Kostensenkungsaufforderung: Feststellungsklage kann im Einzelfall zulässig sein

Begonnen von dagobert, 23:17:26 Sa. 05.November 2016

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

Zitat1)     Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zulässig. Nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 19 Abs 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den Klägern nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann der Beklagte eine Kostensenkung vornimmt. Auch auf eine Anfechtungsklage können die Kläger nicht verwiesen werden. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die zu ändern kein Anlass bestanden hat, nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Die auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn ‑ wie hier ‑ durch sie eine Klärung des Streites im Ganzen ermöglicht wird. Sie ist zugleich ultima ratio und kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, der Beklagte habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.

SG Freiburg                               - S 2 AS 1446/12 -
LSG Baden-Württemberg           - L 7 AS 3201/13 -
Bundessozialgericht                   - B 4 AS 36/15 R -
Pressemitteilung:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14276&linked=pm

Volltext:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14399
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Zitat2. BSG: Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung zulässig

--------------------------------------------------------------------------------

Das BSG hat entschieden, dass eine Feststellungsklage gegen eine Kostensenkungsaufforderung zulässig ist. Denn nur durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit kann in diesen Fällen dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den von einer Umzugsaufforderung Betroffenen nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft tatsächlich absenkt. Allerdings ist die Feststellungsklage nach Auffassung des BSG ultima ratio und kann  deswegen nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, die Mietobergrenze sei vom Jobcenter unzutreffend bestimmt worden, so das BSG in seinem Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R.

Mehr dazu: https://sozialberatung-kiel.de/

Bemerkung: damit hat das BSG uns ein wichtiges Mittel an die Hand gegeben, sich gegen unzulässig festgesetzte Mieten  außerhalb der Leistungsklage zur Wehr zu setzen.
Quelle: Thome-Newsletter vom 26.02.17
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

  • Chefduzen Spendenbutton