Bis zur Rente drei Jahre Ein-Euro-Job?

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 20:02:55 Mi. 30.März 2005

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Wilddieb Stuelpner

Wobei man sich gegen den Zwang des § 428 SGB III, zum frühestmöglichenn Renteneintritt als Arbeitsloser bei abschlagsbehafteter oder nicht abschlagsbehafteter Rente in Rente zu gehen, erfolgreich erwehren kann. Nämlich dann, wenn man weniger Rente als Alg I bzw. II zu erwarten hat.

ARD-Ratgeber Recht: Arbeitslose dürfen nur noch unter bestimmten Bedingungen berentet werden

Die Arbeitsämter dürfen Arbeitslose nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zwangsweise in Rente schicken. Unzulässig sei eine frühzeitige Berentung vor allem dann, wenn der Betroffene noch nennenswerte Nebeneinkünfte habe und die Altersrente geringer ausfallen würde als die Arbeitslosenhilfe.

Dies entschied das BSG und gab damit der Klage eines 60jährigen Lehrers aus Niedersachsen statt. Dieser wollte keinen Rentenantrag stellen, sondern bis zu seinem 65 Lebensjahr arbeiten. Als das Arbeitsamt schließlich die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung einstellte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Zum einen müsse das Arbeitsamt genau prüfen, ob der Betroffene tatsächlich einen Rentenanspruch habe. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne eine "unzumutbar" sein. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Rente besonders gering ausfalle oder sich der Arbeitslosen noch aktiv um eine Vollzeitbeschäftigung bemühe und Nebeneinkünfte habe.

BSG, 2000-07-27, Aktenzeichen B 7 AL 42/99, Bearbeitet von ARD-Ratgeber Recht: Martina Seipelt, Quelle: AFP

Das heißt im Analogieschluß also: Sollte ein Arbeitsloser früher berentet werden und würde die Altersrente dadurch niedriger ausfallen, so ist eine frühere Bewilligung auch bei einer EU-Rente eine unbillige und unzumutbare Härte.

EU-Rente = Erwerbsminderungsrente

  • Chefduzen Spendenbutton