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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Infos + Urteile für Erwerbslose + Arbeitende => Zwangsmaßnahmen => Thema gestartet von: Volati am 10:59:37 So. 21.November 2010

Titel: Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Volati am 10:59:37 So. 21.November 2010
Hallo,

mich würde einmal interessieren, weshalb Stelleninformationen ohne Rechtsfolgenbelehrung verschickt werden, Vermittlungsvorschläge hingegen eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Worin besteht der Unterschied, dass man seitens der ARGE so differenziert? Da man sich ja auf Vermittlungsvorschläge mit RFB bewerben MUSS, wäre es doch für die ARGEN leicht, alle Vorschläge und Informationen mit dem RFB zu versehen. Da die das aber nicht machen, muss es doch dann wohl eine rechtliche Grundlage geben, die dies verbietet. Welche Grundlage ist das?

Schon mal Danke im Voraus

Volati
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: schwarzrot am 11:49:53 So. 21.November 2010
Tach,  ;)
Gibt m.w. zwei möglichkeiten.
a) dein vermittler hat mal was gefunden, findet das aber irgendwie grenzwertig ('dieses angebot wurde nicht geprüft'), das passiert bei stellenanzeigen zu denen du rechtlich nicht verpflichtet wärest, z.b. wg. scheisslohn/sittenwidrigkeit, etc..
b)irgend ein pfennigfuchser/unternehmer hat sich dein 'profil' (soweit du so dumm warst eins zu veröffentlichen) in der stellenbörse des arschamtes/agentur angesehen und findet dich total prima :D. D.h. auch dies wird einfach an dich weitergeleitet, ohne dass jemand prüft, ob das irgenwas für dich ist, gescheige denn ob der job koscher ist.
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Volati am 12:04:03 So. 21.November 2010
Danke schwarzrot.

Grund meiner Nachfrage ist nämlich der, dass ich per EGV dazu verpflichtet werden sollte, mich auf jeden Vermittlungsvorschlag, auch die ohne RFB, zu bewerben.Da ich das so nicht hingenommen habe, habe ich die EGV auch nicht unterschrieben. Nun hab ich das Teil per Verwaltungsakt hier liegen. Die oben genannte Verpflichtung steht weiterhin drin. Auch wurde die Anzahl der Bewerbungen, die ich leisten soll auf ein Maß erhöht, dass die Bewerbungskostenpauschale von 260 Euro/Jahr (5 Euro/Bewerbung) bei weitem überschreitet. Ist das alles rechtens, oder habe ich hier nen VA, der gegen sämtliche Sitten - auch gegen die Guten - verstößt?

Volati
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: schwarzrot am 12:12:51 So. 21.November 2010
Wie hoch ist denn deine erzwungene bewerbungsquote?
Gegen den VA würd ich in jedem fall widerspruch einlegen. (gibt hier auch andere meinungen dazu im forum, die vorschlagen erst dann aktiv werden, wenn die ersten versuche zu sanktionen aus VAs abgehen. Mit der suchfunktion solltest du einiges dazu finden).
Ich würd mich aber weigern, praktisch eine kalte sanktion zu akzeptieren, dadurch, dass du von deinem ohnehin knappen regelsatz nun noch auf eigene kosten bewerbungsmaterial abdrücken sollst.
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Volati am 12:24:52 So. 21.November 2010
Die anfänglich in der EGV vorgeschriebene Anzahl lag bei 5 Bewerbungen/Monat. Das wurde dann im VA auf 15 Bewerbungen/Monat erhöht. Geht man mal davon aus, dass ich 15 Bewerbungen durch Eigenbemühungen schreibe und mich dann noch auf alle Vorschläge, die von der ARGE kommen - ganz gleich ob mit oder ohne RFB, ich muß mich ja laut VA auf alle bewerben - bewerben soll, kann ganz schnell die 20er Marke erreicht bzw. überschritten werden.

