor dem Bundesarbeitsgericht BAG in Erfurt eine blutige Nase.

Der DHV ist bis auf weiteres nicht tariffähig. Das ist eine gute Nachricht, besonders für rund 34.000 Beschäftigte der Einzelhandelskette Real. Denn die Metro AG, zu der Real gehört, nutzt den DHV intensiv, um konsequente Interessenvertretung auszuhebeln und Arbeitsbedingungen zu verschlechtern.

[...]
Die obersten deutschen Arbeitsrichter kassierten auf Antrag von NGG, IG Metall und Verdi ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. 5. 2016 (5 TaBV 8/15), das dem DHV die Tariffähigkeit zugesprochen hatte. Das LAG Hamburg hatte eine veränderte Gesetzeslage heran gezogen, die durch das Tarifeinheitsgesetz (2015) und das Mindestlohngesetz (2014) entstanden sei, um seine Kehrtwende zu rechtfertigen. Diese Argumentation verwarf das BAG nun (1 ABR 37/16).
https://arbeitsunrecht.de/real-dhv-faellt-als-dumping-tarifpartner-aus/ (https://arbeitsunrecht.de/real-dhv-faellt-als-dumping-tarifpartner-aus/)

PM vom BAG:
ZitatKeine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

[...]
Die Tariffähigkeit der DHV war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. In dem nunmehr anhängigen Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag - das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV festzustellen - entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Dem Antrag steht zwar nicht der Einwand der Rechtskraft früherer Sach- und Prozessentscheidungen entgegen. Das Landesarbeitsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz abgesenkt sind. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen. Sie
hat Tarifverträge teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat über die Tariffähigkeit der DHV nicht abschließend befinden. Die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung - vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=20554 (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=20554)