Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises auf Pflicht zur Arbeitslosmeldung

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 20:43:33 Do. 19.Mai 2005

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Wilddieb Stuelpner

arbeitsrecht.de: Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises auf Pflicht zur Arbeitslosmeldung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Informationspflicht des Arbeitgebers.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst befristet bis zum 09.11.2003 beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.11.2003 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 09.05.2004 verlängert. Mit Schreiben vom 19.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Der Kläger meldete sich daraufhin am nächsten Tag bei der zuständigen Arbeitsagentur Arbeit suchend.

Die Agentur teilte dem Kläger mit, dass er sich verspätet gemeldet habe und nach § 140 SGB III eine Minderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 1.050,-- € (30 Tage à 35,-- €) erfolge.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte hätte ihn bereits mit Schreiben vom 06.11.2003 – Verlängerung der Befristung – darüber vorsorglich informieren müssen, dass er sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden müsse.

Die Beklagte sei insoweit ihrer Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen, so dass sie sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Insbesondere stelle diese Norm zugleich auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Verletzung der hier in Frage stehenden Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (siehe dazu auch: LAG Düsseldorf – 12 Sa 1323/04; LAG Hamm - 19 Sa 1248/04).

Das LAG hat insoweit noch einmal herausgestellt, dass insbesondere auch nicht "über das Einfallstor der Fürsorgepflicht eine Gestaltungswirkung des Arbeitsförderungsrechtes im Arbeitsvertragsrecht anzuerkennen sei".

Entscheidend ist insoweit, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III dem Arbeitgeber allein eine gesellschaftliche Mitverantwortung übertragen worden ist, am Übergang des seine Arbeitsstelle verlierenden Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung mitzuwirken, Schutzzweck der Norm ist es gerade nicht, zumindest auch die privatrechtlichen schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren.

Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst als bloße Sollvorschrift noch aus dem hiermit verfolgen Anliegen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der hier in Frage stehenden Regelung zugleich – wie die Berufung meint – die dem Arbeitgeber allgemein obliegende Fürsorgepflicht konkretisieren und im Falle ihrer Verletzung privatrechtliche im Wege des Schadensersatzes sanktionieren wollte.

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine gesteigerte Informationspflicht des Arbeitgebers ergeben könnte. Der Kläger hat weder ausdrücklich die Beklagte um Rat bezüglich einer Arbeitslosmeldung gefragt noch hat die Beklagte ihrerseits den Kläger unrichtig informiert. Vielmehr hat die Beklagte lediglich, nachdem zunächst noch beabsichtigt war, den Kläger weiter zu beschäftigen, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Weiterbeschäftigung abgesehen und hierüber dann den Kläger unverzüglich mit Schreiben vom 19.04.04 unterrichtet und in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass der Kläger gehalten sei, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur suchend zu melden zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2005 - 4 Sa 1919/04
PM des LAG Düsseldorf v. 31.03.2005

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