Volati
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: schwarzrot am 12:33:51 So. 21.November 2010
Bisher ist es so, dass aufgrund eines VA keine (gerichtsfesten) sanktionen erfolgen können. Das wird aber irgendwann mit 'von der Leyen 1-5' nächstes jahr eingeführt (ob das dann vor gericht bestand hat, werden wir sehen).
'Gerichtsfest', sagt aber leider nichts darüber aus, ob es die arge nicht doch versucht, auch wenn sie es vor gericht wieder zurücknehmen müssen. Im unrechtmässigen handeln sind die argen ja 'experten'.  >:(
Schliesslich trauen sich ca. nur 10% der betroffenen oder weniger gegen arge-schwachsinn vor gericht zu ziehen.  :(
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Volati am 12:56:12 So. 21.November 2010
Das aufgrund eines VA keine Sanktionen erfolgen können ist mir bekannt. Ich überlege eben nur, ob ich direkt Widerspruch gegen den VA einlegen soll oder doch erst dann, wenn eine Sanktion droht. In dem Fall dann aber perAnwalt. Das nächstes Jahr eine Gesetzesänderung bezüglich Sanktionsfähigkeit VA ansteht bzw. in Planung ist weiß ich auch. Wenn dann Verstöße gegen meinen VA sanktionierbar sind, habe ich die A-Karte. Muss der Gesetzesänderung der Bundesrat noch zustimmen?
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: schwarzrot am 16:32:05 So. 21.November 2010
Volati,
ich würd um die vier pro monat machen und es dann darauf ankommen lassen.
Damit hast du vor gericht eine gute 'eigenbemühungs'-basis und wenn sie von 5(EGV) auf 15(VA) verdreifachen, wird das vermutlich vor gericht für die schwierig zu erklären, warum in der EGV fünf gereicht hätten (das sieht selbst für blinde nach schikane =unrechtmässig aus  ;) ).
Als begründung (widerspruch zum VA) kannst du als argument immer noch die kosten anführen.

Ja, der gesetzesänderung muss der bundesrat zustimmen, aber du kennst ja die Heinies von der Spd. Die meissten betroffenen starren auch mehr auf die fünf euro, statt zu kapieren was da wieder auf sie zukommt :( .
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Carpe Noctem am 17:26:08 So. 21.November 2010
Zitat von: Volati am 12:56:12 So. 21.November 2010
Das aufgrund eines VA keine Sanktionen erfolgen können ist mir bekannt.

Und daran wird sich auch nächstes Jahr nichts ändern.

ZitatIch überlege eben nur, ob ich direkt Widerspruch gegen den VA einlegen soll oder doch erst dann, wenn eine Sanktion droht.

Auf jeden Fall. Ein Teil der Begründung sollte lauten:

"... da mir durch die Anzahl der geforderten Bewerbungsbemühungen, welche die Förderung aus dem Vermittlungsbudget übersteigen, eine langfristige Unterdeckung meines Existenzminimums entsteht."

Den Rest der EGV kannst du auch auseinandernehmen, aber die "langfristige Unterdeckung" ist auf jeden Fall gerichtsfest. Die Sozialgerichte haben mehrfach geurteilt, dass eine solche zu vermeiden ist. Es handelt sich hierbei um die unrechtmässige Beschneidung der Existenzgrundlage (=Willkür).

Grüsse - CN
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: tleary am 01:01:36 Sa. 18.November 2017
Zitat von: Volati am 10:59:37 So. 21.November 2010
Mich würde einmal interessieren, weshalb Stelleninformationen ohne Rechtsfolgenbelehrung verschickt werden, Vermittlungsvorschläge hingegen eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Worin besteht der Unterschied, dass man seitens der ARGE so differenziert? Da man sich ja auf Vermittlungsvorschläge mit RFB bewerben MUSS, wäre es doch für die ARGEN leicht, alle Vorschläge und Informationen mit dem RFB zu versehen. Da die das aber nicht machen, muss es doch dann wohl eine rechtliche Grundlage geben, die dies verbietet. Welche Grundlage ist das?
Ich beantworte den Beitrag 'mal, auch wenn dieser schon sehr alt ist:

Es gibt
a) Vermittlungsvorschläge (in der Kopfzeile so bezeichnet): Die haben eine Rechtsfolgebelehrung auf Seite 2 dran. Ich denke, die ist inhaltlich unangreifbar. Darauf MUSS sich der Erwerbslose innerhalb von 2 oder 3 Tagen bewerben.

und zusätzlich noch

b) Stelleninformationen (steht so in der Kopfzeile): Diese sind OHNE Rechtsfolgebelehrung (RFB), haben aber zur Irreführung des ELO's haargenau denselben einschüchternden Text mit der Bewerbungsaufforderung, nämlich: "Bitte bewerben Sie sich umgehend bla bla bla....". Aber wie gesagt eben OHNE RFB. Die Bewerbung darauf KANN erfolgen, MUSS aber nicht. Mit anderen Worten: Hat man kein Interesse an dem Job (z.B. wegen zu erwartender schlechter Bezahlung), legt man sie am Besten beiseite, und surft weiter im Internet oder sieht fern.

