Überprüfungsantrag gem.§ 44 SGB X

Begonnen von Winnie, 16:30:35 Fr. 23.Oktober 2009

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Winnie

Wie wir ja wissen wurde am 20.10 vor dem Bundesverfassungsericht über die Höhe der Regelsätze verhandelt. Eine Entscheidung wird für Januar erwartet. Kann ich denn jetzt noch einen Überprüfungsantrag bei meinem Jobcenter stellen?
Wenn nicht, warum mußte das vor dem 20.10. sein?
Habe neuen Bescheid erhalten, kann ich denn dagegen noch Widerspruch einlegen? mit dem Hinweis das die Berechnung bzw. die Höhe nicht existenzsichernd ist?

Eivisskat

Zitat6. Wir hier (Erwerbsloseninitiative ARCA Soziales Netzwerk e.V., deren 1. Vorsitzender ich bin) empfehlen dringend, vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die hier bereits genannten Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X zu stellen, die es an mehreren Orten im Internet und auch bei uns gibt (bitte per eMail anfragen). Nochmal: bis zum Urteil des BVerfG kann jede/r Betroffene/ einen Überprüfungsantrag stellen, um sich Nachzahlungen zu sichern. Ebenso haben die Kollegen von Tacheles http://www.tacheles-sozialhilfe.de entsprechende Infos parat.

weiter:  http://www.chefduzen.de/index.php/topic,19936.msg182525.html#new

semir1

Hallo, auch ich hätte da noch eine Frage zu den Überprüfungsanträgen.
Ich habe für unsere BG einen Antrag gestellt. Die Vorlage habe ich mir von der gegen-hart4 Seite herunter geladen. Nun hab eich ein Porblem den in diesem Antrag ist ein Passus enthalten der mich im Nachhinein zum nachdenken veranlasst (ich weis im Nachhinein ist zu spät) dieser Satz lautet: Sollte das BverfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diesen Antrag zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Ist mein Überprüfungsantrag jetzt damit erledigt oder gibt es die Möglichkeit dennoch die Chance auf evtl. Nachforderungen zu wahren?

counselor

ZitatAlle Jahre wieder: Überprüfungsanträge für 2023 und 2024 jetzt stellen
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Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide fehlerhaft. Wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Therme oder ein Mehrbedarf vergessen, bei Gemeinschaftsunterkünften oder im Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete nicht oder unzulässig regelsatzkürzend berücksichtigt und diese Vorgänge gehen bis ins Jahr 2023 zurück, so muss noch diesen Monat ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden, um noch bisher nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2023 zu erhalten. Denn die Rückwirkung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch rückwirkend bis Januar 2023.

Daher bitte drauf achten, ggf. noch Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist beinhalten!
Hinweis: der Überprüfungsantrag muss nicht von den Betroffenen gestellt werden, es können sehr wohl mitdenkende Dritte sein, die die Behörde auf rechtswidriges Verhalten fristwahrend vor dem 1. Jan. 2025 hinweisen, denn § 44 bestimmt: ,,Soweit es sich im  Einzelfall ergibt" (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Quelle: Thomé Newsletter
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