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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => ALG II => Infos + Urteile für Erwerbslose + Arbeitende => Wohnung + Miete => Thema gestartet von: dagobert am 20:56:03 Do. 30.März 2017

Titel: BSG: JC muss NK-Nachzahlung auch für frühere Wohnung übernehmen
Beitrag von: dagobert am 20:56:03 Do. 30.März 2017
Zitat4)     Die Revision des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden. Die Klägerinnen haben Anspruch auf anteilige Übernahme der im September 2011 fälligen Nebenkosten-Nachforderung für ihre frühere, in 2010 bewohnte Wohnung.
 
Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II). Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil die Klägerinnen durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen. Würde die Nachforderung nicht übernommen, würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil Alg II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Besteht vor und nach dem Umzug ein Rechtsverhältnis zu demselben Vermieter oder Energielieferanten, können weitere Streitigkeiten bei den Abrechnungen in den Folgejahren auftreten, hinsichtlich deren das Jobcenter die Leistungsberechtigten zu beraten hätte. Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Auf den Grund für den Umzug kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten daher nicht an, zumal vorliegend eine Zusicherung für den Umzug seitens des Beklagten vorlag. Dass die Nachforderung an M ‑ den früheren Lebensgefährten der Klägerin zu 1 ‑ adressiert war, steht der anteiligen Übernahme nicht entgegen, da für Nachforderungen ebenso wie für laufende Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Kopfteilprinzip auszugehen ist.

SG Neubrandenburg                   - S 11 AS 2821/11-I -
LSG Mecklenburg-Vorpommern   - L 10 AS 461/12 -
Bundessozialgericht                    - B 14 AS 13/16 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14553 (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14553)