Der Hintergrund, warum man sich auf Stelleninformationen nicht bewerben muss, ist wohl der, daß die angebotene Stelle aus einem anderen Arbeitsamtsbezirk als dem in der der Arbeitslose wohnt, sind. Und da es dort eben auch genügend ELO's gibt, die sich darauf bewerben müssen, geht man davon aus, daß es ohnehin zumindest genauso gut qualifizierte und noch dazu näher am Arbeitsplatz wohnende Bewerber gibt, die wohl ohnehin einem selbst vorgezogen werden würden.

Wobei anzumerken ist, daß ich mit keinem Satz von meiner Sachbearbeiterin darauf hingewiesen wurde, daß die Bewerbung auf Stelleninformationen (also nicht von der jeweiligen Agentur für Arbeit betreute Stellen) freiwillig ist. - Wieder so eine Verletzung der Aufklärungspflicht meiner Sachbearbeiterin!
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: dagobert am 03:10:06 So. 19.November 2017
Zitat von: tleary am 01:01:36 Sa. 18.November 2017
Zitat von: Volati am 10:59:37 So. 21.November 2010
Mich würde einmal interessieren, weshalb Stelleninformationen ohne Rechtsfolgenbelehrung verschickt werden, Vermittlungsvorschläge hingegen eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Worin besteht der Unterschied, dass man seitens der ARGE so differenziert? Da man sich ja auf Vermittlungsvorschläge mit RFB bewerben MUSS, wäre es doch für die ARGEN leicht, alle Vorschläge und Informationen mit dem RFB zu versehen. Da die das aber nicht machen, muss es doch dann wohl eine rechtliche Grundlage geben, die dies verbietet. Welche Grundlage ist das?
Ich beantworte den Beitrag 'mal, auch wenn dieser schon sehr alt ist:
Hättest mal lieber die Finger still halten sollen, denn das hier:
Zitat von: tleary am 01:01:36 Sa. 18.November 2017
Der Hintergrund, warum man sich auf Stelleninformationen nicht bewerben muss, ist wohl der, daß die angebotene Stelle aus einem anderen Arbeitsamtsbezirk als dem in der der Arbeitslose wohnt, sind.
ist Quatsch.
Die richtige Antwort hatte schwarzrot bereits gegeben:
Zitat von: schwarzrot am 11:49:53 So. 21.November 2010
Tach,  ;)
Gibt m.w. zwei möglichkeiten.
a) dein vermittler hat mal was gefunden, findet das aber irgendwie grenzwertig ('dieses angebot wurde nicht geprüft'), das passiert bei stellenanzeigen zu denen du rechtlich nicht verpflichtet wärest, z.b. wg. scheisslohn/sittenwidrigkeit, etc..
b)irgend ein pfennigfuchser/unternehmer hat sich dein 'profil' (soweit du so dumm warst eins zu veröffentlichen) in der stellenbörse des arschamtes/agentur angesehen und findet dich total prima :D. D.h. auch dies wird einfach an dich weitergeleitet, ohne dass jemand prüft, ob das irgenwas für dich ist, gescheige denn ob der job koscher ist.

Zitat von: Carpe Noctem am 17:26:08 So. 21.November 2010
Zitat von: Volati am 12:56:12 So. 21.November 2010
Das aufgrund eines VA keine Sanktionen erfolgen können ist mir bekannt.

Und daran wird sich auch nächstes Jahr nichts ändern.
Klassische Fehlprognose.
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: tleary am 21:02:32 So. 19.November 2017
Ich bleib' bei dem, was ich oben geschrieben habe. - Wieso sonst heißt es in einer Stelleninformation "...ein Stellenangebot, das nicht durch die Arbeitsagentur betreut wird..."?
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Rudolf Rocker am 21:53:00 So. 19.November 2017
Was hat das jetzt mit dem zu tun, was dagobert geschrieben hat?
Es gibt
a) Stellenangebote die nicht durch die Arbeitsagentur betreut werden und
b) Stellenangebote der BA/ JC. (VV)

