Zitat2. SG Leipzig: Krankengeldanspruch kann auch ohne förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestehen
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Dann möchte ich auf ein wichtiges Urteil des SG Leipzig hinweisen. Darin hat das SG (SG Leipzig v. 03.05.2017 - S 22 KR 75/16) entschieden, das der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend voraussetzt, dass Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss, reiche aus. Ebenfalls dass die Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden könne.
Das ist zwar eine Einzelfallentscheidung, die aber einer Reihe von Menschen den Weg aus Hartz IV raus ins Krankengeld wieder eröffnen kann, weil bisher gnadenlos eine nahtlose Krankschreibung ab dem Entlass-Tag aus dem KH gefordert wird, sonst würde der Anspruch auf Krankengeld entfallen.
Mehr dazu: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-krankengeldanspruch-kann-auch-ohne-foermliche-bescheinigung-der-arbeitsunfaehigkeit-bestehen (http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-krankengeldanspruch-kann-auch-ohne-foermliche-bescheinigung-der-arbeitsunfaehigkeit-bestehen)
und: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1134.php (https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1134.php)
Quelle: Thome-Newsletter vom 07.05.17