EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren

Begonnen von counselor, 18:25:40 Di. 11.Oktober 2022

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

counselor

Zitat4. EuGH: Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren
----------------------------------------------------
Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, bzw. nicht verjährt. FAZIT: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Arbeitgebers, kommt es u.U. automatisch zu einer jahrelangen Kumulation von Urlaubsansprüchen und damit zu hohen Abgeltungsforderungen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen nicht (§ 13 BUrlG).      Mehr: https://t1p.de/ud2vx

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-39-2022-vom-10-10-2022.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

  • Chefduzen Spendenbutton