Bei b) ist es scheißegal, ob der VV von der Arbeitsagentur Hinterfurzingen, vom Jobcenter Kleinsthausen oder vom zuständigen JC kommt. Die haben alle die gleiche Rechtsgrundlage!
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: MarcoW75 am 13:43:03 Mo. 20.November 2017
Als ich noch zum Kundenkreis der JC gehörte (also vor ca 2 Jahren) da waren Stelleninformationen meist eher Jobs, bei denen sich der Vermittler nicht so ganz sicher war,ob ich rein qualifikationsmäßig so richtig reinpasse oder nicht. Sprich: der hat mich selber entscheiden lassen,ob ich mir das zutraue oder nicht.
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: shitux am 15:09:00 Di. 21.November 2017
Stelleninformationen ohne Rechtsfolgenbelehrung verschickt werden, Vermittlungsvorschläge hingegen eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten.

Da dies immer noch so gehandhabt wird:
Ich ziele dabei auf die Begriffe ab. Zwischen Information und Vorschlag.
Informationen bekommt man tagtäglich in jedem Bereich und an jeder Ecke. Wenn jmd an einem Laden vorbei läuft und dort lesen kann " Suchen Mitarbeiter" ist das eine Info. Musste nicht gleich reinspringen und dich bewerben.
Kurz gesagt: Informationen kann man zur Kentnis nehmen oder auch nicht.

Bekommt jmd jedoch einen " Vorschlag" dann ist dies eigentlich gezielt und mit weiteren Hinweisen versehen. Gibt es nicht auch ein Gerichtsurteil wonach bei einem Vorschlag bestimmte Sachen über den Job drinne aufgeführt sein müssen? Damit ein möglicher ELO ersehen kann, ob der tatsächlich " zumutbar" ist?

Aber, nur meine pers. Interpretation zum Unterschied der Begriffe.


Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: tleary am 13:43:42 Mi. 06.Dezember 2017
Zitat von: shitux am 15:09:00 Di. 21.November 2017
Bekommt jmd jedoch einen " Vorschlag" dann ist dies eigentlich gezielt und mit weiteren Hinweisen versehen.
Naja, ein normal denkender Mensch meint aber wohl auch, einen Vorschlag ohne Begründung ablehen zu können (da unverbindlich). In der klaustrophoben Welt der Arbeitsagentur ist das aber "sanktionsbewehrt", wie's im Fachjargon ja so schön heißt.

Zitat
Gibt es nicht auch ein Gerichtsurteil wonach bei einem Vorschlag bestimmte Sachen über den Job drinne aufgeführt sein müssen? Damit ein möglicher ELO ersehen kann, ob der tatsächlich "zumutbar" ist?
Das Recht auf irgendwelche Einsprüche gegen den Job wegen Unzumutbarkeit (und da gäbe es oft viele Gründe vorzutragen) wurde den ELO's doch schon längst abgesprochen.
Titel: Re:Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Rudolf Rocker am 14:04:57 Mi. 06.Dezember 2017
ZitatDas Recht auf irgendwelche Einsprüche gegen den Job wegen Unzumutbarkeit (und da gäbe es oft viele Gründe vorzutragen) wurde den ELO's doch schon längst abgesprochen.
Echt? Ist mir neu, das §10 SGB II oder §138 BGB gestrichen wurde!
Titel: Re: Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: MarcoW75 am 11:08:30 So. 26.Mai 2019
Naja...abgesprochen wurde das Recht auf eine Ablehnung wegen Unzumutbarkeit zwar nicht komplett, aber doch zumindest arg eingeschränkt. Dabei denke ich speziell an gesundheitliche Einschränkungen...was nicht ärztlich bestätigt ist, interessiert das Amt nicht. Vorbeugende Ablehnungen, um das Kind nicht ganz in den Brullen fallen zu lassen,sind hingegen nicht vorgesehen. Um es mal etwas plastischer auszudrücken: man ist für das Amt erst dann laufunfähig, wenn das Bein ab ist und nur nicht angebrochen :-O
Titel: Re: Stelleninformation ohne RFB
Beitrag von: Onkel Tom am 13:24:09 Mo. 27.Mai 2019
Zumutbarkeiten im Sinne des § 10 können ja erst dann für den Einzelfall ausgelotet werden,
wenn die "gesundheitlichen Einschränkungen" geprüft, beziehungsweise vom äD festgestellt
wurden.
Von daher fährt Erwerbslose in unsicheren Gewässern, wenn man meint, Einschränkungen
als Ablehnungsgrund zu gebrauchen, die vom JC (durch Gutachten des äD) nicht anerkannt
sind.