Berufsspychologischer Dienst - Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung

Begonnen von Reacher, 11:32:13 So. 17.November 2013

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Reacher

Hi,
bei Elo
http://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/psychologischen-dienst-117805/index2.html#post1529494

habe ich auch schon gefragt drum frag ich hier nochmal, weil der Termin schon morgen ist.

In dem EGVersetzenden VA steht wie schon gesagt, Meldetermine und Psych. sind wahrzunehmen. Kommt diese Einladung vom Berufsspychologischen
Dienst nun ohne eine RFB aus, weil schon eine RFB beim VA (Jan2013, immer noch gültig) damals dabei war?

Ich denke, ohne RFB bei einer Einladung muß man auch nicht hin. Was wißt ihr darüber?




schwarzrot

Zitat von: Reacher am 11:32:13 So. 17.November 2013
Hi,
bei Elo
http://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/psychologischen-dienst-117805/index2.html#post1529494

habe ich auch schon gefragt drum frag ich hier nochmal, weil der Termin schon morgen ist.
Kurz überflogen, sind die antworten in deinem elo-thread denk ich, schon richtig und ausreichend.
Und nächstes mal besser nicht erst einen tag vorher hier was posten, wenn du sicher sein willst, dass noch genügend antworten kommen.  ;)

Zitat
In dem EGVersetzenden VA steht wie schon gesagt, Meldetermine und Psych. sind wahrzunehmen. Kommt diese Einladung vom Berufsspychologischen
Dienst nun ohne eine RFB aus, weil schon eine RFB beim VA (Jan2013, immer noch gültig) damals dabei war?
die gerichtsentscheidung Az.: S 16 AS 158/13 ER wurde schon im elo-thread genannt. Du musst nicht mit dem arzt reden/einer 'behandlung' zustimmen/irgendwas unterschreiben, aber dort hin musst du, wenn du es nicht auf eine 'sanktion' ankommen lassen willst.
Deine 'mitwirkungspflichten' stehen im §60-65 SGBI, u.a.:
Zitat§ 61 Persönliches Erscheinen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

§ 62 Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/61.html

Zitat

Ich denke, ohne RFB bei einer Einladung muß man auch nicht hin. Was wißt ihr darüber?
Die haben seit den letzten verschärfungen, dass nicht zwingend eine RFB vorhanden sein muss:
Zitat§ 31 Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html

Ob das vor gericht durchkommt, steht dann auf einem anderen blatt, aber es könnte sein, dass durchgeknallte SBs, auch ohne RFB sanktionen einfach erst mal versuchen.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

dagobert

Zitat von: schwarzrot am 14:02:40 So. 17.November 2013
Du musst nicht mit dem arzt reden/einer 'behandlung' zustimmen/irgendwas unterschreiben, aber dort hin musst du, wenn du es nicht auf eine 'sanktion' ankommen lassen willst.
Deine 'mitwirkungspflichten' stehen im §60-65 SGBI, u.a.:
Bei fehlender Mitwirkung gibt es keine Sanktion, sondern eine "Versagung der Leistung" (SGB1 §66).
Im Klartext: gar kein Geld mehr.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Pinnswin

Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Reacher

Danke für die Tipps :).
Ich bin heute morgen dagewesen und es war ganz o.k.
Irgendwelche Krankheiten konnten Sie dort nicht feststellen.

Aber Sie ließen durchblicken, daß Sie mir beim nächsten Termin
im Jobcenter eine Maßnahme geben möchten.

Wie es dann beim nächsten JC-Termin (natürlich mit Beistand) ausgegangen ist, kann ich hier ja
posten.

schwarzrot

Zitat von: dagobert am 22:41:07 So. 17.November 2013
Bei fehlender Mitwirkung gibt es keine Sanktion, sondern eine "Versagung der Leistung" (SGB1 §66).
Im Klartext: gar kein Geld mehr.
Leider nicht: Wenn er seinen termin in dem VA/EGV drin hat, können die auch ne 'sanktion' versuchen (über die EGV/VA).
(ob das dann vor gericht bestand hat, ist noch mal was anderes)

Zitat von: Reacher am 11:35:48 Mo. 18.November 2013
Ich bin heute morgen dagewesen und es war ganz o.k.
Na, also.
ZitatWie es dann beim nächsten JC-Termin (natürlich mit Beistand) ausgegangen ist, kann ich hier ja
posten.
Yup, mach das.  :)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

dagobert

Zitat von: schwarzrot am 12:50:20 Mo. 18.November 2013Leider nicht: Wenn er seinen termin in dem VA/EGV drin hat, können die auch ne 'sanktion' versuchen (über die EGV/VA).
(ob das dann vor gericht bestand hat, ist noch mal was anderes)
Ja sicher, versuchen können die vieles.
Vom JC angeordnete Arzttermine zielen auf die Klärung der Erwerbsfähigkeit ab, und diese Klärung hat vor dem Abschluss einer EGV zu erfolgen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

So steht es ja auch schon im 1 Absatz § 15 SGB II:

Zitat(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,


Eine EGV kann also nicht abgeschlossen werden, solange die Erwerbsfähigkeit nicht überprüft wurde und eine Zuweisung zu einer ärtzl. Untersuchung kann nicht Bestandteil einer EGV sein.


Bye the way:
Eine EGV soll ebenfalls nur mit einer leistungsberechtigten Person abgeschlossen werden.. Hatten wir da nicht auch schon Fälle, wo die Leistungsberechtigung noch gar nicht abschließend geprüft war und trotzdem schon eine EGV vorgelegt wurde?

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 14:58:06 Mo. 18.November 2013
Bye the way:
Eine EGV soll ebenfalls nur mit einer leistungsberechtigten Person abgeschlossen werden.. Hatten wir da nicht auch schon Fälle, wo die Leistungsberechtigung noch gar nicht abschließend geprüft war und trotzdem schon eine EGV vorgelegt wurde?
Ist nicht unüblich.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Hmm, müsste man denen den § 15 eigentlich mal um die Ohren hauen!

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